Wie viel Bußgeld könnte Ihnen ggf.
drohen? |
Kleines, älteres Wohnhaus
Sind Sie Eigentümer einer Wohnung in einem älteren Wohnhaus mit höchstens vier
Wohnungen oder sind Sie Besitzer eines älteren Wohnhauses mit höchstens
vier Wohnungen?
ja
nein
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Verkaufen oder neu vermieten
Beabsichtigen Sie Ihre Wohnung,
Ihr gesamtes Wohnhaus oder eine Wohnung in
Ihrem Wohnhaus zu verkaufen oder
neu zu vermieten?
ja
nein
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Zeitplan für
Energieausweis
Als Verkäufer oder
Vermieter im Wohnbestand sind Sie - nach dem Zeitplan der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) - verpflichtet, Ihren
potenziellen Käufern oder Neumietern einen
Energieausweis zugänglich zu machen, wenn diese ihn
verlangen.
Zeitplan: Ab
wann Käufer oder Neumieter das Recht haben den
Energieausweis zu verlangen, hängt vom Baujahr des
Hauses ab: - Baujahr 1965 oder älter: Potenzielle Käufer oder Neumieter dürften
seit 1. Juli 2008 den Energieausweis verlangen. - Baujahr 1966 oder neuer:
Potenzielle Käufer oder Neumieter dürfen
seit 1. Januar 2009 den Energieausweis verlangen.
Benötigen Sie - nach dem
oben erläuterten Zeitplan der EnEV - einen
Energieausweis, damit Sie ihn potenziellen Käufern oder Neumietern unverzüglich
zeigen können, wenn sie ihn verlangen?
ja
nein
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Wohnhaus unter Denkmalschutz
Ist Ihr Wohnhaus, bzw.
das Wohnhaus in dem sich Ihre Wohnung befindet ein
Baudenkmal und steht somit unter
Denkmalschutz?
ja
nein
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Datum
des Bauantrags
Wann wurde der Bauantrag für
das Wohnhaus dazumal gestellt - wurde der Bauantrag vor dem 1.
November 1977 eingereicht?
ja
nein
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Wärmedämmung der Gebäudehülle
Erfüllt das Wohnhaus die Anforderungen der ersten Wärmeschutz-Verordnung (WSVO 1977)?
ja
nein
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Auswertungen:
Sie
benötigen keinen
Energieausweis
Sie wollen weder
verkaufen, noch neu vermieten.
Erklärung: Wenn Sie weder Ihre
Wohnung noch Ihr Wohnhaus verkaufen oder neu vermieten
wollen, müssen Sie keinen Energieausweis gemäß
Energieeinspar-Verordnung (EnEV) ausstellen lassen.
Mieter haben - bei
bestehenden Mietverhältnissen - keinen Anspruch auf einen
Energieausweis nach EnEV. Dieses regelt die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude
(EnEV
2007,
§ 16 Absatz 2 - Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen).
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Sie benötigen keinen Energieausweis
Bei Baudenkmälern
haben Ihre Käufer oder Neumieter keinen Anspruch auf
einen
Energieausweis nach EnEV.
Erklärung: Wenn Ihre Wohnung sich in
einem denkmalgeschützten Wohnhaus befindet, oder Ihr
gesamtes Wohnhaus unter Denkmalschutz steht, müssen Sie
keinen Energieausweis ausstellen lassen, wenn Sie
verkaufen oder neu vermieten wollen.
Dieses regelt die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude
(EnEV
2007,
§ 16 Absatz 4 - Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen).
Achtung: Wenn Sie jedoch
das Wohnhaus modernisieren oder
erweitern wollen, müssen
auch Sie die Regeln der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) für Änderungen
im Baubestand beachten.
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Nur Bedarfsausweis seit 1. Oktober 2008
Sie erfüllen alle
Bedingungen der Energieeinspar-Verordnung für
kleinere, ältere
Wohnhäuser, für die nur noch ein Bedarfsausweis
ausgestellt werden darf bei Verkauf oder
Neuvermietung.
Erklärung: Ein
Energieausweis-Aussteller oder eine -Ausstellerin darf
Ihnen - seit dem 1. Oktober 2008
- für dieses Wohnhaus nur einen Energieausweis auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs anbieten und ausstellen.
Dieses fordert die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude
(EnEV
2007,
§ 17 Absatz 2 - Grundsätze des Energieausweise).
Dabei gilt das Ausstellungs-Datum, das im
Energieausweis angegeben ist.
Sollten Sie jedoch bis
zum 30. September 2008 bereits einen
Verbrauchs-Energieausweis bestellt und erhalten
haben, ist er zehn Jahre lang gültig bei Verkauf und
Neuvermietung Ihres Wohnhauses oder Wohnung. Dieses
regelt Energieeinsparverordnung für Gebäude
(EnEV
2007,
§ 17 Absatz 6 - Grundsätze des Energieausweise).
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Sie eine Energieausweis-Aussteller in er Nähe
|Info-Set
zum Energieausweis bietet Ihnen Überblick
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Freie Wahl: Verbrauchs- / Bedarfsausweis
Als
Verkäufer oder Vermieter im Wohnbestand dürfen Sie
auch weiterhin
frei wählen zwischen dem Bedarfs- und dem
Verbrauchsausweis.
Erklärung: Einen
Verbrauchs-Ausweis zu erstellen ist für den Fachmann
oder Fachfrau in der Regel erheblich einfacher,
weshalb Verbrauchs-Ausweise auch günstiger sind.
Vermieter und Verkäufer im Wohnbestand bevorzugen
deshalb häufig den Verbrauchs-Energieausweis.
Achtung: Sie müssen
die entsprechenden Verbrauchsdaten dem
Energieausweis-Aussteller oder -Ausstellerin wie von der EnEV
vorgeschrieben zur Verfügung
stellen. Nur dann kann der Fachmann oder die Fachfrau
einen Verbrauchs-Energieausweis für Ihr Wohnhaus im
Bestand erstellen. Dieses regelt die
Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV,
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des
Energieverbrauchs)
In der Praxis ist es
Verkäufern und Neuvermietern im Wohnbestand häufig unmöglich, die
Verbrauchsdaten für die Heizung und der zentralen
Warmwasser-Erwärmung dem Aussteller zur Verfügung zu
stellen, wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) es gefordert.
In diesen Fällen kann der Aussteller als Alternative
einen Bedarfs-Energieausweis anbieten und ausstellen
(EnEV,
§ 18, Absatz 2 - Ausstellung auf der Grundlage des
Energiebedarfs). |Finden
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