Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweise in Baden-Württemberg
für Neubau und Modernisierung: Wer stellt sie aus?
 

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Kurzinfo:
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) fordert, dass Bauherren einen Energieausweis ausstellen lassen bei neuen Bauvorhaben sowie bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen im Bestand. Wer diese Energieausweise ausstellen darf, regelt jedes Bundesland individuell, wie dies bereits bei der EnEV 2002 / 2004 der Fall war. Bei Verkauf und Neuvermietung fordert die neue EnEV nun auch Energieausweise im Bestand, sowie als Aushang in großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr. Die EnEV 2007 regelt auch bundesweit, wer diese speziellen Energieausweise ausstellen darf. In der Praxis ergeben sich häufig Missverständnisse zur Ausstellungsberechtigung im Bestand.

Aspekte: Energieeinsparverordnung, EnEV 2007, § 16 (1), Energieausweis, Neubau, Modernisierung, Änderung, Ergänzung, Ausstellung, Berechtigung, Aussteller Energieausweis, Bundesland Baden-Württemberg, Landesrecht, Durchführungsverordnung, Landesbauordnung,

Problem + Praxis: Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) fordert, dass Bauherren einen Energieausweis ausstellen lassen bei neuen Bauvorhaben sowie bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen im Bestand. Wer diese Energieausweise ausstellen darf, regelt jedes Bundesland individuell, wie dies bereits bei der EnEV 2002 / 2004 der Fall war.
Wer als Eigentümer im Bestand jedoch einen Verkauf oder Neuvermietung anstrebt, muss nach dem Zeitplan der EnEV 2007 einen Energieausweis ausstellen lassen. Auch in großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden, mit regem Publikumsverkehr, muss der Eigentümer einen Energieausweis gut sichtbar aushängen. Wer diese Energieausweise samt den Modernisierungsempfehlungen ausstellen darf, regelt bundesweit die neue EnEV 2007.

In der Praxis ergeben sich häufig Missverständnisse zur Ausstellungsberechtigung im Bestand. Dieser Beitrag antwortet auf die Frage: Wer ist in Baden-Württemberg berechtigt, die Energieausweise für Neubau und für Modernisierungen im Bestand auszustellen?

Dipl.-Ing. Martin Kromer ist seit 1998 als Referent bei der Obersten Baurechtsbehörde im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg zuständig für Fragen zum energiesparenden Bauen sowie verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV) des Bundes im Land Baden-Württemberg. In der „Projektgruppe EnEV“ der Bauministerkonferenz wirkt er seit dieser Zeit aktiv mit bei der bundesweiten Auslegung von Fragen zur EnEV-Praxis.

Antwort in pdf-Format Energieausweis für Neubau und Modernisierung in Baden-Württemberg - wer darf sie ausstellen? (pdf, 10 Seiten)

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redaktion www.EnEV-online.de

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Zunächst eine allgemeine Frage zur Umsetzung der EnEV auf Landesebene: Welche landesrechtlichen Verordnungen regeln in Baden-Württemberg die Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)?

In Baden Württemberg gelten folgende landesrechtlichen Regelungen für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007):

1. Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-Durchführungsverordnung – EnEV-DVO)
vom 6. Mai 2003, zuletzt geändert am 14. Dezember 2004.
Eine neue Durchführungsverordnung zur EnEV 2007 bereiten wir zurzeit vor. Sie wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008 in Kraft treten. Bis diese verabschiedet wird, ist die oben genannte EnEV-DVO sinngemäß anzuwenden.
Die EnEv-DVO nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die

2. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
vom 8. August 1995, zuletzt geändert am 25. April 2007.

Zur Umsetzung der EnEV in Baden-Württemberg haben wir vor drei Jahren eine Broschüre „Energieeinsparung im Hochbau. Die Energieeinsparverordnung - Umsetzung in Baden-Württemberg“ herausgebracht. Interessierte finden sie als Download im pdf-Format auf unseren Web-Seiten des Wirtschaftsministeriums. Wir werden eine aktualisierte EnEV-Broschüre herausgeben, nachdem unsere neue Durchführungsverordnung verabschiedet ist.

NEUBAU und MODERNISIERNG: Wer ist in Baden-Württemberg berechtigt, die Energieausweise für Neubauten und für Modernisierungen im Baubestand gemäß EnEV 2007, § 16 Absatz (1) auszustellen?

Die Energieeinsparverordnung fordert bereits seit ihrem ersten In-Kraft-Treten am 1. Februar 2002, dass Bauherren einen Energieausweis ausstellen lassen bei neuen Bauvorhaben sowie bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen im Baubestand. In der neuen EnEV 2007 sind diese Anforderungen in § 16 Absatz (1) formuliert:

EnEV 2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
„(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird
und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
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EnEV 2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

In Baden-Württemberg ist die Ausstellungsberechtigung verknüpft mit dem baurechtlichen Verfahren. Das heißt bei genehmigungs- und bei kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben haben wir den Planverfasser nach Landesbauordnung als Ausstellungsberechtigten bestimmt. Er führt die Nachweise gemäß EnEV 2007 und stellt die Energieausweise aus.
Wenn der Planverfasser in bestimmten Fachgebieten nicht die nötige Sachkunde hat, hat er den Bauherren veranlassen, einen geeigneten Sachverständigen zu beauftragen.

Diesen Passus aus der Landesbauordnung haben wir auch in der Durchführungsverordnung zur EnEV verankert (s. letzter Satz des folgenden zitierten Absatzes):

EnEV-DVO Baden-Württemberg:
§ 2 Zu errichtende Gebäude

„(1) Für alle in den Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung fallenden Gebäude sind im Auftrag des Bauherrn die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 EnEV von einem Planverfasser nach § 43 LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von Sachverständigen gilt § 43 Abs. 2 LBO.“

Wer als Planverfasser tätig sein darf, bestimmt die Landesbauordnung:

Landesbauordnung BW: § 43 Planverfasser
(1) Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Planverfasser beauftragen.

(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der Planverfasser bleibt dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,
2. die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, jedoch nur für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.

(4) Für die Errichtung von
1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche,
2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,
3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik als Planverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und für Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für
1. Vorhaben, die nur auf Grund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind,
2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für ihren Dienstherrn geplant werden, wenn die Beschäftigten
a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben oder
b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen,
3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.

(6) In die Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer
1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war, oder
2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern und Sachverständigen nach Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt und unter grober Verletzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei der Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben.

Wer sind die Sachverständigen, die einen Planverfasser bei Bedarf bei der Nachweisführung gemäß EnEV 2007 unterstützen?

Diese Sachverständigen sind in der Landesbauordnung nicht näher spezifiziert. Die Durchführungsverordnung zur EnEV geht davon aus, dass die Sachverständigen insbesondere Architekten und Bauingenieure sowie auch sonstige Fachleute sind, die sich im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung und ihrer praktischen Berufstätigkeit entsprechende Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet des energiesparenden Bauens erworben haben. Der Planverfasser bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen aufeinander abgestimmt sind.
In der Praxis - wir sprechen hier vom Neubau - wird der Planverfasser, der feststellt, dass er für gewisse Teile des Energie-Nachweises einen Sachverständigen benötigt, vom Bauherren in der Regel auch gefragt, wer dazu beauftragt werden soll.
Der Planverfasser wird sicherlich ein erfahrenes Ingenieurbüro oder einen qualifizierten Handwerksmeister empfehlen können, mit dem er in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat. Der Planverfasser hat auch in dieser Beziehung die Koordinierungsfunktion und er bleibt letztendlich auch verantwortlich für das gesamte Vorhaben. Mit dieser Vorgehensweise sind wir in der Vergangenheit gut gefahren.

NEUBAU:

In Baden-Württemberg sind die Planverfasser gemäß Landesbauordnung berechtigt Energieausweise im Neubau auszustellen.

Bei Bedarf kann auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Planverfasser bleibt jedoch insgesamt verantwortlich für das Vorhaben sowie für den Energie-Nachweis.


MODERNISIERUNG: Wie sieht es aus, wenn ein Bauherr eine umfangreiche Änderung oder Ergänzung zu einem bestehenden Gebäude plant?

Hier gilt es zunächst zu unterscheiden, wie die Einhaltung der EnEV-Anforderungen belegt wird. Im Bestand stehen zwei Nachweismöglichkeiten gemäß EnEV 2007 offen:

  1. Eine ganzheitliche Bilanzierung wie im Neubau mit Ausstellung eines Energieausweises,

  2. Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes einzelner geänderter Bauteile, wobei kein Energieausweis ausgestellt werden muss (gemäß § 9 Absatz 3).

Für den ersten Fall gelten dieselben Bestimmungen wie für den Neubau in Bezug auf die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen. Wenn es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, muss der Bauherr einen Planverfasser beauftragen. Bei verfahrensfreien Vorhaben muss der Energieausweis von einem Sachverständigen ausgestellt werden. Allerdings bildet der Nachweis über eine ganzheitliche Bilanzierung im Bestand nach unserer Erfahrung eher die Ausnahme.

Für den zweiten Fall gelten die Fachunternehmererklärungen als Nachweise im Sinne der EnEV. In der Regel werden die Modernisierungen von einem Fachunternehmen ausgeführt - sei es eine Außenwand- oder Dachdämmung, der Austausch der Fenster, usw. Die EnEV stellt in diesen Fällen Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der modernisierten Bauteile.

Die Fachunternehmen bescheinigen jeweils, dass sie diese Werte eingehalten haben. Diese Bescheinigung übergibt das ausführende Fachunternehmen dem Bauherrn. Diese Anforderungen finden sich im § 3 unserer Durchführungsverordnung:

EnEV-DVO Baden-Württemberg
§ 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

"(1) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 EnEV von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Bauteile den Anforderungen des Anhangs 3 EnEV entsprechen. Wurden die Arbeiten von Fachbetrieben durchgeführt, haben diese die schriftliche Erklärung abzugeben.

(2) Die erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach § 8 Abs. 2 EnEV sind durch einen Planverfasser zu erstellen; § 43 Abs. 2 LBO gilt entsprechend. Bei verfahrensfreien Vorhaben sind diese durch einen Sachverständigen zu erstellen. Der Bauherr hat sich bei Maßnahmen im Sinne des Anhangs 3 EnEV unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten von einem Planverfasser oder Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Bauteile den Nachweisen entsprechen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Bauherr hat sich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten von einem Sachverständigen in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen, dass die heizungstechnischen Anlagen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 11 und 12 EnEV erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 bis 3 und die Nachweise nach Absatz 2 sind vom Bauherrn aufzubewahren; sie sind der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 bis 3 und die Nachweise nach Absatz 2 sind Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.“

Auch hier haben wir die Formulierung „Sachverständiger“ wie beim Neubau dargestellt übernommen. Falls ein Bauherr eine Sanierung in Eigenregie durchführt, muss er sich von einem Sachverständigen bescheinigen lassen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt sind. Wenn Fachbetriebe die Arbeiten ausführen, sind sie dafür verantwortlich, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Für die Unternehmerklärung gibt es keine offiziellen Vordrucke. Einzelne Verbände haben für ihre Mitgliedsfirmen entsprechende Formulare für die Fachunternehmererklärungen ausgearbeitet. Ansonsten ist das jeweilige Fachunternehmen selbst verantwortlich, die Erfüllung der EnEV-Anforderungen zu bestätigen.

MODERNISIERUNG:

Wird in Baden-Württemberg bei der energetischen Modernisierung im Bestand der EnEV-Nachweis über eine ganzheitliche Bilanzierung geführt, greifen die Regelungen wie beim Neubau. Ist die Modernisierungsmaßnahme baurechtlich verfahrensfrei, können die Nachweise von einem Sachverständigen ohne Beteiligung eines Planverfassers geführt werden.

Wird im Bestand der Nachweis für die energetisch modernisierten Bauteile über die Einhaltung der U-Werte geführt, bescheinigen die ausführenden Unternehmen in der Unternehmererklärung, dass die Vorgaben der EnEV eingehalten wurden.


FIRMENSITZ: Wie ist die Ausstellungsberechtigung für die Energieausweise im Neubau und Modernisierung in Baden-Württemberg geregelt [(EnEV 2007, § 16, Absatz (1)], wenn Fachleute aus anderen Bundesländern oder aus dem europäischen Ausland Ihre Dienstleistungen hier in unserem Bundesland anbieten?

Die Ausstellung eines Energieausweises nach § 16 Absatz 1 EnEV kann Bestandteil der energiesparrechtlichen Nachweisführung sein. Wer beim Neubau und bei Modernisierungsmaßnahmen die Nachweise führen darf, richtet sich nach den Regelungen der EnEV-Durchführungsverordnung, beispielsweise ist dies bei Neubauten der Planverfasser nach § 43 Landesbauordnung (LBO). Wer als Planverfasser tätig werden darf, ist ebenfalls in der LBO geregelt. Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft des Planverfassers ergeben sich aus der LBO keine.

ENERGIEBERATUNG: Energieberater, Architekten und Planer führen im Rahmen ihrer Beratungen auch häufig energetische Bilanzierungen durch, so dass man theoretisch auch einen Energieausweis ausstellen könnte. Wird dies als Nachweis anerkannt?

Bei einer Energieberatung werden regelmäßig Verbesserungsmaßnahmen an verschiedenen Außenbauteilen dargestellt und in der Energiebilanz berücksichtigt. Wenn der Bauherr alle vorgesehenen Verbesserungen so umsetzt und die EnEV-Anforderungen damit eingehalten werden, kann die Energiebilanz auch als EnEV-Nachweis herangezogen werden. Wenn der Eigentümer aber nicht alle Maßnahmen durchführt, stimmen die Berechnungsergebnisse der Energieberatung und des Energieausweises nicht überein. Je nach Modernisierungsumfang wird der Bauherr wieder auf den Nachweis der Bauteil-Anforderungen zurückgreifen, d.h. die ausführenden Unternehmen würden dann in ihrer Erklärung die Einhaltung der EnEV-Anforderungen bestätigen.

Grundsätzlich zu trennen sind die Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Nachweise, wie Energieausweis und Fachunternehmererklärung von den ggf. weitergehenden Anforderungen im Rahmen von Förderprogrammen, z. B. der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese Programme stellen Fördermittel zur Verfügung und können durchaus auch zusätzliche Anforderungen an die Qualifizierung der Nachweisführenden stellen. Hier kommt es gelegentlich zu Missverständnissen.

Herr Kromer, recht vielen Dank für Ihre klärenden Antworten!

Weitere Informationen:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Theodor-Heuss-Straße 4, D-70174 Stuttgart

Artikel: 05.12.2007 kostenfrei lesen, Pdf-Format, 10 Seiten:

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in Baden-Württemberg - wer stellt sie aus?

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