Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV 2007

Checkliste: Der richtige Energieausweis im Wohnbestand

Als Verkäufer oder Vermieter einer Wohnung oder Hauses im Bestand dürfen Sie seit dem 1. Oktober 2008 in bestimmten Fällen nur den aufwändigeren Bedarfsausweis ausstellen lassen. Der günstigere Verbrauchsausweis ist nach der Energieeinsparverordnung nicht mehr zulässig. Trifft diese Frist auf Sie zu?


Bußgeld zum Energieausweis

Wie viel Bußgeld könnte Ihnen ggf.
drohen?


  +  
Kleines, älteres Wohnhaus

Sind Sie Eigentümer einer Wohnung in einem älteren Wohnhaus mit höchstens vier Wohnungen oder sind Sie Besitzer eines älteren Wohnhauses mit höchstens vier Wohnungen?

-> ja     -> nein


  +  
Verkaufen oder neu vermieten

Beabsichtigen Sie Ihre Wohnung, Ihr gesamtes Wohnhaus oder eine Wohnung in Ihrem Wohnhaus zu verkaufen oder neu zu vermieten?

-> ja     -> nein


  +  
Zeitplan für Energieausweis

Als Verkäufer oder Vermieter im Wohnbestand sind Sie - nach dem Zeitplan der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) - verpflichtet, Ihren potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zugänglich zu machen, wenn diese ihn verlangen.

Zeitplan: Ab wann Käufer oder Neumieter das Recht haben den Energieausweis zu verlangen, hängt vom Baujahr des Hauses ab:
- Baujahr 1965 oder älter: Potenzielle Käufer oder Neumieter dürften
              seit 1. Juli 2008 den Energieausweis verlangen.
- Baujahr 1966 oder neuer: Potenzielle Käufer oder Neumieter dürfen
              seit 1. Januar 2009 den Energieausweis verlangen.

Benötigen Sie - nach dem oben erläuterten Zeitplan der EnEV - einen Energieausweis, damit Sie ihn potenziellen Käufern oder Neumietern unverzüglich zeigen können, wenn sie ihn verlangen?

-> ja     -> nein


  +  
Wohnhaus unter Denkmalschutz

Ist Ihr Wohnhaus, bzw. das Wohnhaus in dem sich Ihre Wohnung befindet ein Baudenkmal und steht somit unter Denkmalschutz?

-> ja     -> nein


  +  
Datum des Bauantrags

Wann wurde der Bauantrag für das Wohnhaus dazumal gestellt - wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 eingereicht?

-> ja     -> nein


  +  
Wärmedämmung der Gebäudehülle

Erfüllt das Wohnhaus die Anforderungen der ersten Wärmeschutz-Verordnung (WSVO 1977)?

-> ja     -> nein

Auswertungen:


->    Sie benötigen keinen Energieausweis

Sie wollen weder verkaufen, noch neu vermieten.

Erklärung: Wenn Sie weder Ihre Wohnung noch Ihr Wohnhaus verkaufen oder neu vermieten wollen, müssen Sie keinen Energieausweis gemäß Energieeinspar-Verordnung (EnEV) ausstellen lassen.

Mieter haben - bei bestehenden Mietverhältnissen - keinen Anspruch auf einen Energieausweis nach EnEV. Dieses regelt die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2007, § 16 Absatz 2 - Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen).

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->    Sie benötigen keinen Energieausweis

Bei Baudenkmälern haben Ihre Käufer oder Neumieter keinen Anspruch auf einen Energieausweis nach EnEV.

Erklärung: Wenn Ihre Wohnung sich in einem denkmalgeschützten Wohnhaus befindet, oder Ihr gesamtes Wohnhaus unter Denkmalschutz steht, müssen Sie keinen Energieausweis ausstellen lassen, wenn Sie verkaufen oder neu vermieten wollen.

Dieses regelt die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2007, § 16 Absatz 4 - Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen).

Achtung: Wenn Sie jedoch das Wohnhaus modernisieren oder erweitern wollen, müssen auch Sie die Regeln der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) für Änderungen im Baubestand beachten.

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->      Nur Bedarfsausweis seit 1. Oktober 2008

Sie erfüllen alle Bedingungen der Energieeinspar-Verordnung für kleinere, ältere Wohnhäuser, für die nur noch ein Bedarfsausweis ausgestellt werden darf bei Verkauf oder Neuvermietung.

Erklärung: Ein Energieausweis-Aussteller oder eine -Ausstellerin darf Ihnen - seit dem 1. Oktober 2008 - für dieses Wohnhaus nur einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs anbieten und ausstellen.

Dieses fordert die geltende Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2007, § 17 Absatz 2 - Grundsätze des Energieausweise). Dabei gilt das Ausstellungs-Datum, das im Energieausweis angegeben ist.

Sollten Sie jedoch bis zum 30. September 2008 bereits einen Verbrauchs-Energieausweis bestellt und erhalten haben, ist er zehn Jahre lang gültig bei Verkauf und Neuvermietung Ihres Wohnhauses oder Wohnung. Dieses regelt Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2007, § 17 Absatz 6 - Grundsätze des Energieausweise).
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->     Freie Wahl: Verbrauchs- / Bedarfsausweis

Als Verkäufer oder Vermieter im Wohnbestand dürfen Sie auch weiterhin frei wählen zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis.

Erklärung: Einen Verbrauchs-Ausweis zu erstellen ist für den Fachmann oder Fachfrau in der Regel erheblich einfacher, weshalb Verbrauchs-Ausweise auch günstiger sind. Vermieter und Verkäufer im Wohnbestand bevorzugen deshalb häufig den Verbrauchs-Energieausweis.

Achtung: Sie müssen die entsprechenden Verbrauchsdaten dem Energieausweis-Aussteller oder -Ausstellerin wie von der EnEV vorgeschrieben zur Verfügung stellen. Nur dann kann der Fachmann oder die Fachfrau einen Verbrauchs-Energieausweis für Ihr Wohnhaus im Bestand erstellen. Dieses regelt die Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV, § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs)

In der Praxis ist es Verkäufern und Neuvermietern im Wohnbestand häufig unmöglich, die Verbrauchsdaten für die Heizung und der zentralen Warmwasser-Erwärmung dem Aussteller zur Verfügung zu stellen, wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) es gefordert.
In diesen Fällen kann der Aussteller als Alternative einen Bedarfs-Energieausweis anbieten und ausstellen (EnEV, § 18, Absatz 2 - Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs).
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Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart