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(1) |
Ordnungswidrig im
Sinne des
§
8 Abs. 1 Nr. 1 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig |
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1. |
entgegen
§ 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen lässt, |
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2. |
entgegen
§ 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt, |
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3. |
entgegen
§ 13
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen
Heizkessel einbaut oder aufstellt, |
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4. |
entgegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 eine
Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine
Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet |
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oder |
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5. |
entgegen
§ 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs-
oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht
rechtzeitig begrenzt. |
(2) |
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8 Abs. 1
Nr. 2 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig |
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1. |
entgegen
§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht oder |
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2. |
entgegen
§ 21 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2a einen Energieausweis oder
Modernisierungsempfehlungen ausstellt. |

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16.10.07

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