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Der Bauherr verantwortet
Der Bauherr verantwortet dafür,
dass die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. Eine andere
Person ist nur dann verantwortlich, wenn die Regelung sie
ausdrücklich als Normadressat erwähnt. Die zuständige Behörde kann
bei Verstößen gegen die jeweils Verantwortlichen ordnungsrechtlich
einschreiten. |EnEV
2007: § 26 Verantwortliche
Was ist
ordnungswidrig gemäß neuer EnEV?
Diese Regelungen beruhen
auf dem
§ 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der bestimmte
Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung zur
Ordnungswidrigkeit erklärt und nach dem § 8 Abs. 2 EnEG mit Bußgeld
bewehrt.
Anlagentechnik
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:
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eine Klimaanlage nicht rechtzeitig inspizieren lässt,
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eine Klimaanlagen ohne die Fachkenntnis inspiziert,
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Heizkessel nicht EnEV-gerecht einbaut oder aufstellt,
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Zentralheizungen, heiztechnische Anlagen und Umwälzpumpen nicht
wie gefordert ausstattet,
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Leitungen für die Wärmeverteilung und Warmwasser sowie Armaturen
nicht EnEV-gerecht wärmegedämmt.
Energieausweis
Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
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bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung den Energieausweis den
potenziellen Käufern oder Mietern nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich
macht [Zitat aus EnEV 2007 § 16 (2) „…hat der Verkäufer dem potenziellen
Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer
dies verlangt hat.“]
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einen Energieausweis ausstellt, obwohl er oder sie nicht
ausstellungsberechtigt gemäß EnEV 2007 ist.
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|EnEV
2007: § 27 Ordnungswidrigkeiten
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