Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis potenziellen Käufern oder Neumietern auf Verlangen unverzüglich zugänglich machen
 

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Frage eines Immobilien-Besitzers:
Ist es erforderlich, dass der Energieausweis incl. Modernisierungs-Empfehlungen dem Kauf- oder Mietinteressenten zugänglich gemacht wird, oder ist es ausreichend nur den Energieausweis vorzulegen.

ANTWORT vom 16.10.2007, Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart, Redaktion EnEV-online.de

Die Frage bezieht sich auf die neue Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung den potenziellen Käufern oder Neumietern den Energieausweis zugänglich zu machen. Zunächst muss erwähnt werden, dass der Energieausweis noch nicht verpflichtend ist und dass die neueren Energie-Nachweise gemäß EnEV 2002 und EnEV 2004 sowie gewisse freiwillige Energieausweise (beispielsweise der dena-Energiepass) ebenfalls zehn Jahre lang gelten, wenn der Eigentümer ein Gebäude oder Nutzungseinheit verkaufen oder neu vermieten will.
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Ab wann sind Energieausweise verpflichtend?

Die Ausstellung und Verwendung der Energieausweise regelt die neue EnEV 2007 im Paragraph 16 "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen". Im zweiten Absatz finden sich die Antwort auf die gestellte Frage:

EnEV 2007, § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
"... (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit."
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§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Als Verkäufer oder Vermieter muss der Fragesteller den Energieausweis spätestens auf Verlangen den potenziellen Käufern oder Mietern zugänglich machen. Er könnte den Energieausweis beispielsweise während der Besichtigung im Flur der Wohnung oder im Treppenhaus des Gebäudes aushängen. Wie anfangs erwähnt, gilt diese Forderung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, wenn die Energieausweise zur Pflicht werden. Bis dahin, können Verkäufer und Vermieter sich freiwillige Energieausweise gemäß EnEV 2007 ausstellen lassen, die zehn Jahre lang gültig bleiben.

Nachtrag 29.08.2008: Im Internet informiert das Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) auch zum Energieausweis. Hier ist unter anderem zu lesen:

"In welchen Fällen sind Modernisierungsempfehlungen erforderlich?

Ganz gleich, ob ein Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis ausgestellt wird: Wenn kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes möglich sind, müssen dem Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Diese geben dem Eigentümer bzw. potenziellen Käufer wichtige Hinweise für Verbesserungsmöglichkeiten. Sie können aber keine ausführliche Energieberatung ersetzen. Ein Muster für Modernisierungsempfehlungen ist in Anhang 10 der EnEV enthalten. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, ist dies in dem Muster zu vermerken. Die Modernisierungsempfehlungen sind den potenziellen Käufern, Mietern und Pächtern ebenfalls zugänglich zu machen."
Quelle: www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1036538/Artikel/dokument.htm

Die Hervorhebung stammt von der Autorin dieses Kommentars. Aus diesem Satz geht hervor, dass auch die potenziellen Käufer, Mieter und Pächter die Modernisierungsempfehlungen - als Anlage zum Energieausweis - ansehen dürfen.

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