|
 |
EnEV 2007
|
Anlagen
| Anlage 3 (zu den
§§ 8,
9 Abs. 2 und
3,
§ 18
Abs. 2)
Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen
und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude |
 |
|
. |
|
|
|
|
|
|
1. |
Außenwände |
|
Soweit bei beheizten oder
gekühlten Räumen Außenwände |
|
a) |
ersetzt, erstmalig
eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
Bekleidungen in Form von
Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen
sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden, |
c) |
auf der Innenseite
Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut
werden, |
e) |
bei einer bestehenden Wand
mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer
0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird oder |
f) |
neue Ausfachungen in
Fachwerkwände eingesetzt werden, |
|
|
sind die jeweiligen
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach
Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von
mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die
Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum
zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff
ausgefüllt wird. |
. |
|
2. |
Fenster,
Fenstertüren und Dachflächenfenster |
|
Soweit bei beheizten oder
gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren
oder
Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass |
|
a) |
das gesamte Bauteil
ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, |
b) |
zusätzliche Vor- oder
Innenfenster eingebaut werden oder |
c) |
die Verglasung ersetzt
wird, |
|
|
sind die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht
für Schaufenster
und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c
gilt Satz 1 nicht, wenn der
vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen
Verglasung ungeeignet ist. Werden
Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder
Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer
infrarot-reflektierenden Beschichtung
mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut
wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 |
|
1. |
Schallschutzverglasungen
mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von
Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01
oder einer vergleichbaren Anforderung oder |
2. |
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung,
Durchbruchhemmung oder
Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der
Technik oder |
3. |
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit
einer Einzelelementdicke von
mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer
vergleichbaren Anforderung |
|
|
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 3
einzuhalten. |
. |
|
3. |
Außentüren |
|
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren
eingebaut werden, deren Türfläche
einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²∙K)
nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2
bleibt unberührt. |
. |
|
4.1 |
Steildächer |
|
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten
Dachräumen sowie Decken und
Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder
gekühlte Räume nach oben gegen die
Außenluft abgrenzen, |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
werden, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
e) |
zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden
zum unbeheizten Dachraum
eingebaut werden, |
|
|
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten.
Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der
Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung
ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer
innenseitigen Bekleidung und
der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln
der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut
wird. |
. |
|
4.2 |
Flachdächer |
|
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
werden, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
|
|
sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 b
einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung
Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer
Dämmschicht aufgebaut, so
ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946
: 1996-11 Anhang C zu ermitteln.
Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am
tiefsten Punkt der neuen
Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach
§ 7 Abs. 1
gewährleisten. |
. |
|
5. |
Wände und Decken gegen
unbeheizte Räume und gegen Erdreich |
|
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an
unbeheizte Räume oder an Erdreich
grenzen, |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen,
Feuchtigkeitssperren oder Drainagen
angebracht oder erneuert, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände
angebracht, |
d) |
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut
oder erneuert, |
e) |
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder |
f) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
|
|
sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 5
einzuhalten, wenn die Änderung nicht von
Nr. 4.1 erfasst wird. Die Anforderungen nach Buchstabe d
gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau
mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen
Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m·K)
ausgeführt wird. |
. |
|
6. |
Vorhangfassaden |
|
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen
Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden,
dass |
|
a) |
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut
wird, |
b) |
die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird, |
|
|
sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 2 c
einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach
Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2
verwendet, sind abweichend von Satz 1
die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten. |
. |
|
7. |
Anforderungen |
|
. |
|
Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen
|
|
. |
|
Zeile |
Bauteil |
Maßnahme
nach |
Wohngebäude
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Innen-
temperaturen
> 19°C |
Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit
Innentemperaturen
von 12 bis < 19°C |
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient
Umax 1) in W/(m²·K) |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
1 |
|
|
|
|
a |
Außenwände |
allgemein |
0,45 |
0,75 |
b |
Nr.
1 b, d und e |
0,35 |
0,75 |
2 |
|
|
|
|
a |
Außen liegende Fenster,
Fenstertüren,
Dachflächenfenster |
Nr.
2 a und b |
1,70
2) |
2,8
2) |
b |
Verglasungen |
Nr.
2 c |
1,50
3) |
keine Anforderung |
c |
Vorhangfassaden |
allgemein |
1,90
4) |
3,0
4) |
3 |
|
|
|
|
a |
Außen liegende Fenster,
Fenstertüren,
Dachflächenfenster
mit Sonderverglasungen |
Nr.
2 a und b |
2,00
2) |
2,8
2) |
b |
Sonderverglasungen |
Nr.
2 c |
1,60
3) |
keine Anforderung |
c |
Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen |
Nr.
6 Satz 2 |
2,30
4) |
3,0
4) |
4 |
|
|
|
|
a |
Decken, Dächer
und
Dachschrägen |
Nr.
4.1 |
0,30 |
0,4 |
b |
Flachdächer |
Nr.
4.2 |
0,25 |
0,4 |
5 |
|
|
|
|
a |
Decken und Wände
gegen unbeheizte Räume oder Erdreich |
Nr.
5 b und e |
0,40 |
keine Anforderung |
b |
Nr.
5 a, c, d
und f |
0,50 |
keine
Anforderung |
|
|
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter
Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen
Bauteilschichten;
für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 :
1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten
des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu
entnehmen oder gemäß den
nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus
europäischen technischen Zulassungen sowie
energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten
der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen
zu entnehmen oder gemäß
den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu
bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische
Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen
sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen
in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist
nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. |
. |
|
8. |
Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung
bestehender Wohngebäude (zu
§ 9 Abs.
2) |
. |
|
8.1 |
Besondere Maßgaben zum Berechnungsverfahren nach
Anlage 1 Nr. 2 |
|
. |
|
Das Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist bei
bestehenden Wohngebäuden mit folgenden
Maßgaben anzuwenden: |
|
. |
8.1.1 |
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des
Jahres-Heizwärmebedarfs abweichend von
Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1 auf eine der folgenden Arten zu
berücksichtigen: |
|
a) |
im Regelfall durch Erhöhung der
Wärmedurchgangskoeffizienten um
∆UWB = 0,10 W/(m²∙K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche, |
b) |
wenn mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer
innenliegenden Dämmschicht
und einbindender Massivdecke versehen sind, durch
Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um ∆UWB = 0,15 W/(m²∙K) für die gesamte
wärmeübertragende Umfassungsfläche, |
c) |
bei vollständiger energetischer Modernisierung aller
zugänglichen Wärmebrücken unter
Berücksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 durch
Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um ∆UWB = 0,05 W/(m²∙K) für die gesamte
wärmeübertragende Umfassungsfläche, |
d) |
durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V
4108-6 : 2003-06*) in Verbindung
mit weiteren anerkannten Regeln der Technik. |
|
|
. |
8.1.2 |
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung
abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06*)
Tabelle D.3 Zeile 8 wie folgt anzusetzen: |
|
a) |
bei offensichtlichen Undichtheiten (z.B. bei Fenstern
ohne funktionstüchtige
Lippendichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit
Dachflächen ohne
luftdichte Ebene): |
1,0 h-1 |
b) |
in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis: |
0,7 h-1 |
c) |
bei Nachweis der Dichtheit nach
Anlage 4 Nr. 2: |
0,6 h-1 |
|
|
. |
8.1.3 |
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V
4108-6 : 2003-06*) Abschnitt 6.4.3
sind |
|
a) |
der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und |
b) |
der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von
Fenstern mit FF = 0,6 |
anzusetzen. |
|
|
. |
8.1.4 |
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
sind die klimatischen Randbedingungen
des Referenzklimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang
D.5 zu verwenden. |
|
|
8.2 |
Besondere Maßgaben zum vereinfachten
Berechnungsverfahren
nach Anlage 1
Nr. 3 |
|
. |
|
Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach
Anlage 1 Nr. 3 auf bestehende Wohngebäude
ist anstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die
folgende Tabelle 2 anzuwenden:
Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren
zur Ermittlung
des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden |
|
. |
9. |
Ermittlung der
Gebäudenutzfläche bei bestehenden Wohngebäuden (zu
§ 18
Abs. 2) |
|
. |
|
Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines
bestehenden Wohngebäudes, gemessen
von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des
Fußbodens des darüber liegenden Geschosses,
mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist bei der
Ausstellung eines Energieausweises
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs die
Fläche AN abweichend von
Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln: |
|
 |
|
|
|
[Fußnote:
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1
2004-03.] |
. |
|
|
|
|
1. |
Außenwände |
|
Soweit bei beheizten oder
gekühlten Räumen Außenwände |
|
a) |
ersetzt, erstmalig
eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
Bekleidungen in Form von
Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen
sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden, |
c) |
auf der Innenseite
Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut
werden, |
e) |
bei einer bestehenden Wand
mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer
0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird oder |
f) |
neue Ausfachungen in
Fachwerkwände eingesetzt werden, |
|
|
sind die jeweiligen
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach
Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von
mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die
Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum
zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff
ausgefüllt wird. |
. |
|
2. |
Fenster,
Fenstertüren und Dachflächenfenster |
|
Soweit bei beheizten oder
gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren
oder
Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass |
|
a) |
das gesamte Bauteil
ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, |
b) |
zusätzliche Vor- oder
Innenfenster eingebaut werden oder |
c) |
die Verglasung ersetzt
wird, |
|
|
sind die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht
für Schaufenster
und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c
gilt Satz 1 nicht, wenn der
vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen
Verglasung ungeeignet ist. Werden
Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder
Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer
infrarot-reflektierenden Beschichtung
mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut
wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 |
|
1. |
Schallschutzverglasungen
mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von
Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01
oder einer vergleichbaren Anforderung oder |
2. |
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung,
Durchbruchhemmung oder
Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der
Technik oder |
3. |
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit
einer Einzelelementdicke von
mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer
vergleichbaren Anforderung |
|
|
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 3
einzuhalten. |
. |
|
3. |
Außentüren |
|
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren
eingebaut werden, deren Türfläche
einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²∙K)
nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2
bleibt unberührt. |
. |
|
4.1 |
Steildächer |
|
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten
Dachräumen sowie Decken und
Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder
gekühlte Räume nach oben gegen die
Außenluft abgrenzen, |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
werden, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
e) |
zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden
zum unbeheizten Dachraum
eingebaut werden, |
|
|
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten.
Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der
Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung
ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer
innenseitigen Bekleidung und
der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln
der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut
wird. |
. |
|
4.2 |
Flachdächer |
|
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
werden, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden, |
d) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
|
|
sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 b
einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung
Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer
Dämmschicht aufgebaut, so
ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946
: 1996-11 Anhang C zu ermitteln.
Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am
tiefsten Punkt der neuen
Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach
§ 7 Abs. 1
gewährleisten. |
. |
|
5. |
Wände und Decken gegen
unbeheizte Räume und gegen Erdreich |
|
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an
unbeheizte Räume oder an Erdreich
grenzen, |
|
a) |
ersetzt, erstmalig eingebaut |
oder in der Weise erneuert werden, dass |
b) |
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen,
Feuchtigkeitssperren oder Drainagen
angebracht oder erneuert, |
c) |
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände
angebracht, |
d) |
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut
oder erneuert, |
e) |
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder |
f) |
Dämmschichten eingebaut werden, |
|
|
sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 5
einzuhalten, wenn die Änderung nicht von
Nr. 4.1 erfasst wird. Die Anforderungen nach Buchstabe d
gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau
mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen
Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m·K)
ausgeführt wird. |
. |
|
6. |
Vorhangfassaden |
|
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen
Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden,
dass |
|
a) |
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut
wird, |
b) |
die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird, |
|
|
sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 2 c
einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach
Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2
verwendet, sind abweichend von Satz 1
die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten. |
. |
|
7. |
Anforderungen |
|
. |
|
Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen
|
|
. |
|
Zeile |
Bauteil |
Maßnahme
nach |
Wohngebäude
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Innen-
temperaturen
> 19°C |
Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit
Innentemperaturen
von 12 bis < 19°C |
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient
Umax 1) in W/(m²·K) |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
1 |
|
|
|
|
a |
Außenwände |
allgemein |
0,45 |
0,75 |
b |
Nr.
1 b, d und e |
0,35 |
0,75 |
2 |
|
|
|
|
a |
Außen liegende Fenster,
Fenstertüren,
Dachflächenfenster |
Nr.
2 a und b |
1,7
2) |
2,8
2) |
b |
Verglasungen |
Nr.
2 c |
1,5
3) |
keine Anforderung |
c |
Vorhangfassaden |
allgemein |
1,9
4) |
3,0
4) |
3 |
|
|
|
|
a |
Außen liegende Fenster,
Fenstertüren,
Dachflächenfenster
mit Sonderverglasungen |
Nr.
2 a und b |
2,0
2) |
2,8
2) |
b |
Sonderverglasungen |
Nr.
2 c |
1,6
3) |
keine Anforderung |
c |
Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen |
Nr.
6 Satz 2 |
2,3
4) |
3,0
4) |
4 |
|
|
|
|
a |
Decken, Dächer
und
Dachschrägen |
Nr.
4.1 |
0,3 |
0,4 |
b |
Flachdächer |
Nr.
4.2 |
0,25 |
0,4 |
5 |
|
|
|
|
a |
Decken und Wände
gegen unbeheizte Räume oder Erdreich |
Nr.
5 b und e |
0,4 |
keine Anforderung |
b |
Nr.
5 a, c, d
und f |
0,5 |
keine
Anforderung |
|
|
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter
Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen
Bauteilschichten;
für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 :
1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten
des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu
entnehmen oder gemäß den
nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus
europäischen technischen Zulassungen sowie
energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung; der Bemessungswert des
Wärmedurchgangskoeffizienten
der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen
zu entnehmen oder gemäß
den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu
bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische
Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen
sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen
in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist
nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. |
. |
|
8. |
Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung
bestehender Wohngebäude (zu
§ 9 Abs.
2) |
. |
|
8.1 |
Besondere Maßgaben zum Berechnungsverfahren nach
Anlage 1 Nr. 2 |
|
. |
|
Das Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist bei
bestehenden Wohngebäuden mit folgenden
Maßgaben anzuwenden: |
|
. |
8.1.1 |
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des
Jahres-Heizwärmebedarfs abweichend von
Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1 auf eine der folgenden Arten zu
berücksichtigen: |
|
a) |
im Regelfall durch Erhöhung der
Wärmedurchgangskoeffizienten um
∆UWB = 0,10 W/(m²∙K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche, |
b) |
wenn mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer
innenliegenden Dämmschicht
und einbindender Massivdecke versehen sind, durch
Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um ∆UWB = 0,15 W/(m²∙K) für die gesamte
wärmeübertragende Umfassungsfläche, |
c) |
bei vollständiger energetischer Modernisierung aller
zugänglichen Wärmebrücken unter
Berücksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 durch
Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um ∆UWB = 0,05 W/(m²∙K) für die gesamte
wärmeübertragende Umfassungsfläche, |
d) |
durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V
4108-6 : 2003-06*) in Verbindung
mit weiteren anerkannten Regeln der Technik. |
|
|
. |
8.1.2 |
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung
abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06*)
Tabelle D.3 Zeile 8 wie folgt anzusetzen: |
|
a) |
bei offensichtlichen Undichtheiten (z.B. bei Fenstern
ohne funktionstüchtige
Lippendichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit
Dachflächen ohne
luftdichte Ebene): |
1,0 h-1 |
b) |
in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis: |
0,7 h-1 |
c) |
bei Nachweis der Dichtheit nach
Anlage 4 Nr. 2: |
0,6 h-1 |
|
|
. |
8.1.3 |
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V
4108-6 : 2003-06*) Abschnitt 6.4.3
sind |
|
a) |
der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und |
b) |
der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von
Fenstern mit FF = 0,6 |
anzusetzen. |
|
|
. |
8.1.4 |
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
sind die klimatischen Randbedingungen
des Referenzklimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang
D.5 zu verwenden. |
|
|
8.2 |
Besondere Maßgaben zum vereinfachten
Berechnungsverfahren
nach Anlage 1
Nr. 3 |
|
. |
|
Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach
Anlage 1 Nr. 3 auf bestehende Wohngebäude
ist anstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die
folgende Tabelle 2 anzuwenden:
Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren
zur Ermittlung
des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden |
|
. |
9. |
Ermittlung der
Gebäudenutzfläche bei bestehenden Wohngebäuden (zu
§ 18
Abs. 2) |
|
. |
|
Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines
bestehenden Wohngebäudes, gemessen
von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des
Fußbodens des darüber liegenden Geschosses,
mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist bei der
Ausstellung eines Energieausweises
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs die
Fläche AN abweichend von
Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln: |
|
 |
|
|
|
[Fußnote:
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1
2004-03.] |
.

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