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Kurzinfo: Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) fordert, dass Bauherren einen Energieausweis ausstellen lassen bei neuen
Bauvorhaben sowie bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen im Bestand. Wer
diese Energieausweise ausstellen darf, regelt jedes Bundesland individuell, wie
dies bereits bei der EnEV 2002 / 2004 der Fall war.
Bei Verkauf und Neuvermietung fordert die neue EnEV nun auch Energieausweise im
Bestand, sowie als Aushang in großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit
regem Publikumsverkehr. Die EnEV 2007 regelt auch bundesweit, wer diese
speziellen Energieausweise ausstellen darf. In der Praxis ergeben sich häufig
Missverständnisse zur Ausstellungsberechtigung im Bestand.
Aspekte:
Energieeinsparverordnung, EnEV 2007, § 16 (1), Energieausweis, Neubau,
Modernisierung, Änderung, Ergänzung, Ausstellung, Berechtigung, Aussteller
Energieausweis, Bundesland Baden-Württemberg, Landesrecht,
Durchführungsverordnung, Landesbauordnung,
Problem + Praxis: Die neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) fordert, dass Bauherren einen
Energieausweis ausstellen lassen bei neuen Bauvorhaben sowie bei wesentlichen
Änderungen oder Erweiterungen im Bestand. Wer diese Energieausweise ausstellen
darf, regelt jedes Bundesland individuell, wie dies bereits bei der EnEV 2002 /
2004 der Fall war.
Wer als Eigentümer im Bestand jedoch einen Verkauf oder Neuvermietung anstrebt,
muss nach dem Zeitplan der EnEV 2007 einen Energieausweis ausstellen lassen.
Auch in großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden, mit regem Publikumsverkehr,
muss der Eigentümer einen Energieausweis gut sichtbar aushängen. Wer diese
Energieausweise samt den Modernisierungsempfehlungen ausstellen darf, regelt
bundesweit die neue EnEV 2007.
In der Praxis ergeben sich häufig
Missverständnisse zur Ausstellungsberechtigung im Bestand. Dieser Beitrag
antwortet auf die Frage: Wer ist in Baden-Württemberg berechtigt, die
Energieausweise für Neubau und für Modernisierungen im Bestand auszustellen?
Dipl.-Ing. Martin Kromer ist seit 1998 als
Referent bei der Obersten Baurechtsbehörde im Wirtschaftsministerium
Baden-Württemberg zuständig für Fragen zum energiesparenden Bauen sowie
verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV) des Bundes
im Land Baden-Württemberg. In der „Projektgruppe EnEV“ der Bauministerkonferenz
wirkt er seit dieser Zeit aktiv mit bei der bundesweiten Auslegung von Fragen
zur EnEV-Praxis.
Energieausweis
für Neubau und Modernisierung in Baden-Württemberg - wer darf sie
ausstellen?
(pdf, 10 Seiten)
Autorin:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redaktion www.EnEV-online.de

Zunächst eine allgemeine Frage zur Umsetzung
der EnEV auf Landesebene: Welche landesrechtlichen Verordnungen regeln in
Baden-Württemberg die Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)?
In Baden Württemberg gelten folgende
landesrechtlichen Regelungen für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2007):
1.
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-Durchführungsverordnung – EnEV-DVO)
vom 6. Mai 2003, zuletzt geändert am 14. Dezember 2004.
Eine neue Durchführungsverordnung zur EnEV 2007 bereiten wir zurzeit
vor. Sie wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008 in
Kraft treten. Bis diese verabschiedet wird, ist die oben genannte
EnEV-DVO sinngemäß anzuwenden.
Die EnEv-DVO nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die
2. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
vom 8. August 1995, zuletzt geändert am 25. April 2007.
Zur Umsetzung der EnEV in Baden-Württemberg haben wir vor drei
Jahren eine Broschüre „Energieeinsparung im Hochbau. Die
Energieeinsparverordnung - Umsetzung in Baden-Württemberg“
herausgebracht. Interessierte finden sie als Download im pdf-Format
auf unseren Web-Seiten des Wirtschaftsministeriums. Wir werden eine
aktualisierte EnEV-Broschüre herausgeben, nachdem unsere neue
Durchführungsverordnung verabschiedet ist.
NEUBAU und MODERNISIERNG: Wer ist in Baden-Württemberg
berechtigt, die Energieausweise für Neubauten und für
Modernisierungen im Baubestand gemäß EnEV 2007, § 16 Absatz (1)
auszustellen?
Die Energieeinsparverordnung fordert bereits seit ihrem ersten
In-Kraft-Treten am 1. Februar 2002, dass Bauherren einen
Energieausweis ausstellen lassen bei neuen Bauvorhaben sowie bei
wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen im Baubestand. In der
neuen EnEV 2007 sind diese Anforderungen in § 16 Absatz (1)
formuliert:
EnEV 2007: § 16 Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen „(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des
Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein
Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig
gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, wenn 1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6
vorgenommen oder 2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines
Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2
durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der
nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ |EnEV
2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
In
Baden-Württemberg ist die Ausstellungsberechtigung verknüpft mit dem
baurechtlichen Verfahren. Das heißt bei genehmigungs- und bei
kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben haben wir den Planverfasser nach
Landesbauordnung als Ausstellungsberechtigten bestimmt. Er führt die
Nachweise gemäß EnEV 2007 und stellt die Energieausweise aus.
Wenn der Planverfasser in bestimmten Fachgebieten nicht die nötige
Sachkunde hat, hat er den Bauherren veranlassen, einen geeigneten
Sachverständigen zu beauftragen.
Diesen Passus aus der Landesbauordnung haben wir auch in der
Durchführungsverordnung zur EnEV verankert (s. letzter Satz des
folgenden zitierten Absatzes):
EnEV-DVO Baden-Württemberg: § 2 Zu errichtende Gebäude
„(1) Für alle in den Geltungsbereich der
Energieeinsparverordnung fallenden Gebäude sind im Auftrag des
Bauherrn die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den
§§ 3 oder 4 EnEV von einem Planverfasser nach § 43 LBO zu
erstellen. Für die Zuziehung von Sachverständigen gilt § 43 Abs.
2 LBO.“
Wer als
Planverfasser tätig sein darf, bestimmt die Landesbauordnung:
Landesbauordnung BW: § 43 Planverfasser (1) Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein
Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum
Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der
Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen
Planverfasser beauftragen.
(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu
veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. Diese sind
für ihre Beiträge verantwortlich. Der Planverfasser bleibt dafür
verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen
entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander
abgestimmt werden.
(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder
der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die
Bauvorlagen nur bestellt werden, wer 1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen
darf, 2. die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder
„Innenarchitekt“ führen darf, jedoch nur für die mit dieser
Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben, 3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte
Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen
eingetragen ist.
(4) Für die Errichtung von 1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m²
Grundfläche, 2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m²
Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der
Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und
Dachhaut, 3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei
Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau
oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule
oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich
abgeschlossen haben, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen
oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik als Planverfasser
bestellt werden. Das gleiche gilt für Meisterinnen und Meister
des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und
für Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für 1. Vorhaben, die nur auf Grund örtlicher Bauvorschriften
kenntnisgabepflichtig sind, 2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für
ihren Dienstherrn geplant werden, wenn die Beschäftigten a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben
oder b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen, 3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche, 4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.
(6) In die Liste der Planverfasser der Fachrichtung
Bauingenieurwesen ist auf Antrag von der Ingenieurkammer
Baden-Württemberg einzutragen, wer 1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die
Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und
danach mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der
Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war, oder 2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen
ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach
Nummer 1 voraussetzt.
(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern und
Sachverständigen nach Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen
ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt und unter
grober Verletzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei der
Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder
bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben.
Wer
sind die Sachverständigen, die einen Planverfasser bei Bedarf bei
der Nachweisführung gemäß EnEV 2007 unterstützen?
Diese
Sachverständigen sind in der Landesbauordnung nicht näher
spezifiziert. Die Durchführungsverordnung zur EnEV geht davon aus,
dass die Sachverständigen insbesondere Architekten und Bauingenieure
sowie auch sonstige Fachleute sind, die sich im Rahmen ihrer Aus-
und Weiterbildung und ihrer praktischen Berufstätigkeit
entsprechende Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet des
energiesparenden Bauens erworben haben. Der Planverfasser bleibt
jedoch dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen
aufeinander abgestimmt sind.
In der Praxis - wir sprechen hier vom Neubau - wird der
Planverfasser, der feststellt, dass er für gewisse Teile des
Energie-Nachweises einen Sachverständigen benötigt, vom Bauherren in
der Regel auch gefragt, wer dazu beauftragt werden soll.
Der Planverfasser wird sicherlich ein erfahrenes Ingenieurbüro oder
einen qualifizierten Handwerksmeister empfehlen können, mit dem er
in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat. Der Planverfasser
hat auch in dieser Beziehung die Koordinierungsfunktion und er
bleibt letztendlich auch verantwortlich für das gesamte Vorhaben.
Mit dieser Vorgehensweise sind wir in der Vergangenheit gut
gefahren.
| NEUBAU:
In Baden-Württemberg
sind die Planverfasser gemäß Landesbauordnung berechtigt
Energieausweise im Neubau auszustellen.
Bei Bedarf kann auch ein
Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Planverfasser
bleibt jedoch insgesamt verantwortlich für das Vorhaben
sowie für den Energie-Nachweis. |
MODERNISIERUNG: Wie sieht es aus, wenn ein Bauherr eine
umfangreiche Änderung oder Ergänzung zu einem bestehenden Gebäude
plant?
Hier gilt es zunächst zu unterscheiden, wie die Einhaltung der
EnEV-Anforderungen belegt wird. Im Bestand stehen zwei
Nachweismöglichkeiten gemäß EnEV 2007 offen:
-
Eine
ganzheitliche Bilanzierung wie im Neubau mit Ausstellung eines
Energieausweises,
-
Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes einzelner geänderter
Bauteile, wobei kein Energieausweis ausgestellt werden muss (gemäß
§ 9 Absatz 3).
Für den
ersten Fall gelten dieselben Bestimmungen wie für den Neubau in
Bezug auf die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen. Wenn es
sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, muss der
Bauherr einen Planverfasser beauftragen. Bei verfahrensfreien
Vorhaben muss der Energieausweis von einem Sachverständigen
ausgestellt werden. Allerdings bildet der Nachweis über eine
ganzheitliche Bilanzierung im Bestand nach unserer Erfahrung eher
die Ausnahme.
Für den
zweiten Fall gelten die Fachunternehmererklärungen als Nachweise im
Sinne der EnEV. In der Regel werden die Modernisierungen von einem
Fachunternehmen ausgeführt - sei es eine Außenwand- oder
Dachdämmung, der Austausch der Fenster, usw. Die EnEV stellt in
diesen Fällen Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten
(U-Werte) der modernisierten Bauteile.
Die
Fachunternehmen bescheinigen jeweils, dass sie diese Werte
eingehalten haben. Diese Bescheinigung übergibt das ausführende
Fachunternehmen dem Bauherrn. Diese Anforderungen finden sich im § 3
unserer Durchführungsverordnung:
EnEV-DVO Baden-Württemberg § 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
"(1)
Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen
Arbeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 EnEV von einem Sachverständigen
in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die
eingebauten oder geänderten Bauteile den Anforderungen des
Anhangs 3 EnEV entsprechen. Wurden die Arbeiten von
Fachbetrieben durchgeführt, haben diese die schriftliche
Erklärung abzugeben.
(2)
Die erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen
nach § 8 Abs. 2 EnEV sind durch einen Planverfasser zu
erstellen; § 43 Abs. 2 LBO gilt entsprechend. Bei
verfahrensfreien Vorhaben sind diese durch einen
Sachverständigen zu erstellen. Der Bauherr hat sich bei
Maßnahmen im Sinne des Anhangs 3 EnEV unverzüglich nach
Abschluss der jeweiligen Arbeiten von einem Planverfasser oder
Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu
lassen, dass die eingebauten oder geänderten Bauteile den
Nachweisen entsprechen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten
von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung
bestätigen zu lassen, dass die heizungstechnischen Anlagen und
Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 11 und 12
EnEV erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Erklärungen nach Absatz 1 bis 3 und die Nachweise nach
Absatz 2 sind vom Bauherrn aufzubewahren; sie sind der
Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)
Die Erklärungen nach Absatz 1 bis 3 und die Nachweise nach
Absatz 2 sind Käufern, Mietern und sonstigen
Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur
Einsichtnahme zugänglich zu machen.“
Auch hier
haben wir die Formulierung „Sachverständiger“ wie beim Neubau
dargestellt übernommen. Falls ein Bauherr eine Sanierung in
Eigenregie durchführt, muss er sich von einem Sachverständigen
bescheinigen lassen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt sind.
Wenn Fachbetriebe die Arbeiten ausführen, sind sie dafür
verantwortlich, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Für die
Unternehmerklärung gibt es keine offiziellen Vordrucke. Einzelne
Verbände haben für ihre Mitgliedsfirmen entsprechende Formulare für
die Fachunternehmererklärungen ausgearbeitet. Ansonsten ist das
jeweilige Fachunternehmen selbst verantwortlich, die Erfüllung der
EnEV-Anforderungen zu bestätigen.
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MODERNISIERUNG:
Wird in Baden-Württemberg bei der energetischen
Modernisierung im Bestand der EnEV-Nachweis über eine
ganzheitliche Bilanzierung geführt, greifen die Regelungen
wie beim Neubau. Ist die Modernisierungsmaßnahme
baurechtlich verfahrensfrei, können die Nachweise von einem
Sachverständigen ohne Beteiligung eines Planverfassers
geführt werden.
Wird im Bestand der Nachweis für die energetisch
modernisierten Bauteile über die Einhaltung der U-Werte
geführt, bescheinigen die ausführenden Unternehmen in der
Unternehmererklärung, dass die Vorgaben der EnEV eingehalten
wurden. |
FIRMENSITZ: Wie ist die Ausstellungsberechtigung für die
Energieausweise im Neubau und Modernisierung in Baden-Württemberg
geregelt [(EnEV 2007, § 16, Absatz (1)], wenn Fachleute aus anderen
Bundesländern oder aus dem europäischen Ausland Ihre
Dienstleistungen hier in unserem Bundesland anbieten?
Die
Ausstellung eines Energieausweises nach § 16 Absatz 1 EnEV kann
Bestandteil der energiesparrechtlichen Nachweisführung sein. Wer
beim Neubau und bei Modernisierungsmaßnahmen die Nachweise führen
darf, richtet sich nach den Regelungen der
EnEV-Durchführungsverordnung, beispielsweise ist dies bei Neubauten
der Planverfasser nach § 43 Landesbauordnung (LBO). Wer als
Planverfasser tätig werden darf, ist ebenfalls in der LBO geregelt.
Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft des Planverfassers ergeben
sich aus der LBO keine.
ENERGIEBERATUNG: Energieberater, Architekten und Planer führen im
Rahmen ihrer Beratungen auch häufig energetische Bilanzierungen
durch, so dass man theoretisch auch einen Energieausweis ausstellen
könnte. Wird dies als Nachweis anerkannt?
Bei einer
Energieberatung werden regelmäßig Verbesserungsmaßnahmen an
verschiedenen Außenbauteilen dargestellt und in der Energiebilanz
berücksichtigt. Wenn der Bauherr alle vorgesehenen Verbesserungen so
umsetzt und die EnEV-Anforderungen damit eingehalten werden, kann
die Energiebilanz auch als EnEV-Nachweis herangezogen werden. Wenn
der Eigentümer aber nicht alle Maßnahmen durchführt, stimmen die
Berechnungsergebnisse der Energieberatung und des Energieausweises
nicht überein. Je nach Modernisierungsumfang wird der Bauherr wieder
auf den Nachweis der Bauteil-Anforderungen zurückgreifen, d.h. die
ausführenden Unternehmen würden dann in ihrer Erklärung die
Einhaltung der EnEV-Anforderungen bestätigen.
Grundsätzlich zu trennen sind die Anforderungen an die
öffentlich-rechtlichen Nachweise, wie Energieausweis und
Fachunternehmererklärung von den ggf. weitergehenden Anforderungen
im Rahmen von Förderprogrammen, z. B. der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW). Diese Programme stellen Fördermittel zur
Verfügung und können durchaus auch zusätzliche Anforderungen an die
Qualifizierung der Nachweisführenden stellen. Hier kommt es
gelegentlich zu Missverständnissen.
Herr Kromer, recht vielen Dank für Ihre klärenden Antworten!
Weitere Informationen:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Theodor-Heuss-Straße 4, D-70174 Stuttgart
Artikel: 05.12.2007
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Energieausweis
für Neubau und Modernisierung
in Baden-Württemberg - wer stellt sie aus?
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