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14.01.2008 Wulf Bittner, Leiter des Förderprogramms zur
Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) in Eschborn antwortet auf unsere Fragen.
Aspekte:
Energieberatung, Energiesparberatung, Vor-Ort-Beratung, BAFA-Förderung,
Energieberater, EnEV 2007, Energieausweis, Wohnbestand, Wohnung, Haus, Bestand,
Verkauf, Neuvermietung, Energieausweis Pflichttermine, EU-Richtlinie für Gebäude
Problem + Praxis: Seit dem 1. Oktober 2007
gilt die neue Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2007).
Im Wohnbestand schreibt sie Energieausweise vor:
-
bei
Modernisierungen, wenn für das gesamte Gebäude die
Nachweisberechnungen gemäß EnEV durchgeführt wurden;
-
bei
Verkauf oder Neuvermietung einer Wohnung oder eines
Wohngebäudes. Diese Pflicht führt die EnEV ab 1. Juli 2008
schrittweise ein, zunächst für Wohngebäude mit Baujahr bis 1965
und ab 1. Januar 2009 für den restlichen Wohnbestand.
Vor einer
Modernisierung beauftragen viele Wohnhauseigentümer einen
Energieberater, der das Gebäude analysiert und energetische
Verbesserungen vorschlägt. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn fördert die
Vor-Ort-Energieberatung von älteren Wohnhäusern und akzeptiert auch,
dass im Anschluss an eine abgeschlossenen
Vor-Ort-Beratung eine Planung durchgeführt und ein Energieausweis
ausgestellt wird.
Anders
sieht es aus mit den neuen Energieausweisen, die erst seit der
EU-Richtlinie, bzw. seit der EnEV 2007 bei Verkauf oder
Neuvermietung im Wohnbestand eingeführt wurden. Das BAFA fördert
keine Vor-Ort-Beratung, die im Zusammenhang mit einem
Pflicht-Energieausweis ausgestellt wird. Damit Energieberater die
BAFA-Förderung erhalten, müssen sie die Vor-Ort-Beratung und die
Ausstellung der Energieausweise trennen.
Frage: Wie können Energieberater die
Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand und die Ausstellung von Energieausweisen
trennen, damit sie die BAFA-Förderung erhalten können?
ANTWORT vom
14.01.2008 - Wulf Bittner, Leiter des Förderprogramms zur
Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand im Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Autorin:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redaktion www.EnEV-online.de
Förderung der Energieberatung im Wohnbestand
Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt das Förderprogramm des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) durch. Das
BAFA fördert die Vor-Ort-Beratung für Wohngebäude, deren
Baugenehmigung in den alten Bundesländern vor dem 01.01.1984 und in
den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989 erteilt wurde.
Die
Energieberatung im Wohnbestand eröffnet sehr gute Auftrags-Chancen
für fachkundige Architekten, Ingenieure, Fachplaner und
Energieberater des Handwerks (Hwk). Im Rahmen des
BAFA-Förderprogramms „Vor-Ort-Beratung“ können antragsberechtigte
Energieberater auch Zuschüsse vom Staat erhalten: 175 Euro für die
Energieberatung eines Ein- oder Zweifamilienhauses sowie 250 Euro
für Häuser mit mindestens drei Wohnungen.
Energieberatung plus Modernisierung
Den
Wohnhausbesitzern kommt die BAFA-Förderung indirekt zugute, da sie
für die Beratung entsprechend weniger bezahlen müssen. Angesichts
der Beratungsberichte und der wirtschaftlichen Überlegungen, die
Energieberater mit einbringen und erläutern, ergibt sich sehr häufig
die empfehlenswerte Situation, dass der Eigentümer im Anschluss eine
Modernisierungs-Planung bestellt und einige oder alle vorgeschlagen
Modernisierungsmaßnahmen durchführt. Ein Energieberater darf gemäß
der BAFA-Richtlinie im Anschluss an eine geförderte Vor-Ort-Beratung
auch eine Sanierungs-Planung durchführen.
Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort -
Vor-Ort-Beratung - vom 7. September 2006
„3.
Antragsberechtigte
...3.6.
Planungs- und Ausschreibungsleistungen sowie die Übernahme von
Bauleitungen sind im Anschluss an die Vor-Ort-Beratung
zulässig."
Energieausweis bei Modernisierung
Gemäß
Energieeinsparverordnung EnEV 2007 § 16 Absatz (1) muss der Bauherr
bzw. Eigentümer des Gebäudes bei Modernisierungsmaßnahmen unter
Umständen auch einen Energieausweis ausstellen lassen und diesen
ggf. den Landesbehörden vorlegen. Wenn der Energieberater gemäß
Landesbaurecht die Modernisierungsplanung durchführen kann und auch
berechtigt ist die Energieausweise für Modernisierungen
auszustellen, könnte der Eigentümer des Wohnhauses ihn auch
beauftragen die Modernisierung zu planen und den Energieausweis
auszustellen.
Trennen: Vor-Ort-Beratung und Energieausweis
Energieberater
müssen die BAFA-geförderte Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand und die
Ausstellung der Energieausweise getrennt durchführen, wie es die
Förderrichtlinie fordert:
Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort -
Vor-Ort-Beratung - vom 7. September 2006
„2.
Gegenstand der Förderung
… Nicht
förderfähig nach dieser Richtlinie ist eine Energieberatung im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG L 1 vom 4.1.2003).
Diese regelt unter anderem die Einführung des
Gebäudeenergieausweises. Vor-Ort-Beratungen nach der
vorliegenden Richtlinie sind getrennt davon durchzuführen.“
Wie kann ein antragsberechtigter Energieberater die
Vor-Ort-Energiesparberatung für ein Wohnhaus im Bestand und die
Ausstellung des Energieausweises für die Modernisierung des
untersuchten Wohnhauses trennen, so dass er auch die BAFA-Förderung
für die Vor-Ort-Beratung erhalten kann?
Bittner:
Hinsichtlich der Förderfähigkeit im Vor-Ort-Beratungsprogramm tritt
bei der derzeitigen Richtlinienformulierung dann ein Problem auf,
wenn Energieausweisausstellung und Vor-Ort-Beratung nicht von
einander getrennt durchgeführt werden.
In der Praxis
bedeutet dies, dass eine Förderung leider nicht möglich ist, wenn
ein Energieausweis zwischen Antragstellung und Abschluss der
Beratungsmaßnahme ausgestellt wird. Als Beratungsabschluss gilt das
Datum, an dem der Beratungsbericht sowohl übergeben, als auch
erläutert worden ist.
Vor-Ort-Beratung und Ausstellung Energieausweis
trennen:
Zuerst BAFA-geförderte Vor-Ort-Energiesparberatung
abschließen und danach erst Energieausweis für
Modernisierung ausstellen.
Als
Abschluss der Vor-Ort-Beratung gilt das Datum, wann der
Energieberater den Beratungsbericht dem Auftraggeber
überreicht und ihn auch entsprechend erläutert hat. |
Schritte zur BAFA-Förderung bei Modernisierung im
Wohnbestand:
-
BAFA-Förderung beantragen
-
Vor-Ort-Beratung durchführen
-
Vor-Ort-Beratung abschließen: Bericht an
Beratungsempfänger übergeben und erläutern.
Damit ist die Beratung abgeschlossen.
|
4.
Nachweise senden:
Geforderte Verwendungs-nachweisunterlagen an BAFA
senden: Beratungs-bericht, Bestätigung des
Beratungsempfängers, Rechnung auf den Namen des
Beratungsempfängers, usw.
5.
Förderung erhalten:
Bei positivem Bescheid, zahlt das BAFA den Förderbetrag
aus. |
Weitere mögliche Schritte, nach Abschluss der
Vor-Ort-Beratung:
-
Modernisierungen planen
-
Energieausweis ausstellen, wenn für das gesamte Gebäude
die Nachweis-
berechnungen gemäß EnEV durchgeführt wurden. |
Energieausweis: Nicht förderfähige Beratung
Die Richtlinie
über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen
Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung -
erlaubt jedoch nicht die Förderung einer Energieberatung, wenn sie
im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Pflicht-Energieausweises
durchgeführt wird. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Bund
grundsätzlich keine Maßnahme fördern, die durch eine Verordnung
vorgeschrieben ist.
Hier das
entsprechende Zitat aus der BAFA-Förderrichtlinie:
Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort -
Vor-Ort-Beratung - vom 7. September 2006
„2.
Gegenstand der Förderung
… Nicht
förderfähig nach dieser Richtlinie ist eine Energieberatung im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG L 1 vom 4.1.2003).
Diese regelt unter anderem die Einführung des
Gebäudeenergieausweises. Vor-Ort-Beratungen nach der
vorliegenden Richtlinie sind getrennt davon durchzuführen.“
Die
Förderregelung nimmt hier Bezug auf die EU-Richtlinie für Gebäude,
die erstmals eine neue Art von Energieausweisen im Bestand bei
Verkauf und Neuvermietung forderte.
In Deutschland
wurde die EU-Richtlinie durch die EnEV 2007 umgesetzt. Sie ist seit
dem 1. Oktober 2007 in Kraft und wird diese neuen Energieausweise
schrittweise verpflichtend einführen, zunächst ab dem 1. Juli 2008
für Wohnhäuser erbaut bis Ende 1965.
Freiwillige
Energieausweise im Wohnbestand
Wohnhausbesitzer
können jedoch bereits im Vorfeld die Energieausweise gemäß EnEV 2007
freiwillig ausstellen lassen, falls sie in den nächsten Jahren
vorhaben ihr Wohnhaus, oder einzelne Wohnungen zu verkaufen oder neu
zu vermieten. Diese freiwilligen Energieausweise gelten auch zehn
Jahre ab Ausstellungsdatum.
Ebenfalls zehn
Jahre gelten gemäß EnEV 2007, § 29 Absatz (3) auch die folgenden
freiwilligen Energieausweise:
-
von
Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten
nach einheitlichen Regeln ausgestellt (z.B. der bekannte
dena-Energiepass)
-
die gemäß dem
Entwurf der EnEV vom 25. April 2007 ausgestellt wurden.
Herr Bittner, aus
unseren früheren Gesprächen ging hervor, dass das BAFA die
Vor-Ort-Beratung im Zusammenhang mit einem FREIWILLIGEN
Energieausweis - wie es z.B. der dena-Energiepass bis 24. April 2007
war - ohne Einschränkungen förderte.
Nun gilt die
Energieeinsparverordnung seit dem 1. Oktober 2007 und sie führt den
Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung im Wohnbestand
verpflichtend ein:
Praxisbeispiel:
Energieausweis im Wohnbestand
Der Besitzer
eines Wohnhauses Baujahr 1960 plant sein Haus im Jahr 2009 zu
verkaufen. Er weiß, dass er den potenziellen Käufern zu dem
Zeitpunkt einen Energieausweis zugänglich machen muss, spätestens
wenn diese ihn verlangen.
Der Eigentümer
hat das Haus vor einigen Jahren geerbt und es wurden keine
nennenswerten Modernisierungen vorgenommen seit es 1960 erbaut
wurde.
Um sich ein Bild
vom energetischen Zustand seines Wohngebäudes zu machen, beauftragt
der Besitzer einen Energieberater eine Vor-Ort-Beratung
durchzuführen. Wenn der Energieberater vom BAFA als
antragsberechtigt anerkannt ist, könnte er auch eine Förderung der
Vor-Ort-Beratung beantragen.
Der
Energieberater nimmt die Gebäudedaten auf, analysiert den
Ist-Zustand des Wohnhauses und empfiehlt dem Eigentümer
wirtschaftliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung.
Anhand der
aufgenommenen Gebäudedaten und der empfohlenen
Modernisierungsmaßnahmen könnte der Energieberater anschließend auch
einen (zum jetzigen Zeitpunkt noch freiwilligen) Energieausweis
gemäß EnEV 2007 für den Verkauf erstellen - vorausgesetzt, er ist
ausstellungsberechtigt. Dieser freiwillige Energieausweis würde zehn
Jahre lang ab dem Ausstellungsdatum gelten, d.h. bis zum Jahr 2018,
allerdings nur wenn der Besitzer bis dahin keine Änderungen am
Gebäude oder an der Anlagetechnik durchführt.
Würde das BAFA die Vor-Ort-Beratung im vorgestellten Beispiel
fördern?
Bittner:
Grundsätzlich schon, wenn die beiden Maßnahmen (Vor-Ort-Beratung und
Energieausweis) sauber von einander getrennt werden und nach
einander erfolgen. Wie bereits im Rahmen der vorherigen Frage
erläutert, ist die Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn beide im
gleichen Zusammenhang durchgeführt werden. Vom gleichen Zusammenhang
müssen wir immer dann ausgehen, wenn die Ausstellung des
Energieausweises im Zeitraum zwischen Antragstellung für eine
Vor-Ort-Beratungsförderung und Aushändigung/Erläuterung des
Beratungsberichts geschieht.
Diese Regelung gilt bereits
seit 1. Oktober 2007!
Schritte zur BAFA-Förderung bei Energieausweis im
Wohnbestand für Verkauf oder Neuvermietung:
(siehe:
EnEV 2007 § 16 Absatz 2)
1.
BAFA-Förderung beantragen
3.
Vor-Ort-Beratung durchführen
3.
Vor-Ort-Beratung abschließen:
Bericht an Beratungsempfänger übergeben und erläutern.
Damit ist die Vor-Ort-Beratung abgeschlossen. |
4.
Nachweise senden: Geforderte
Verwendungs-nachweisunterlagen an BAFA senden:
Beratungsbericht, Bestätigung des Beratungsempfängers,
Rechnung auf Namen des Beratungsempfängers, usw.
5.
Förderung erhalten: Bei positivem Bescheid, zahlt das
BAFA den Förderbetrag aus. |
Weitere mögliche Schritte, nach Abschluss der
Vor-Ort-Beratung:
Energieausweis ausstellen, dabei ist es unerheblich, ob
der Energieausweis im Wohnbestand für Verkauf oder
Neuvermietung gemäß den Vorgaben der EnEV bereits
verpflichtend oder noch freiwillig ist! |
Was sollten Energieberater zum Thema „Energieberatung plus
Energieausweis“ besonders beachten? Welches sind die häufigsten
Fehler in der Praxis?
Bittner: Der
einzige Fehler in diesem Zusammenhang ist im Grunde die nicht
getrennte Durchführung der beiden Maßnahmen. Häufig übersehen wird
dabei, dass diese Regelung bereits seit In-Kraft-Treten der EnEV
2007 gilt und nicht erst ab den Stichtagen, an denen die Ausstellung
spätestens erfolgt sein muss.
In der Praxis ergeben sich aus dieser vor dem Hintergrund
haushaltsrechtlicher Grundsätze eingeführten Regelung keine
Nachteile, wenn man um die Problematik weiß. Ich habe die Regeln ja
zuvor genannt. Daraus lässt sich sehr einfach eine unkomplizierte
und völlig rechtskonforme Vorgehensweise ableiten. Natürlich wäre es
einfacher, wenn es diese Hürde nicht gäbe, aber der zusätzliche
Aufwand ist sehr gering.
Herr Bittner, vielen Dank für
Ihre Antworten!
Autorin:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redaktion www.EnEV-online.de

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