(1) |
Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer
des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein
Energieausweis nach dem Muster der
Anlage 6 oder
7 unter Zugrundelegung der energetischen
Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt
wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn |
(2) |
Soll ein mit einem Gebäude
bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an
einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder
Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt
nach dem Muster der
Anlage 6 oder
7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich,
nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1
gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter,
Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der
Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit. |
(3) |
Für Gebäude mit mehr als 1000
Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige
Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen
öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb
von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind
Energieausweise nach dem Muster der
Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch
nach dem Muster der
Anlage 8 oder
9 vorgenommen werden. |