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(1) |
Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit
einer
Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf
Kilowatt haben
innerhalb der in den Absätzen 3
und 4 genannten Zeiträume
energetische Inspektionen dieser Anlagen durch
berechtigte Personen im Sinne des
Absatzes 5 durchführen zu lassen. |
(2) |
Die Inspektion umfasst
Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den
Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der
Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des
Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf |
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1. |
die Überprüfung und
Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der
Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen
der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der
inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom
Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich
Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie
Toleranzen, und |
|
2. |
die Feststellung der
Effizienz der wesentlichen Komponenten. |
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Dem Betreiber sind
Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung
der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren
Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die
inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion
unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung
zu dokumentieren und eigenhändig oder durch Nachbildung
der Unterschrift zu unterschreiben. |
(3) |
Die Inspektion ist erstmals im
zehnten Jahr nach der
Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile
wie
Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine
durchzuführen.
Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis
zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren,
die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier
Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von
zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu
unterziehen. |
(4) |
Nach der erstmaligen
Inspektion ist die Anlage wiederkehrend
mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu
unterziehen. |
(5) |
Inspektionen dürfen nur von
fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Fachkundig
sind insbesondere |
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1. |
Absolventen von Diplom-,
Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten,
Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen
Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit
mindestens
einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder
Prüfung raumlufttechnischer Anlagen, |
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2. |
Absolventen von Diplom-,
Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten,
Hochschulen oder Fachhochschulen in |
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a) |
den Fachrichtungen
Maschinenbau, Elektrotechnik,
Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder |
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b) |
einer
anderen technischen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder
der Technischen Gebäudeausrüstung |
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mit mindestens drei Jahren
Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung
raumlufttechnischer Anlagen. |
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Gleichwertige
Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz erworben worden sind und durch einen
Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in
Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt. |

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