Soweit bei Baudenkmälern oder
sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung
der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das
Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den
Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.
Soweit die Ziele dieser Verordnung
durch andere als in dieser
Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht
werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
Antrag Ausnahmen zu.
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