Energieausweis und EnEV 2007

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Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2007
Was zeigt der Verbrauchs-Energieausweis?

Wie von der EU-Richtlinie gefordert, erlaubt die neue EnEV, dass Energieausweise im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung sowie als öffentlicher Aushang grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs, als auch des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt werden.
Achtung: es gilt auch Ausnahmen seit dem 1. Oktober 2008.
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Prüfen Sie anhand unserer Checkliste, ob diese Frist auch für Sie gilt!

 


- Achtung: Ausnahme bei Energieausweisen im Bestand
Die neue EnEV erlaubt, dass Energieausweise im Bestand (jedoch nicht bei Energieausweis bei Modernisierungen!) sowohl auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs, als auch des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Ausnahme bilden kleine, unsanierte Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen, die bis zum 30. September 2008 noch immer nicht den Wärmeschutzstandard gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977) erfüllen. Sie benötigen seit 1. Oktober 2008 einen Bedarfs-Energieausweis, wenn sie verkauft oder neu vermietet werden.
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Checkliste: Gilt diese Frist auch für Sie?

- Darstellung Energieausweise
Die Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs müssen wie die Muster in den EnEV-Anlagen dargestellt sein:
- für Wohngebäude (Anlage 6, Seite 1, 3 und 4)
- für Nichtwohngebäude (Anlage 7, Seite 1, 3 und 4)
- für Nichtwohngebäude als Aushang (Anlage 9, Seite 1)
- Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis (Anlage 10).

- Energieverbrauchskennwerte
Der Aussteller eines Energieausweises auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs muss in den Energieausweis den witterungsbereinigten Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert für Heizung, Strom und Warmwasser) angeben. Dazu gibt die EnEV die Berechnungsmethode vor - siehe nächsten Absatz. Den Energieausweis muss der Aussteller auf den entsprechenden Mustern darstellen, die die EnEV bereitstellt. Zur Vereinfachung der Datenerhebung kann der Aussteller auch die Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien anwenden, d.h. die Regeln zur Datenaufnahme und -verwendung sowie die Regeln für Energieverbrauchskennwerte.

- Berechnung Gebäudenutzfläche
Bei Wohngebäuden muss der Aussteller den Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserzubereitung ermitteln und pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angeben. Bei Nichtwohngebäuden muss er den Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche angeben. Bei der Heizung muss der Aussteller auch die Witterungsbereinigung berücksichtigen.

- Mögliche Datenquellen
Der Aussteller kann die Verbrauchsdaten verwenden aus:
- Heizkostenabrechnungen,
- den Abrechnungen von Energielieferanten,
- sachgerechten Verbrauchsmessungen,
- einer Kombination dieser Quellen.
Dabei muss der Aussteller mindestens drei vorhergehende Kalender- oder Abrechnungsjahre und Leerstände entsprechend berücksichtigen.

- Vereinfachungen als PRAXIS-HILFEN
Zur Vereinfachung kann er auch die Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien zur Datenerfassung und für die Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte verwenden. Die zuständigen Bundesministerien beabsichtigen auch das Muster eines Erfassungsbogens für die Gebäudeeigentümer bekannt zu machen.

- Vergleichswerte Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude muss der Aussteller die Energieverbrauchskennwerte eintragen, die von den zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger gemacht werden.

- Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:

  • Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 § 16 (1)

  • Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)

  • Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 § 16 (2) und (3)

    Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
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    Aussteller von Energieausweisen in der Nähe finden

Publikationen und EnEV-Texte:
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INFO-Set EnEV: Energieausweis und neue EnEV 2007
|EnEV 2007: § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart