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14.01.2008 Wulf Bittner, Leiter des Förderprogramms zur
Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) in Eschborn antwortet auf unsere Fragen.
Kurzinfo: Energieberater, die vor dem 25. April 2007
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das
Förderprogramm „Vor-Ort-Energiesparberatung“ als antragsberechtigt
registriert, bzw. anerkannt waren, dürfen gemäß Energieeinsparverordnung
(EnEV 2007
§ 29 Absatz 4) auch die
Energieausweise im Wohnbestand bei Verkauf und
Neuvermietung ausstellen mit den
dazugehörenden
Modernisierungsempfehlungen.
Aspekte:
Energieausweis, Aussteller, Berechtigung, Wohnbestand,
Modernisierungsempfehlungen, Verkauf, Neuvermietung, Energieeinsparverordnung,
EnEV 2007, Energieausweis § 16 Absatz 2, Übergangsregelungen, § 29 Absatz 4,
BAFA, Förderung Vor-Ort-Beratung, antragsberechtigte, registrierte, anerkannte,
Energieberater, Nachweis,
Problem + Praxis: Seit dem 1. Oktober 2007
gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007). Sie regelt auch die
bundesweite Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Wohnbestand, die bei
Verkauf und Neuvermietung ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht werden.
Energieberater, die vor dem 25. April 2007 beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Förderprogramm
„Vor-Ort-Energiesparberatung“ als antragsberechtigt registriert, bzw. anerkannt
waren, dürfen gemäß EnEV auch die Energieausweise im Wohnbestand bei Verkauf und
Neuvermietung ausstellen sowie ggf. Modernisierungen empfehlen.
Es gibt keine bundesweite Behörde, welche die
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise gemäß EnEV 2007 überprüft. Wer
jedoch einen Energieausweis ausstellt, ohne ausstellungsberechtigt zu sein,
handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeld rechnen.
Ausstellungsberechtigte Fachleute sind angesichts
der erwarteten „Auftragswelle“ gut beraten, sich rechtzeitig eine entsprechende
Dokumentensammlung zuzulegen, mit der sie bei Bedarf problemlos nachweisen
können, dass sie Energieausweise ausstellen dürfen.
Frage: Wie können Energieberater, die vor
dem 25. April 2007 vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt waren, diese
Qualifizierung bei Bedarf nachweisen?
Interview: 14.01.2008 -
kostenfrei lesen, Pdf-Format, 7 Seiten:
Energieausweis
im Wohnbestand
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Energieausweis im Wohnbestand
Die neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) regelt auch bundesweit, wer die
Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung sowie die
dazugehörenden kostengünstigen Modernisierungsempfehlungen im
Wohnbestand ausstellen darf.
Erfahrene Energieberater dürfen Energieausweise
ausstellen:
Ab 1.
Juli 2008 wird der Energieausweis schrittweise zur
Pflicht, wenn eine Wohnung oder ein Wohnhaus im Bestand
verkauft oder neu vermietet wird.
In
den Übergangsvorschriften der EnEV zum Energieausweis
werden auch diejenigen Energieberater als
ausstellungsberechtigt erklärt, die vor dem 25. April
2007 vom BAFA als antragsberechtigt registriert, bzw.
anerkannt waren. |
Hier das
entsprechende Zitat aus der Energieeinsparverordnung:
EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
„(4) Zur
Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind
ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25.
April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung
zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden
vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als
Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.“
Das
Bundeskabinett hat diese Regelung am 25. April 2007 folgendermaßen
begründet:
EnEV 2007: Begründung zum § 29 Absatz 4 des Kabinettsbeschlusses
„Nach Maßgabe
der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort
(„Vor-Ort-Beratungsförderung“) erkennt das zuständige Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Personen als
antragsberechtigte Vor-Ort-Berater an. Soweit vom Bundesamt
registrierte und anerkannte Personen nicht bereits nach § 21 zur
Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, sollen die
bisher zu dem Förderprogramm des Bundes schon zugelassenen und
darin tätig gewordenen Fachleute Energieausweise für bestehende
Wohngebäude und Modernisierungsempfehlungen ausstellen dürfen.
Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen des Programms
rechtfertigen insoweit eine auf den Tag des Kabinettsbeschlusses
der Bundesregierung zu dieser Verordnung (25. April 2007)
bezogene Stichtagregelung zugunsten des Personenkreises, der
nach den Förderbestimmungen zugelassen wird, auch wenn nicht
alle Anforderungen an die Berufsqualifikation gemäß § 21 Abs. 1
Satz 1 erfüllt sind.“
Ausstellungsberechtigte Energieberater
Mittlerweile
können potenzielle Auftraggeber für Energieausweise im Bestand auch
im Internet ausstellungsberechtigte Fachleute suchen und finden. Die
Deutsche Energie-Agentur (dena) hat im Internet eine Datenbank mit
Ausstellern von Energieausweisen aufgebaut. Bei Neueintragungen
verlangt sie von den Ausstellern, dass sie Kopien der entsprechenden
Nachweise für die Berechtigung einsenden, die sie überprüft.
In unserem
Fachportal www.EnEV-online.de können sich ausstellungsberechtigte
Fachleute in der Rubrik „EnEV-Dienstleister
à Energieausweise“ auch präsentieren. Die Ausstellungsberechtigung
überprüfen wir jeweils anhand der schriftlichen Erklärung auf dem
speziellen Formblatt, das wir aufgrund der EnEV 2007 entwickelt
haben.
Dabei fiel uns
auf, dass auch Architekten und Ingenieure, die bereits gemäß § 21
EnEV die Voraussetzungen sowohl für Wohn- als auch für
Nichtwohnbestand erfüllen, sehr häufig und gerne ankreuzen, dass sie
vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt sind - obwohl sie es formal
gesehen, nicht nötig hätten. Dieses spricht sicherlich auch für die
Bekanntheit und die Anerkennung des BAFA-Förderprogramms zur
Vor-Ort-Beratung, sowohl bei den Wohnhausbesitzern als auch bei den
antragsberechtigten Energieberatern.
EnEV-Stichtag ist der 25. April 2007
Ausschlaggebend
gemäß EnEV 2007 ist das Datum, ab wann das BAFA einen Energieberater
als antragsberechtigt registriert bzw. anerkannt hat. Wenn die
BAFA-Liste der antragsberechtigten Energieberater vom 24. April 2007
vorliegen würde, wäre der Nachweis für die gelisteten Energieberater
leichter zu erbringen.
Bittner: Eine
Liste der antragsberechtigten Energieberater zu dem EnEV-Stichtag
gibt es aber nicht. Das genannte Datum wurde im BAFA erst bekannt,
als der Termin bereits verstrichen war. Es gab aus damaliger Sicht
keinen Grund, ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt den aktuellen
Sachstand zu dokumentieren. Eine solche Liste vom EnEV-Stichtag wäre
aber auch unvollständig, weil sich nicht alle der im Rahmen der bis
September 2006 gültigen Richtlinie antragsberechtigten
Energieberater für das neue Verfahren registriert haben und somit
nicht auf der aktuellen Beraterliste stehen. § 29 der EnEV gilt aber
natürlich auch für diesen Personenkreis.
Hinweis: Bitte achten Sie auf die Formulierungen!
Registrierte Energieberater:
EnEV
2007 Übergangsregelungen:
Die Energieeinsparverordnung spricht in den
Übergangsregelungen von „… Personen, die … als
Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.“
BAFA-Förderung Vor-Ort-Beratung:
Für das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ist die Registrierung eines
Energieberaters nur ein erster formaler Schritt, mit
dem er sein Interesse an Förderprogramm bekundet.
Antragsberechtigte registrierte, bzw. anerkannte
Energieberater:
Der Ausdruck „als Antragsberechtigter registriert“
in der EnEV-Formulierung ist im Sinne der BAFA mit
dem Begriff „als Antragsberechtigter anerkannt“
gleichzusetzen.
Ab wann gilt ein Energieberater als antragberechtigt?
BAFA-Förderung Vor-Ort-Beratung:
Energieberater gelten vom BAFA als antragsberechtigt
anerkannt beginnend mit dem Datum des ersten
Zuwendungsbescheides.
EnEV
2007 Übergangsregelungen:
Energieberater, die vom BAFA einen
Zuwendungsbescheid erhalten haben, der vor dem 25.
April 2007 ausgestellt wurde, gelten im Sinne der
EnEV als „als Antragsberechtigte registriert“.
Diese Energieberater sind gemäß EnEV § 29
berechtigt, die Energieausweise im Wohnbestand gemäß
EnEV § 16 Absatz 2 bei Verkauf und Neuvermietung
auszustellen sowie Modernisierungen gemäß EnEV § 20
zu empfehlen.
|
Praxisbeispiel:
Ein
Energieberater hat sich am 20. April 2007 beim BAFA neu registriert
und damit sein Interesse am Förderprogramm bekundet. Am 1. Juni 2007
reicht er seinen ersten Förderantrag ein und wird vom BAFA auf seine
Antragsberechtigung überprüft. Das BAFA stellt fest, dass er
antragsberechtigt und die Maßnahme förderfähig ist. Am 6. Juni 2007
erteilt das BAFA einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.
Ab wann gilt dieser Energieberater als „Antragsberechtigter beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert“ - wie es
die EnEV formuliert?
Bittner: Wir prüfen die Antragsberechtigung nur im Rahmen eines
konkreten Förderantrags; im konstruierten Beispiel nach dem 1. Juni
2007. Erfolgt auf diesen Antrag ein Zuwendungsbescheid (im Beispiel
am 6. Juni 2007), wird damit implizit auch seine Antragsberechtigung
bestätigt.
Dieser
Energieberater würde beim BAFA ab dem 6. Juni 2007 als
antragsberechtigt anerkannt gelten.
Dies wäre nach
dem EnEV-Stichtag vom 24. April 2007 und der Energieberater würde,
nach meinem Verständnis die Anforderungen der EnEV § 29 Absatz 4
nicht erfüllen und wäre nach dieser speziellen Regelung nicht
ausstellungsberechtigt.
Frage: Wie
kann ein Energieberater nachweisen, dass er vor dem 25. April 2007
vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt war und somit auch die
Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung im Wohnbestand
ausstellen darf?
Bittner: Es gibt
keine offizielle bundesweite Institution, die die
Ausstellungsberechtigung gemäß EnEV 2007 überprüft oder
Ausstellungsberechtigte zertifiziert. Einen Nachweis wird ein
Aussteller wohl nur dann erbringen müssen, wenn ein potenzieller
Auftraggeber danach fragt oder er sich aus irgendwelchen Gründen
rechtfertigen muss.
Wie können anerkannte Energieberater ihre
Antragsberechtigung zur die BAFA-Förderung der
Vor-Ort-Beratung nachweisen?
Bittner: Wenn ein Energieberater nachweisen will, dass
er vor dem 25. April 2007 vom BAFA als antragsberechtigt
anerkannt worden ist, kann er dies auf zwei Arten
belegen:
1.
Kopie des Zulassungsbescheides vor 2006
Als Nachweis könnte der Energieberater die schriftliche
Anerkennung des BAFA, zum Teil auch „Zulassung“ genannt,
aus der Zeit vor 2006 vorlegen. Das BAFA prüfte die
Antragsberechtigung vor 2006 noch unabhängig von einer
Antragsstellung und bestätigte dies durch ein separates
Schreiben an den Energieberater.
2.
Kopie
eines Zuwendungsbescheides vor dem 25. April 2007
Alternativ kann der Energieberater seine
Antragsberechtigung auch durch einen Zuwendungsbescheid
des BAFA belegen, der vor dem 25. April 2007 ausgestellt
wurde. Aus diesem Bescheid kann man automatisch
schlussfolgern, dass der Energieberater bereits vor dem
EnEV-Stichtag beim BAFA als Antragsberechtigter
anerkannt wurde. |
Herr
Bittner, vielen Dank für Ihre Antworten!
Interview:
14.01.2008 - kostenfrei lesen, Pdf-Format, 7 Seiten:
Energieausweis
im Wohnbestand
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