Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog EnEV-Nachweis für Anbau und Sanierung Schulbestand

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Kurzinfo:
Eine Diplom-Bauingenieurin hat den Auftrag erhalten, für ein bestehendes Schulgebäude den öffentlich-rechtlichen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) für folgende Baumaßnahmen zu führen: Anbau über 50 Quadratmeter (m²) Nutzfläche sowie Dämmung des Daches und der Fassade des bestehenden Schulgebäudes. Die Bausohle kann aus technischen Gründen nicht auch gedämmt werden. Der Anbau und der bestehende Schulbau sind offen verbunden und werden von einer Heizung gemeinsam versorgt. Für den energiesparrechtlichen Nachweis will unsere Fragestellerin das Einzonen-Verfahren anwenden. Sie vermutet jedoch, dass bei einer Gesamtbetrachtung das Bestandsgebäude samt Anbau die EnEV-Anforderungen nicht erfüllt. Ist es zulässig, dass die Bauingenieurin den Schulanbau als Neubau betrachtet und für die Sanierung nur den Wärmeschutz der betroffenen Bauteile nachweist?

|Aspekte    |Chancen    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


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Chancen: Eine Diplom-Bauingenieurin hat den Auftrag erhalten, für ein bestehendes Schulgebäude den öffentlich-rechtlichen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung für folgende Baumaßnahmen zu führen: Anbau über 50 Quadratmeter (m²) Nutzfläche sowie Dämmung des Daches und der Fassade des bestehenden Schulgebäudes.

Praxis:
1. Neubau: An ein bestehendes Schulgebäude wird ein neuer Anbau mit einer Nutzfläche über 50 Quadratmeter (m²) errichtet.
2. Bestand: Das Bestandsgebäude wird parallel dazu saniert: die Fassade und das Dach werden zusätzlich gedämmt.

Probleme:
1. Neubau: Der neu geplante Anbau und das bestehende Schulgebäude sind miteinander offen verbunden und werden von einer Heizung gemeinsam versorgt.
2. Bestand: Die unterste Bauplatte des alten Schulgebäudes, d.h. die „Sohle“, kann aus technischen Gründen nicht auch gedämmt werden.
Nachweis: Aus der Sicht unserer Fragestellerin kann sie in diesem Praxisfall das Einzonen-Verfahren anwenden. Sie vermutet jedoch, dass bei einer Gesamtbetrachtung das Gebäude samt Anbau die EnEV-Anforderungen nicht erfüllt.

Fragen: Ist es zulässig, dass die Bauingenieurin für den öffentlich-rechtlichen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) folgendermaßen verfährt?
1. Neubau: Den Anbau an das Schulgebäude als Neubau betrachten und nachweisen.
2. Bestand: Nur die betroffenen Bauteile (Dach und Fassade) betrachten und nachweisen, dass sie die Anforderungen gemäß EnEV § 9 (Änderung von Gebäuden) Absatz 3 erfüllen.

Antwort: 22.05.2009 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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