|
|
1. |
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des
spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten für
zu errichtende Nichtwohngebäude (zu
§ 4 Abs. 1 und
2) |
. |
|
1.1 |
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs |
|
|
1.1.1 |
Der Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden
Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche
bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines
Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche,
Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude,
das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der
Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der
Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und
Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu
errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der
Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen
Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind
Unterschiede zulässig, die durch die technische
Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind. |
|
|
1.1.2 |
Die Bestimmung des
Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs ist unter
Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten
Teile eines Gebäudes, für die mindestens eine Art der
Konditionierung nach DIN V 18599-1 : 2007-02 vorgesehen
ist, wie folgt durchzuführen:
Qp = Qp,h
+ Qp,c + Qp,m + Qp,w +
Qp,l + Qp,aux in kWh/a |
|
Dabei bedeuten: |
Qp |
der
Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/a |
Qp,h |
der
Jahres-Primärenergiebedarf für das
Heizungssystem und die Heizfunktion der
raumlufttechnischen Anlage in kWh/a |
Qp,c |
der
Jahres-Primärenergiebedarf für das Kühlsystem
und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen
Anlage in kWh/a |
Qp,m |
der
Jahres-Primärenergiebedarf für die
Dampfversorgung in kWh/a |
Qp,w |
der
Jahres-Primärenergiebedarf für Warmwasser in
kWh/a |
Qp,l |
der
Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung in
kWh/a |
Qp,aux |
der
Jahres-Primärenergiebedarf für Hilfsenergien für
das Heizungssystem und die Heizfunktion der
raumlufttechnischen Anlage, das Kühlsystem und
die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage,
die Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die
Beleuchtung und den Lufttransport in kWh/a. |
|
|
Die einzelnen
Primärenergiebedarfsanteile für die Bestimmung des
Höchstwertes dürfen unter Zugrundelegung der
Vereinfachung nach Nr. 2.1 ermittelt werden. |
. |
|
1.2 |
Flächenangaben |
|
|
|
Bezugsfläche der
energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des
Nichtwohngebäudes. |
. |
|
1.3 |
Definition der
Bezugsgrößen |
|
|
1.3.1 |
Die wärmeübertragende
Umfassungsfläche A eines Nichtwohngebäudes in m² ist
nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Die zu
berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung
mindestens aller beheizten und / oder gekühlten Zonen
nach DIN V 18599-1 : 2007-02. |
|
|
1.3.2 |
Das thermisch
konditionierte Gebäudevolumen Ve in m³ ist
das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten
wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird. |
|
|
1.3.3 |
Das Verhältnis A/Ve
in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende
Umfassungsfläche
nach Nr. 1.3.1 bezogen auf das konditionierte
Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2. |
|
|
|
Tabelle 1: Ausführung des Referenzgebäudes |
. |
|
1.4 |
Höchstwerte des spezifischen
Transmissionswärmetransferkoeffizienten |
|
|
|
Der Höchstwert des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten ist
unter Beachtung der Soll-Innentemperatur und des
Fensterflächenanteils nach Tabelle 2 zu ermitteln. |
|
. |
|
Tabelle 2: Höchstwerte des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmetransferkoeffizienten |
|
|
|
Gebäude und Gebäudeteile mit
Raum-Solltemperaturen im Heizfall
19 °C und
Fensterflächenanteilen
30 % |
 |
Gebäude und Gebäudeteile mit
Raum-Solltemperaturen im
Heizfall
19 °C und
Fensterflächenanteilen > 30 % |
 |
Gebäude und Gebäudeteile mit
Raum-Solltemperaturen im
Heizfall von 12 bis < 19 °C |
 |
|
|
|
2.
|
Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des
Nichtwohngebäudes (zu
§ 4 Abs. 3 und
§ 9 Abs.
2) |
|
. |
2.1 |
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs |
|
|
2.1.1 |
Der
Jahres-Primärenergiebedarf Qp für
Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 :
2007-02 zu ermitteln. Bei der Auswahl der
Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht
erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle A.1, Spalte B
der DIN V 18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist
entsprechend anzuwenden. |
|
|
2.1.2 |
Der für die Ausführung des
Referenzgebäudes in Ansatz zu bringende spezifische, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmetransferkoeffizient H′T ist
für jede Zone des Gebäudes gem. DIN V 18599-1 : 2007-02
einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu
berechnen. |
|
|
2.1.3 |
Als Randbedingungen zur
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in
den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02
aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu
verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN
V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1
zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen
Energiebedarfsanteile nur unter folgenden
Voraussetzungen in die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs Qp einbezogen
werden:
a) |
Der Primärenergiebedarf
für das Heizungssystem und die Heizfunktion der
raumlufttechnischen Anlage Qp,h ist zu
bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes
oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12° C
beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die
Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens
vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist. |
b) |
Der Primärenergiebedarf
für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage Qp,c ist zu
bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone
für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine
durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf
Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr
und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist. |
c) |
Der Primärenergiebedarf
für die Dampfversorgung Qp,m ist zu
bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone
eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer
raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für
durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr
als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist. |
d) |
Der Primärenergiebedarf
für Warmwasser Qp,w ist zu bilanzieren,
wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu
bringen ist und der durchschnittliche tägliche
Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro
Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag
beträgt. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Gebäuden, die
nur Warmwasserzapfstellen (wie Teeküche,
Handwaschbecken, Getränkeausgabe, Putzraum) haben. |
e) |
Der Primärenergiebedarf
für das Beleuchtungssystem Qp,l ist zu
bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer
Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx
erforderlich ist und eine durchschnittliche
Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und
mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist. |
f) |
Der Primärenergiebedarf
für Hilfsenergien Qp,aux ist zu bilanzieren,
wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der
raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der
Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der
Dampfversorgung, bei Warmwasseranlage und der
Beleuchtung auftritt. Der Anteil des
Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist
zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche
Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei
Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag
vorgesehen ist. Werden in dem Nichtwohngebäude bauliche
oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für die
keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist
für diese Komponenten die Referenzausführung nach
Tabelle 1 anzusetzen. |
|
|
|
2.1.4 |
Bei der Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des
Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten
Randbedingungen zu verwenden. |
|
|
|
Tabelle 3:
Randbedingungen für die Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs Qp |
|
Kenngröße |
Randbedingungen |
Verschattungsfaktor FS |
FS
= 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Soweit mit baulichen Bedingungen Verschattung
vorliegt, sollen abweichende Werte verwendet
werden. |
Verbauungsindex IV |
IV
= 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 :
2007-02 ist zulässig. |
Heizunterbrechung |
Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den
Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V
18599-10 : 2007-02 |
Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile |
Bei
der Bestimmung der solaren Wärmegewinne für das
Referenzgebäude ist vereinfacht ein
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,5 W/(m²∙K)
anzusetzen, Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung ε = 0,8 Strahlungsabsorptionsgrad
an opaken Oberflächen α = 0,5; für dunkle Dächer
kann abweichend α = 0,8 angenommen werden. |
|
. |
|
2.2 |
Berechnung des spezifischen
Transmissionswärmetransferkoeffizienten |
|
|
|
Der spezifische, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmetransferkoeffizient ist wie folgt zu
ermitteln:

Dabei bedeutet: |
|
H'T |
spezifischer, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener
Transmissionswärmetransferkoeffizient in W/(m²∙K) |
HT,D |
Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen
der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone und
außen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K |
HT,iu |
Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen
beheizten und/oder gekühlten und unbeheizten
Gebäudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K |
HT,s |
Wärmetransferkoeffizient der beheizten und/oder
gekühlten Gebäudezone über das Erdreich nach DIN
V 18599-2 : 2007-02 in W/K |
Fx |
Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2 :
2007-02, auch wenn die Temperatur in einer
unbeheizten Zone mit dem detaillierten Verfahren
ermittelt worden ist. Alternativ kann mit Fx=( i,soll
-
u,Januar)/( i,soll
+ 1,3) ein fiktiver Fx-Wert berechnet werden;
hierfür ist
u,Januar
jedoch ohne die internen Einträge der
Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die
angrenzende nicht temperierte Zone im U-Wert
nach außen berücksichtigt
oder der Wärmetransferkoeffizient über das
Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist
Fx = 1 zu setzen; |
A |
wärmeübertragende
Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m². |
|
|
. |
2.3 |
Zonierung |
|
|
2.3.1 |
Soweit sich bei einem
Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen
Ausstattung, der inneren Lasten oder Versorgung mit
Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude
nach Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung
mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1
in Zonen zu unterteilen. Dabei dürfen Zonen mit einem
Flächenanteil von nicht mehr als drei vom Hundert der
gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer
anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der
anzusetzenden Randbedingungen am wenigsten von der
betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen 1 und 2 nach
Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur
Nutzung 1 zusammengefasst werden. |
|
|
2.3.2 |
Für Nutzungen, die nicht
in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann die
Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02
verwendet werden. Abweichend von Satz 1 kann eine
Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02
unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes
individuell bestimmt und verwendet werden. Die gewählten
Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen. |
|
|
2.3.3 |
Bei Gewerbebetrieben und
Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1 000 m²
Nettogrundfläche darf das Gebäude als Ein-Zonen-Modell
berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche der
Hauptnutzung des Gebäudes mehr als zwei Drittel der
gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes betragen und das
Gebäude neben der Hauptnutzung nur mit Sanitär-, Büro-,
Lager oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Die
Randbedingungen für die Hauptnutzung sind nach DIN V
18599-10 : 2007-02 zu bestimmen. |
|
|
2.4 |
Berücksichtigung der Warmwasserbereitung |
|
|
|
Bei den Berechnungen gemäß
Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach
DIN V 18599-10 : 2007-02 anzusetzen. |
|
|
2.5 |
Wärmebrücken |
|
|
. |
Der verbleibende Einfluss
von Wärmebrücken ist unter entsprechender Anwendung der
Anlage 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen. Bei Anwendung der
Anlage 1 Nr. 2.5 Buchstabe c ist bei den Berechnungen
die DIN V 18599-2 : 2007-02 anstelle der DIN 4108-6
anzuwenden. |
|
. |
2.6 |
Aneinander gereihte Bebauung |
|
|
|
Bei der Berechnung von
aneinander gereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei
denen die Differenz der Soll-Raumtemperatur nicht mehr
als 4 Grad Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als
wärmeundurchlässig.
Ist die Differenz der
Soll-Raumtemperatur aneinander grenzender Teile eines
Gebäudes größer als 4 Grad Kelvin, so ist für diese
Gebäudeteile der Nachweis getrennt zu führen. Dabei ist
der Wärmestrom durch das begrenzende Bauteil in die
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
einzubeziehen.
Ist die Nachbarbebauung
bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert,
müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach
§ 7 Abs. 1 einhalten. |
|
|
2.7 |
Fensterflächenanteil |
|
|
|
Der Fensterflächenanteil
ist entsprechend
Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln. |
|
. |
3. |
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
(zu
§ 4 Abs. 3 und
§ 9 Abs.
2) |
|
|
3.1 |
Zweck und Anwendungsbereich |
|
|
3.1.1 |
Im vereinfachten Verfahren
können der Jahres-Primärenergiebedarf und der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient
abweichend von Nr. 2.3 unter Verwendung eines
Ein-Zonen-Modells ermittelt werden. |
|
|
3.1.2 |
Das vereinfachte Verfahren
gilt für Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung,
Gewerbebetrieb oder Gaststätte, für Schulen,
Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche
Einrichtungen sowie für Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna
oder Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn |
|
a) |
die Summe der
Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß
Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des
Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten
Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt, |
b) |
das Gebäude nur
mit je einer Anlage zur Beheizung und
Warmwasserbereitung ausgestattet ist, |
c) |
das Gebäude nicht
gekühlt wird und |
d) |
mit der im Gebäude
eingebauten Beleuchtung die spezifische
elektrische Bewertungsleistung der
Referenz-Beleuchtungstechnik nach Tabelle 1
Zeile 7 um nicht mehr als 10 vom Hundert
überschritten wird. Die spezifische elektrische
Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 :
2007-02 zu bestimmen. |
|
|
|
3.1.3 |
Das vereinfachte Verfahren
kann abweichend von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch
angewendet werden, wenn |
|
a) |
nur ein Serverraum
gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes
für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder |
b) |
in einem
Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein
Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird
und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume
jeweils 450 m² nicht übersteigt. |
|
|
. |
3.2 |
Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das
vereinfachte Verfahren |
|
|
3.2.1 |
Abweichend von Nr. 2.3.1
ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu
verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit
dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen. |
|
|
|
Tabelle 4: Randbedingungen für das vereinfachte
Verfahren
für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp
Nr. |
Gebäudetyp |
Hauptnutzung |
Nutzung
(Nr. gem. DIN V 18599-10 : 2007-02, Tabelle 4) |
Nutzenergiebedarf Warmwasser1) |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
1 |
Bürogebäude |
Einzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4) |
Einzelbüro (Nr. 1) |
0 |
1.1 |
Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder
Gewerbetrieb |
wie 1 |
Einzelbüro (Nr. 1) |
0 |
1.2 |
Bürogebäude mit Gaststätte |
wie 1 |
Einzelbüro (Nr. 1) |
1,5
kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag |
2 |
Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche
Einrichtungen |
Klassenzimmer, Aufenthaltsraum |
Klassenzimmer / Gruppenraum (Nr. 8) |
ohne
Duschen:
85 Wh/(m²·d)
mit Duschen:
250 Wh/(m²·d) |
3 |
Hotels
ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich |
Hotelzimmer |
Hotelzimmer (Nr. 11) |
250 Wh/(m²·d) |
|
|
1) Die
flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte
Nettogrundfläche des Gebäudes |
|
|
3.2.2 |
Bei Anwendung der Nr.
3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude wie
folgt zu erhöhen: |
|
a) |
in Fällen der Nr.
3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²·a) je
m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums, |
b) |
in Fällen der Nr.
3.1.3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m²·a) je
m² gekühlte Nettogrundfläche der
Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebs oder
der Gaststätte. |
|
|
|
3.2.3 |
Alle weiteren Ansätze und
Randbedingungen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemäß
anzuwenden. Der Jahres-Primärenergiebedarf für
Beleuchtung Qp,l kann vereinfacht für den
Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die
energetisch ungünstigsten Tageslichtverhältnisse
aufweist. Kommt in dem Gebäude eine raumlufttechnische
Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage ohne
Nachheiz- und Kühlfunktion zum Einsatz, die nicht in der
Hauptnutzung berücksichtigt wird, muss diese Anlage die
in Tabelle 1 aufgeführten Werte der
Referenz-Anlagentechnik bezüglich der spezifischen
Leistungsaufnahme der Ventilatoren und des
Temperaturverhältnisses einhalten. |
|
|
3.2.4 |
Der
Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der
spezifische, auf die wärme übertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient sind bei
Ermittlung nach 3.2 sowohl für die Ermittlung der
Höchstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der
Ermittlung der Werte für das Gebäude um 10 von Hundert
zu erhöhen. |
|
|
3.3 |
Im Übrigen sind die
Bestimmungen der Nr. 2 anzuwenden. |
|
. |
4. |
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
(zu
§ 4 Abs. 5) |
|
|
|
Als höchstzulässige
Sonneneintragskennwerte nach
§ 4 Abs. 5 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07
Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der
Sonneneintragskennwert des zu errichtenden
Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort
genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen
nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft
unter Einsatz von Energie kühlen, so können diese Zonen
abweichend von Satz 1 so ausgeführt werden, dass die
Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen
nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall
wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie
möglich gehalten wird. |

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