|
|
1. |
Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen
Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende
Wohngebäude (zu
§ 3
Abs. 1) |
.. |
|
1.1 |
Höchstwerte |
|
|
|
Tabelle 1:
Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen
Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom
Verhältnis A/Ve
|
|
|
|
Verhältnis
A/Ve
|
Jahres-Primärenergiebedarf |
Spezifischer, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogener Transmissions-
wärmeverlust |
Qp´´ in kWh/(m²∙a)
bezogen auf die Gebäudenutzfläche |
H′T in W/(m²∙K) |
Wohngebäude (außer solchen nach Spalte 3) |
Wohngebäude mit überwiegender
Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom |
Wohngebäude |
1 |
2 |
3 |
4 |
≤ 0,2 |
66,00
+ ∆QTW |
83,80 |
1,05 |
0,3 |
73,53 + ∆QTW |
91,33 |
0,80 |
0,4 |
81,06 + ∆QTW |
98,86 |
0,68 |
0,5 |
88,58 + ∆QTW |
106,39 |
0,60 |
0,6 |
96,11 + ∆QTW |
113,91 |
0,55 |
0,7 |
103,64 + ∆QTW |
121,44 |
0,51 |
0,8 |
111,17 + ∆QTW |
128,97 |
0,49 |
0,9 |
118,70 + ∆QTW |
136,50 |
0,47 |
1 |
126,23 + ∆QTW |
144,03 |
0,45 |
≥ 1,05 |
130,00 + ∆QTW |
147,79 |
0,44 |
. |
|
 |
in kWh/(m²∙a) |
AN
nach Nr. 1.4.4 |
in m² |
A/Ve
nach Nr. 1.4.3 |
in m-1. |
|
. |
|
1.2 |
Zwischenwerte zu
Tabelle 1 |
|
|
|
Zwischenwerte zu den in
Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden
Gleichungen zu ermitteln:
Spalte 2 |
Qp´´ =
50,94 kWh/(m²∙a) + 75,29 kWh/(m∙a) ∙ A/Ve
+ ∆QTW |
in kWh/(m²∙a) |
Spalte 3 |
Qp´´ =
68,74 kWh/(m²∙a) + 75,29 kWh/(m∙a) ∙ A/Ve
|
in kWh/(m²∙a) |
Spalte 4 |
 |
in kWh/(m²∙a) |
|
in kWh/(m²∙a) |
|
|
AN nach
Nr. 1.4.4 in m² |
|
|
A/Ve
nach Nr. 1.4.3 in m-1 |
|
|
|
|
1.3 |
Zuschläge bei Kühlung |
|
|
|
Wird bei einem zu
errichtenden Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen
sich die
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs in den
Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 wie folgt:
Qp,c´´ = Qp´´
+ 16,2 kWh/(m²∙a) ∙ AN,c / AN
in kWh/(m²∙a)
mit
Qp,c´´ |
Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte Wohngebäude |
Qp´´ |
Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs für das Wohngebäude nach
Tabelle 1
Spalte 2 oder 3 in kWh/(m²∙a) |
AN,c |
gekühlter Anteil der
Gebäudenutzfläche AN nach Nr. 1.4.4 in m². |
|
. |
|
1.4 |
Definition der
Bezugsgrößen |
. |
|
1.4.1 |
Die wärmeübertragende
Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach
Anhang B der DIN EN ISO 13789 : 1999-10, Fall
„Außenabmessung”, zu ermitteln. Die zu
berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung
einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die
wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen,
dass ein in DIN EN 832 : 2003-06 beschriebenes
Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten
Räume einschließt. |
. |
|
1.4.2 |
Das beheizte
Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das
von der nach Nr. 1.4.1
ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A
umschlossen wird. |
. |
|
1.4.3 |
Das Verhältnis A/Ve
in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende
Umfassungsfläche
nach Nr. 1.4.1 bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen
nach Nr. 1.4.2. |
. |
|
1.4.4 |
Die Gebäudenutzfläche AN
in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
AN = 0,32 Ve. |
. |
|
2. |
Berechnungsverfahren
zur Ermittlung der Werte des Wohngebäudes (zu
§ 3
Abs. 2 und
4,
§ 9 Abs. 2) |
. |
|
2.1 |
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs |
. |
|
2.1.1 |
Der
Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude ist nach
DIN EN 832 : 2003-06 in
Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06*) und DIN V
4701-10 : 2003-08, geändert durch A1
: 2006-12, zu ermitteln;
§ 23 Abs. 3 bleibt unberührt.
Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren
sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu
verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B
der DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12). Der in
diesem Rechengang zu bestimmende
Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem
Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 :
2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D
genannten Randbedingungen zu
ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene
Vereinfachungen für den Berechnungsgang
nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden. Zur
Berücksichtigung von Lüftungsanlagen
mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise
unter Nr. 4.1 der
DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu
beachten. |
. |
|
2.1.2 |
Bei zu errichtenden
Wohngebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch
elektrische
Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der
Primärenergiefaktor bei den Nachweisen
nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung
bezogenen Strom bis zum 31. Januar 2010
abweichend von der DIN V 4701-10, geändert durch A1 :
2006-12, mit 2,0 angesetzt werden.
Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische
Warmwasserbereitung vorgesehen
wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von
diesem System bezogenen Strom angewendet werden. Die
Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erstrecken sich nicht
auf die Angaben
in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme
im Sinne des Satzes 1 sind
Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung
mit einer lufttechnischen Anlage
mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten
außerhalb des unterbrochenen Betriebes
durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten
Speichermedium speichern. |
|
|
2.2 |
Berücksichtigung der
Warmwasserbereitung |
|
|
|
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in
der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als
Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung
QW im Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch
A1 : 2006-12, sind
12,5 kWh/(m²∙a) anzusetzen. |
. |
|
2.3 |
Berechnung des
spezifischen Transmissionswärmeverlusts |
|
|
|
Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach
DIN EN 832 : 2003-06 mit den in
DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D genannten
Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V
4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den
Berechnungsgang nach DIN EN 832
: 2003-06 dürfen angewendet werden. |
. |
|
2.4 |
Beheiztes Luftvolumen |
|
|
|
Bei den Berechnungen nach Nr. 2.1 ist das beheizte
Luftvolumen V in m³ nach DIN EN 832 :
2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt
berechnet werden:
V = 0,76 Ve in m³ bei Wohngebäuden bis zu drei
Vollgeschossen
V = 0,80 Ve in m³ in den übrigen Fällen
mit
Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2 in m³. |
. |
|
2.5 |
Wärmebrücken |
|
|
|
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des
Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden
Arten zu berücksichtigen: |
|
a) |
Berücksichtigung durch Erhöhung der
Wärmedurchgangskoeffizienten
um
∆UWB = 0,10 W/(m²∙K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche, |
b) |
bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108
Beiblatt 2 : 2006-03 Berücksichtigung
durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten
um ∆UWB
= 0,05 W/(m²∙K)
für die gesamte wärme übertragende Umfassungsfläche, |
c)
|
durch genauen Nachweis der
Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06*)
in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der
Technik. Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei
Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des
Wärmedurchgangskoeffizienten U berücksichtigt worden
ist, darf die wärme übertragende Umfassungsfläche A bei
der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach
Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche
vermindert werden. |
|
. |
|
2.6 |
Ermittlung der solaren
Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren
Gebäuden |
|
|
|
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere
Gebäude an verschiedenen Standorten
erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die
solaren Gewinne so ermittelt werden,
als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder
Westen orientiert. |
. |
|
2.7 |
Aneinander gereihte
Bebauung |
. |
|
|
Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden
werden Gebäudetrennwände |
|
a) |
zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck
auf Innentemperaturen von
mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht
wärmedurchlässig angenommen
und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht
berücksichtigt, |
b) |
zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem
Verwendungszweck auf Innentemperaturen
von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad
Celsius beheizt
werden, bei der Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6 : 2003-06*)
gewichtet und |
c) |
zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich
niedrigeren Innentemperaturen
im Sinne von DIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten
mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet,
gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß
für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. |
|
|
Werden aneinander gereihte
Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich
der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt
werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben
unberührt. Ist die Nachbarbebauung bei aneinander
gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die
Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1
einhalten. |
. |
|
2.8 |
Fensterflächenanteil |
. |
|
|
Der Fensterflächenanteil f des Gebäudes ist wie folgt zu
ermitteln: |
|
 |
[-] |
mit |
|
Aw
Fläche der Fenster in m²
AAW
Fläche der Außenwände in m². |
|
|
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der
Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche
aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche
Aw und die Fläche der zur wärmeübertragenden
Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche
AAW einzubeziehen. |
. |
|
2.9 |
Sommerlicher
Wärmeschutz |
|
|
|
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach
§ 3
Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der
Sonneneintragskennwert ist nach dem
dort genannten Verfahren zu bestimmen. |
. |
|
2.10 |
Anrechnung mechanisch
betriebener Lüftungsanlagen |
|
|
|
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen
Lüftungsanlagen die Anrechnung
der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch
verminderten Luftwechselrate
nur zulässig, wenn |
|
a) |
die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2
nachgewiesen wird und |
b) |
der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6
Abs. 2 genügt. |
|
|
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung
anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen
sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen
oder den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
Lüftungsanlagen müssen
mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine
Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder
Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss
sichergestellt sein, dass die aus der Abluft
gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem
bereitgestellten Wärme genutzt wird. |
. |
|
2.11 |
Energiebedarf der
Kühlung |
|
|
|
Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 4701-10 :
2003-08, geändert durch A1 :
2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die
Angabe für den Endenergiebedarf
(elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach
Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten
Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu
erhöhen: |
|
a) |
bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten
(Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte)
der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der
Richtlinie 2002/31/EG der Kommission
zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates
betreffend die Energieetikettierung
für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. EG Nr. L 86
S. 26) sowie bei Kühlung
mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler
Wärmepumpe
der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m²∙a) und
der Endenergiebedarf um 6
kWh/(m²∙a), |
b) |
bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit
Kaltwasserkreisen und elektrischer
Kälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe
der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m²∙a) und
der Endenergiebedarf um 4
kWh/(m²∙a), |
c) |
bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus
erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden,
Erdkollektoren, Zisternen)
der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m²∙a) und der
Endenergiebedarf um 1
kWh/(m²∙a), |
d) |
bei Einsatz von Geräten, die nicht unter Buchstabe a
bis c aufgeführt sind,
der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m²∙a) und
der Endenergiebedarf um 7
kWh/(m²∙a). |
|
. |
|
3. |
Vereinfachtes
Berechnungsverfahren für Wohngebäude
(zu
§ 3 Abs. 2 Nr.
1 und
§ 9 Abs. 2) |
. |
|
|
Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt
zu ermitteln:
Qp = (Qh
+ QW) ∙ ep in kWh/(m²∙a).
Dabei bedeuten |
|
Qh, |
der Jahres-Heizwärmebedarf in kWh/(m²∙a) |
QW |
der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2 in
kWh/(m²∙a) |
ep |
die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN V
4701-10 : 2003-08, geändert durch
A1 : 2006-12; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. |
|
|
Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der
Planungsbeispiele nach DIN 4108
Beiblatt 2 : 2006-03 zu begrenzen.
Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Tabellen 2 und 3
zu ermitteln: |
|
|
|
Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung
des Jahres-Heizwärmebedarfs |
|
|
|
Tabelle 3:
Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
Wärmestrom nach außen über Bauteil i
|
Temperatur-
Korrekturfaktor Fxi [-] |
Außenwand, Fenster |
1,0 |
Dach
(als Systemgrenze) |
1,0 |
Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut) |
0,8 |
Abseitenwand (Drempelwand) |
0,8 |
Wände und Decken zu unbeheizten Räumen |
0,5 |
Unterer Gebäudeabschluss:
- Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller
- Fußboden auf Erdreich
- Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich |
0,6 |
|
|
[Fußnote:
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1
2004-03.] |

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