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Nachweis nur bei baulichen Änderungen
Wie in der EnEV 2004, schreibt auch die neue EnEV nur bei baulichen
Änderungen vor, dass ihre Anforderungen erfüllt werden. Dabei kann
man wählen, dass man für das gesamte Gebäude eine Nachweisberechnung
durchführt, oder dass man nur für die einzelnen Außenbauteile den
Wärmeschutz nachweist. Im ersten Fall dürfen die Anforderungen an
neue Gebäude nur um 40 Prozent (%) überschritten werden. (Anlage
3)
Rechenmethode und Vereinfachungen
Der Nachweis für die bauliche Änderung wird nach den speziellen
Methoden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude ermittelt. Dabei
können die Gebäudedaten durch vereinfachtes Aufmass ermittelt sowie
die energetischen Kennwerte für bestehende Bauteile aufgrund von
Erfahrungswerten verwendet werden. Die zuständigen Bundesministerien
haben dazu Bekanntmachungen im Internet veröffentlicht gesondert für
Wohngebäude und Nichtwohngebäude im Bestand: Regeln zur
Datenaufnahme, Datenverwendung und Energieverbrauchskennwerte.
Nachweis Wärmeschutz
Der Bauherr kann wählen, ob der Nachweis für das gesamte geänderte
Gebäude oder nur für die einzelnen Bauteile geführt wird. Für die
zweite Methode listet die EnEV die höchstzulässigen Werte für die
Wärmedurchgangskoeffizienten von neuen, ersetzten oder erneuerten
Bauteilen auf:
-
Außenwände
-
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Vorhangfassaden
-
Decken, Dächer, Dachschrägen und Flachdächer
-
Decken und Wände gegen unbeheizte Räume und Erdreich. (Anlage
3, Tabelle 1)
Kein Nachweis für kleine Modernisierungen
Bauherren, die nur kleine Modernisierungsmaßnahmen planen, können
sich auf die Bagatellklausel berufen und müssen keine Nachweise für
Energieeffizienz erbringen. Diese Fälle wären:
-
bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und
Dachflächenfenstern weniger als 20 Prozent (%) der Bauteilfläche mit der gleichen
Orientierung im Sinne der EnEV,
-
bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 Prozent (%) der
jeweiligen Bauteilfläche.
Erweiterungen und Ausbau im Bestand
Bauherren, die ihre Bestandsgebäude erweitern oder ausbauen wollen,
müssen darauf achten, dass der Wärmeschutz der Außenbauteile gemäß
EnEV gewährleistet ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie die
Nutzfläche des Gebäudes um 15 bis 50 Quadratmeter (m²) erweitern
bzw. ausbauen wollen.
Großflächige Erweiterungen
Wenn ein Bauherr einen Altbau um mehr als 50 Quadratmeter (m²)
Nutzfläche erweitern oder ausbauen will, dann gelten die
EnEV-Anforderungen für neue Gebäude, je nachdem, ob es sich um einen
Wohn- oder Nichtwohnbau handelt.
Ausbau Dachraum und unbeheizte Räume bevorzugt
Die EnEV will jedoch diejenigen Bauherren unterstützen, die ihre
Dachräume ausbauen wollen oder andere Räume, die sie bisher nicht
beheizt oder gekühlt haben. In diesen Fällen müssen sie nur
nachweisen, dass der jeweilige spezifische Transmissionswärmeverlust
höchstens 76 Prozent (%) der EnEV-zulässigen Werte für neue Gebäude
erreicht - für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude. (Anlage
1, Tabelle 1 bzw.
Anlage 2, Tabelle 2)
|EnEV
2007: § 9 Änderung von Gebäuden



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