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(1) |
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen
beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier
Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum
Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem
Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796)
oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die
Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl.
EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29)
geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für
Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden,
soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus
der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung
ergeben. |
(2) |
Soweit Gebäude, deren
Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach
§ 3
Abs. 1 oder
§ 4 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach Absatz
1 ausgestattet werden, müssen diese
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein.
Ausgenommen sind bestehende Gebäude, die nach ihrem
Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von wenigstens
19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate
beheizt werden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf den
jeweiligen Höchstwert für Wohngebäude nach
Anlage 1 Tabelle 1 und bei Nichtwohngebäuden den
Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom
Hundert überschreitet. |
(3) |
Absatz 1 ist nicht
anzuwenden auf |
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1. |
einzeln produzierte
Heizkessel, |
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2. |
Heizkessel, die für den
Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren
Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und
gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, |
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3. |
Anlagen zur
ausschließlichen Warmwasserbereitung, |
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4. |
Küchenherde und Geräte,
die hauptsächlich zur Beheizung des
Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind,
ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die
Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern, |
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5. |
Geräte mit einer
Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur
Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit
Schwerkraftumlauf. |
(4) |
Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier
Kilowatt oder
größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz
3 dürfen nur
dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut
oder
aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der
Technik
gegen Wärmeverluste gedämmt sind. |

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