Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis für Bestandsgebäude Baujahr 1958
mit drei Viertel Büroflächen und drei Wohneinheiten

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Kurzinfo: Energieausweis Bestand Mischnutzung
Ein Bauphysiker soll für einen Auftraggeber den Energieausweis für ein gemischt genutztes Bestandsgebäude - Baujahr 1958 - ausstellen. Das Gebäude erfüllt die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) nicht. Darf der Aussteller für den Wohnteil in diesem Fall nur einen Bedarfs-Energieausweis ausstellen?

|Aspekte    |Chancen   |Praxis     |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: Energieausweis, Verbrauch, Bedarf, Wahlfreiheit, Bestand, Immobilie, Mischnutzung, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbereich, Wohnnutzung, Wohnbereich, Wohngebäude, Neuvermietung, Verkauf, Wärmeschutzverordnung, WSVO 1977

Chancen: Ein Bauphysiker soll für einen Auftraggeber den Energieausweis für ein gemischt genutztes Bestandsgebäude - Baujahr 1958 - ausstellen. Den Energieausweis benötigt der Eigentümer für künftige Neuvermietungen der Büros und Wohnungen in der Immobilie. Der Auftraggeber hat den Wusch geäußert, den Energieausweis auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (Verbrauchs-Ausweis) zu erhalten.

Praxis: Das Bestandsgebäude, Baujahr 1958, erfüllt nicht die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977). Das Gebäude umfasst sowohl geschäftlich genutzte Bereiche, als auch drei Wohneinheiten. Die Nutzung ist folgendermaßen verteilt:
   - Nichtwohn-Nutzung: 75 Prozent (%)
   - Wohn-Nutzung: 25 Prozent (%)

Probleme:

Gemischt genutzte Gebäude nach EnEV
Gebäude gelten nach der aktuellen Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2007) § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) als Gebäude mit Mischnutzung wenn der Anteil an Wohnfläche, bzw. der Anteil an Nicht-Wohnfläche einen erheblichen Teil der gesamten Gebäudefläche ausmacht.
Als Orientierung gilt die Grenze von 10 Prozent (%) der Gesamtfläche des Gebäudes. Für diese gemischt genutzte Gebäude muss ein Aussteller zwei unterschiedliche Energieausweise erstellen: für den Wohn- und für den Nichtwohnbereich des Gebäudes.

Wahlfreiheit Energieausweis Bedarf oder Verbrauch
Für den Nichtwohnbereich des Gebäudes kann der Aussteller einen Verbrauchs-Ausweis anbieten und erstellen, wie der Auftraggeber es wünscht. Dies setzt allerdings voraus, dass er unserem Fragesteller die notwendigen Daten zur Verfügung stellt.
Für den Wohnteil des Gebäudes ergeben sich allerdings Probleme: Gemäß EnEV § 17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz 2 darf ein Aussteller seit dem 1. Oktober 2008 für Wohngebäude mit höchsten vier Wohneinheiten nur einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen, wenn das Wohnhaus die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO) 1977 nicht erfüllt.

Fragen: Kann der Aussteller für die Wohnbereiche des Gebäudes auch einen Verbrauchsausweis ausstellen oder muss er einen bedarfsorientierten Energieausweis anbieten?

Antwort: 01.02.2009  - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

Antwort im Premium-Bereich Energieausweis für Wohnteil Bestandsgebäude
     Baujahr 1958 mit gemischter Nutzung

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart