Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Energieausweise für neuere Reihenhäuser
Ab wann muss man für Reihenhäuser, die sich noch im Bau befinden einen  Energieausweis  gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ausstellen? Gelten die Energiebedarfsausweise gemäß EnEV 2004 auch zehn Jahr lang?
 

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Problem:
Eine Architektin ist bei einem Bauträger im Rhein-Main-Gebiet in Hessen tätig. Sie entwirft hauptsächlich Reihenhäuser. Es stellt sich die Frage inwieweit sie für die neueren Reihenhäuser auch bereits Energieausweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ausstellen müssen und inwieweit die Nachweise gemäß EnEV 2002 und EnEV 2004 auch weiterhin gelten.

Fragen: Ab wann müssen sie für die zu übergebenden Reihenhäuser einen Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ausstellen? Stimmt es, dass sie keine Energieausweise gemäß EnEV 2007 ausstellen müssen, weil sie die Nachweise gemäß EnEV 2002/2004 ausstellen und diese ebenfalls zehn Jahr gültig bleiben?

ANTWORT vom 12.09.2007, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin EnEV-online.de

Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Situationen:

1. Energieausweise für Neubauten:
Wenn sie neue Reihenhäuser entwerfen, müssen sie mit dem Bauantrag ab In-Kraft-Treten der EnEV am 1.10.2007 auch den Energieausweis gemäß EnEV 2007 ausstellen.

§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen:
"(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. ... Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
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EnEV 2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Absatz 1

2. Energieausweise im Baubestand bei Verkauf und Neuvermietung:
Sollte in Zukunft eines der Reihenhäuser verkauft oder neu vermietet werden, so muss der Eigentümer den potenziellen Käufern oder Mietern einen Energieausweis zugänglich machen, wenn sie dies verlangen. Da es sich hier um Wohnhäuser handelt, die nach dem 1. Januar 1966 erbaut wurden, wird der beschriebene Energieausweis allerdings erst ab 1. Januar 2009 verpflichtend.

§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen:
"(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit."
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EnEV 2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Absatz 2

Gültigkeit neuerer Energie-Nachweise:
Sollte in den nächsten Jahren eines der Reihenhäuser tatsächlich verkauft oder neu vermietet werden, kann der Eigentümer den Energiebedarfsausweis, den er gemäß EnEV 2002, bzw. EnEV 2004 erhalten hatte, den potenziellen Käufern oder Mieter auf Verlangen zugänglich machen. Er könnte ihn bei der Besichtigung beispielsweise im Flur oder Treppenhaus aushängen. Diese Energiebedarfsausweise gemäß EnEV 2002, bzw. EnEV 2004 bleiben auch zehn Jahre lang gültig ab dem Ausstellungsdatum.

EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
"(3) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassungen der Energieeinsparverordnung sowie Wärmebedarfsausweise nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3; die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung..."
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EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise

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