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EnEG - Energieeinsparungsgesetz
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
Energieeinsparungsgesetz - Neufassung vom 7.
September 2005
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Kurzinfo: Das
Energieeinsparungsgesetz - kurz: EnEG - zielt darauf ab, in Gebäuden
nur so viel Energie zu verbrauchen, wie jeweils notwendig ist um das
Gebäude zweckdienlich zu nutzen - beispielsweise behagliche
Innenräume zum Wohnen. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung
Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen - z.B. die
Energieeinsparverordnung (EnEV). Dabei hat das EnEG insbesondere den
Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie die effiziente Anlagentechnik und
deren Betrieb im Visier. Auch die Verteilung der Heizkosten und die
Anforderungen an Bestandsbauten umfasst das EnEG sowie die
Überwachung und Bußgelder. Die EnEV bezieht sich im
§ 27
"Ordnungswidrigkeiten" direkt auf die Bußgeldvorschriften des EnEG.
Das aktuell
geltende Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) wurde am 1. September 2005 im
Bundesgesetzblatt im Bundesanzeiger Verlag, Köln
veröffentlicht. Interessierte können beim Verlag die offizielle,
amtliche Fassung erwerben. Dieses Energieeinsparungsgesetzt setzt
die Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in
Deutschland um. Die
EU-Richtlinie wurde im Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften
am 16. Dezember 2002 veröffentlicht. |
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EnEG das Energieeinsparungsgesetz
§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach
beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den
Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen
und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von
Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können
sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der
Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische
Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist
der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach
außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu
berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur
abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der
gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von
Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu
berücksichtigen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.
§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut
oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen
lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und
Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht
mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die
Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen
und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste
unterbleiben.
Für zu errichtende Gebäude können sich die
Anforderungen beziehen auf
-
den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der
Wärme- und Kälteerzeuger,
-
die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
-
die Begrenzung der Warmwassertemperatur,
-
die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und
Kälteversorgungssysteme,
-
den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
-
die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
-
die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den
Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der
Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung
dieser Systeme,
-
weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im
Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen
Entwicklung erforderlich wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende
Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut
oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei
wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen
auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden.
Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1
genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer
nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung
des Energieverbrauchs gestellt werden.
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in
Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie
unberührt.
§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden
betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie
nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so
instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie
verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen
muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die
Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die
bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen,
bleiben sie unberührt.
§ 3a Verteilung der Betriebskosten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
-
der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
-
die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die
Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer
Rechnung getragen wird.
§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende
Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach
ihrem üblichen Verwendungszweck
-
wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen
Heizdauer beheizt werden müssen,
-
eine Innentemperatur unter 15 Grad C erfordern,
-
den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende
Abwärme überwiegend decken,
-
nur teilweise beheizt werden müssen,
-
eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden
Umfassungsflächen erfordern,
-
nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
-
sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt werden,
-
zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel
erfordern,
-
und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht
geeignet sind,
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu
verhindern, dies erfordert oder zulässt. Satz 1 gilt entsprechend
für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis
3 und 4 Abs. 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen
Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende
Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den
§§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die
Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der
Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die
eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen
erwirtschaftet werden können.
§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten
Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für
Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer
zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von
den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen
auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der
Fundstelle verwiesen werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die
Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und
Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher
bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die
Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die
Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der
Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie
Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen
(Gesamtenergieeffizienz).
§ 5a Energieausweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und
Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage
vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über
die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2
Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die
Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
-
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder
Einrichtungen,
-
die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung
von Energieausweisen,
-
die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und
Kennwerten,
-
die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und
Vergleichskennwerte,
-
begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der
Energieeffizienz,
-
die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten
zugänglich zu machen,
-
den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen
Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,
-
die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich
der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
-
die Ausgestaltung der Energieausweise.
Die Energieausweise dienen lediglich der Information.
§ 6 Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden
Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der
Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der
Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit
der Bauausführung begonnen werden durfte.
§ 7 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in
den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten
Anforderungen erfüllt werden, soweit die Erfüllung dieser
Anforderungen nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften im
erforderlichen Umfang überwacht wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachung
hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2
festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich der durch
Rechtsverordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die
Art und das Verfahren der Überwachung geregelt werden; ferner können
Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden. Es ist
vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 und 2
nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im
Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen
und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren
Nichtwohngebäuden ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass
-
eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung
entfällt,
-
die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die
Kontrolle von Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch
eigenes Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsverträgen durch
Fachbetriebe sichergestellt ist.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden,
dass die Überwachung ihrer Einhaltung entfällt.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Rechtsverordnung
-
nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2,
§ 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit
Abs. 3,
§ 3 Abs. 2 oder
§ 4,
-
nach
§ 5a Satz 1 oder
-
nach
§ 7 Abs. 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
§§ 9 u. 10 (gegenstandslos)
§ 11 (Inkrafttreten)
Das aktuell
geltende Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) wurde am 1. September 2005 im
Bundesgesetzblatt im Bundesanzeiger Verlag, Köln
veröffentlicht. Interessierte können beim Verlag die offizielle,
amtliche Fassung erwerben. Dieses Energieeinsparungsgesetzt setzt
die Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in
Deutschland um. Die
EU-Richtlinie wurde im Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften
am 16. Dezember 2002 veröffentlicht.
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