|
|
Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
|
|
. |
|
|
Kurzinfo: Heizungsabgase kennen
keine Ländergrenzen. Im Sinne des Klimaschutzes hat die Europäische
Kommission diese Richtlinie erlassen, damit die Gebäude in den Mitgliedsstaaten
energieeffizienter geplant, gebaut und betrieben werden. Die
Mitgliedsstaaten hatten drei Jahre Zeit, die EU-Richtlinie in ihre
nationales Rechtsvorschriften umzusetzen. Sie konnten ggf.
auch verlängerte Umsetzungsfristen wahrnehmen. Deutschland hat das Energieeinsparrecht
im Sinne der EU-Richtlinie
fortgeschrieben und am 1. Oktober 2007 ist die Energieeinspar-Verordnung
(EnEV 2007) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie wurde vollständig
umgesetzt.
Folgende Aktionen forderte die EU-Richtlinie
von den Mitgliedsstaaten bis zum 4. Januar 2006:
-
Sie sollten integrative Regeln schaffen mit denen
man Gebäude bewerten kann, möglicherweise auch deren Beitrag zu
den CO2-Emissionen.
-
Für
Neubauten sollten die Mitgliedsstaaten für
den Energiebedarf Grenzwerte vorgeben.
-
Große
neue Gebäude sollen auch möglichst erneuerbare Energien nutzen.
Um dies zu erreichen, sollten sie spezielle
Vorgaben dafür schaffen.
-
Auch
für den Energiebedarf von großen Bestandsbauten, die umfangreich
renoviert werden, sollten die
Mitgliedsstaaten Grenzwerte definieren.
-
Sie sollten auch Energieausweise für
Gebäude einführen in denen der Gesamtenergieeffizienz nachvollziehbar dokumentiert
wird.
-
Die Mitgliedsstaaten
sollten dafür sorgen, dass Heiz- und
Kühlungsanlagen regelmäßig überprüft werden hinsichtlich ihrer
Effizienz. |
|
|
RICHTLINIE 2002/91/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach
Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes
bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und
-maßnahmen einbezogen werden.
(2) Zu
den natürlichen Ressourcen, auf deren umsichtige und rationelle
Verwendung in Artikel 174 des Vertrags Bezug genommen wird, gehören
Mineralöl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen
darstellen, aber auch die größten Verursacher von
Kohlendioxidemissionen sind.
(3) Die
Steigerung der Energieeffizienz ist wesentlicher Bestandteil der
politischen Strategien und Maßnahmen, die zur Erfüllung der im
Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen
erforderlich sind, und sollte in jedes politische Konzept zur
Erfüllung weiterer
Verpflichtungen einbezogen werden.
(4) Die
Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges Instrument für die
Gemeinschaft, um auf den globalen Energiemarkt und damit auf die
mittel- und langfristige Sicherheit der Energieversorgung Einfluss
zu nehmen.
(5) In
seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2000 und vom 5. Dezember 2000
billigte der Rat den Aktionsplan der Kommission zur Verbesserung der
Energieeffizienz und forderte spezifische Maßnahmen für den
Gebäudebereich.
(6) Der
Wohn- und der Tertiärsektor, der zum größten Teil aus Gebäuden
besteht, ist für über 40 % des Endenergieverbrauchs in der
Gemeinschaft verantwortlich; da dieser Sektor in Expansion begriffen
ist, werden auch sein Energieverbrauch und somit seine
Kohlendioxidemissionen steigen.
(7) Die
Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung
der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung
(SAVE) (5), nach der
die Mitgliedstaaten Programme zur Energieeffizienz für den
Gebäudebereich entwickeln und durchführen und über diese Programme
Bericht erstatten sollen, führt jetzt zu ersten wichtigen
Ergebnissen. Ein ergänzendes Rechtsinstrument ist jedoch
erforderlich, um konkretere Maßnahmen im Hinblick auf das große
ungenutzte Potenzial für Energieeinsparungen und die bedeutenden
Unterschiede zwischen den Erfolgen der Mitgliedstaaten auf diesem
Gebiet festzulegen.
(8) Nach
der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (6)
sind Bauwerke und ihre Heizungs-, Kühlungs- und
Lüftungseinrichtungen derart zu entwerfen und auszuführen, dass
unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standorts
und der Bedürfnisse der Bewohner der Energieverbrauch bei ihrer
Nutzung gering gehalten wird.
(9) Bei
Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden sollte den klimatischen und lokalen Bedingungen sowie dem
Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit Rechnung getragen werden.
Sie sollten anderen grundlegenden Anforderungen an Gebäude, wie
beispielsweise Zugänglichkeit, Sicherheit und beabsichtigter Nutzung
des Gebäudes, nicht entgegenstehen.
(10) Die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode
berechnet werden, die regional differenziert werden kann und bei der
zusätzlich zur Wärmedämmung auch andere Faktoren von wachsender
Bedeutung einbezogen werden, z. B. Heizungssysteme und Klimaanlagen,
Nutzung erneuerbarer Energieträger und Konstruktionsart des
Gebäudes. Ein gemeinsamer Ansatz bei diesem Prozess und der Einsatz
von qualifiziertem und/oder zugelassenem Fachpersonal, dessen
Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu
gewährleisten ist, werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen für
die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im
Gebäudesektor zu schaffen, und werden für die künftigen Besitzer
oder Nutzer auf dem europäischen Immobilienmarkt hinsichtlich der
Gesamtenergieeffizienz für Transparenz sorgen.
(11) Die
Kommission beabsichtigt eine Weiterentwicklung von Normen wie EN 832
und prEN 13790, auch unter Berücksichtigung von Klimaanlagen und
Beleuchtung.
(12)
Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch;
daher sollten neue Gebäude bestimmten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz genügen, die auf die klimatischen
Verhältnisse vor Ort zugeschnitten sind. In diesem Zusammenhang
sollten bewährte Verfahren auf eine optimale Nutzung der Faktoren
ausgerichtet werden, die
zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Bedeutung sind. Da
die Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme in
der Regel nicht voll ausgeschöpft werden, sollte die technische,
ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer
Energieversorgungssysteme geprüft werden; dies kann einmalig durch
den betreffenden Mitgliedstaat anhand einer Studie erfolgen, die zur
Aufstellung einer Liste von Energieeinsparungsmaßnahmen für
durchschnittliche örtliche Marktbedingungen unter Einhaltung von
Kosteneffizienzkriterien führt. Vor Baubeginn können gegebenenfalls
spezifische Studien angefordert werden, wenn die Maßnahme bzw. die
Maßnahmen als durchführbar gilt bzw. gelten.
(13) Auch
größere Renovierungen bestehender Gebäude ab einer bestimmten Größe
sollten als Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz betrachtet werden. Größere
Renovierungen sind solche, bei denen die Gesamtkosten der Arbeiten
an der Gebäudehülle und/oder den Energieeinrichtungen wie Heizung,
Warmwasserversorgung, Klimatisierung, Belüftung und Beleuchtung 25 %
des Gebäudewerts, den Wert des Grundstücks — auf dem das Gebäude
errichtet wurde, nicht mitgerechnet —
übersteigen, oder bei denen mehr als 25 % der Gebäudehülle einer
Renovierung unterzogen werden.
(14) Die
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines bestehenden Gebäudes
setzt zwar nicht unbedingt eine vollständige Renovierung des
Gebäudes voraus, sie könnte sich aber auf die Teile beschränken, die
am wichtigsten für die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und
kosteneffizient sind.
(15) Die
Anforderungen an die Renovierung bestehender Gebäude sollten nicht
mit der beabsichtigten Nutzung dieser Gebäude oder deren Qualität
oder Charakter unvereinbar sein. Es sollte möglich sein, bei einer
solchen Renovierung anfallende Zusatzkosten binnen einer im
Verhältnis zur technischen Lebensdauer der Investition vertretbaren
Frist durch verstärkte Energieeinsparungen zu amortisieren.
(16) Die
Erstellung von Energieausweisen kann durch Programme unterstützt
werden, mit denen ein gerechter Zugang zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz erleichtert werden soll, oder auf der
Grundlage von Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen
und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle erfolgen
oder von Energiedienstleistungsunternehmen vorgenommen werden, die
sich dazu verpflichten, die ermittelten Investitionen zu tätigen.
Die angenommenen Systeme sollten der Aufsicht und
Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, der auch den Einsatz von
Anreizsystemen erleichtern sollte. Soweit möglich, sollte der
Energieausweis eine Beschreibung der tatsächlichen
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten; er kann entsprechend
überarbeitet werden. Behördengebäude und Gebäude mit starkem
Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und
Energieaspekten ein Vorbild geben, und daher sollten regelmäßig
Energieausweise für sie erstellt werden. Die Unterrichtung der
Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz
sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren
Stellen unterstützt werden. Außerdem dürfte die Angabe der offiziell
empfohlenen Raumtemperaturen zusammen mit der tatsächlich gemessenen
Temperatur einem ineffizienten Betrieb von Heizsystemen, Klima- und
Belüftungsanlagen vorbeugen. Dies sollte dazu beitragen, die
Verschwendung von Energie
zu vermeiden und ein angenehmes Raumklima (thermische Behaglichkeit)
im Verhältnis zur jeweiligen Außentemperatur zu gewährleisten.
(17) Die
Mitgliedstaaten können auch andere, nicht in dieser Richtlinie
vorgesehene Instrumente/Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der
Energieeffizienz anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten gutes
Energiemanagement unter Berücksichtigung der Intensität der
Gebäudenutzung fördern.
(18) In
den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen
in den südlichen Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu
großen Problemen bei den Spitzenlastzeiten in den Ländern mit der
Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz dieser
Länder
beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden,
die zur Verbesserung des thermischen Verhaltens der Gebäude in der
Sommerperiode beitragen. Weiterzuentwickeln sind hierzu die
Techniken der passiven Kühlung und insbesondere jene Techniken, die
zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas sowie zur Verbesserung
des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen.
(19) Die
regelmäßige Wartung von Heizungskesseln und Klimaanlagen durch
qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der
Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale
Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer
Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungsanlage ist
angebracht, wenn eine Erneuerung auf Grundlage der Kosteneffizienz
in Betracht kommt.
(20) Die
Umlegung der Kosten für Heizung, Klimatisierung und Warmwasser
entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch auf die Nutzer der Gebäude
könnte zur Einsparung von Energie im Wohnungsbereich beitragen. Die
Nutzer sollten den Eigenverbrauch an Heizung und Warmwasser selbst
regeln können, soweit diese Maßnahmen kosteneffizient sind.
(21)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 5 des Vertrags sollten auf
Gemeinschaftsebene allgemeine Grundsätze für ein System von
Anforderungen und Zielen für Gesamtenergieeffizienz festgelegt
werden; die detaillierte Umsetzung sollte jedoch den Mitgliedstaaten
überlassen bleiben, um jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben,
entsprechend seiner jeweiligen Situation das optimale System zu
wählen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung
dieser Ziele erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über
das dazu erforderliche Maß hinaus.
(22) Es
sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die
Berechnungsmethode rasch angepasst werden kann und die
Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den
technischen Fortschritt,
unter anderem in Bezug auf die Dämmeigenschaften (oder Qualität) der
Baumaterialien, und künftige Entwicklungen der Normung überprüfen
können.
(23) Die
Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind,
sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse (7)
erlassen werden —
HABEN
FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1: Ziel
Ziel
dieser Richtlinie ist es, die Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter
Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen
Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der
Kostenwirksamkeit zu unterstützen.
Diese
Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
-
des
allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der
integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
-
der
Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
neuer Gebäude,
-
der
Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
bestehender großer Gebäude, die einer größeren Renovierung
unterzogen werden sollen,
-
der
Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und
-
regelmäßiger Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in
Gebäuden und einer Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn
deren Kessel älter als 15 Jahre sind.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
-
"Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren
Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; mit
"Gebäude" können ein Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes,
die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut
wurden, bezeichnet werden;
-
"Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" die Energiemenge, die
tatsächlich verbraucht oder veranschlagt wird, um den
unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung
des Gebäudes (u. a. etwa Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,
Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden. Diese Energiemenge
ist durch einen oder mehrere numerische Indikatoren
darzustellen, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung,
technischen Merkmalen und Installationskennwerten, Bauart und
Lage in Bezug auf klimatische Aspekte, Sonnenexposition und
Einwirkung der benachbarten Strukturen, Eigenenergieerzeugung
und anderer Faktoren, einschließlich Innenraumklima, die den
Energiebedarf beeinflussen, berechnet wurden;
-
"Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" einen
von dem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen
Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines
Gebäudes, berechnet nach einer Methode auf der Grundlage des im
Anhang festgelegten allgemeinen Rahmens, angibt;
-
"KWK
(Kraft-Wärme-Kopplung)" die gleichzeitige Umwandlung von
Primärenergie in mechanische oder elektrische und thermische
Energie unter Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien
hinsichtlich der Energieeffizienz;
-
"Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine
Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die
Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der
Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt
werden kann;
-
"Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur
Abgabe der Verbrennungswärme an Wasser;
-
"Nennleistung (in kW)" die maximale Wärmeleistung, die vom
Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und
garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen
Wirkungsgrads;
-
"Wärmepumpe" eine Einrichtung oder Anlage, die der Luft, dem
Wasser oder dem Boden bei niedriger Temperatur Wärmeenergie
entzieht und diese dem Gebäude zuführt.
Artikel 3: Festlegung einer Berechnungsmethode
Zur
Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die
Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene eine Methode
an, die sich auf den im Anhang festgelegten
allgemeinen Rahmen stützt. Die Teile 1 und 2 dieses Rahmens werden
nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 unter Berücksichtigung
der Standards oder Normen, die in den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten angewandt werden, an den technischen Fortschritt
angepasst.
Diese
Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt.
Die
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist in transparenter Weise
anzugeben und kann einen Indikator für CO2-Emissionen
beinhalten.
Artikel
4: Festlegung von
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1) Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass nach der in Artikel 3 genannten Methode
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
festgelegt werden. Bei der Festlegung der Anforderungen können die
Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und
unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. Diese
Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen
Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende
Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen
Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
Die Anforderungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre
nicht überschreiten sollten, zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der
Bauwirtschaft Rechnung zu tragen.
(2) Die
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden gemäß den
Artikeln 5 und 6 angewandt.
(3) Die
Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten
Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen
oder anzuwenden:
-
Gebäude und Baudenkmäler, die als Teil eines ausgewiesenen
Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder
historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung
der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart
oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
-
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt
werden;
-
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis
einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und
landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf
sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor
genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches
Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
-
Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich bestimmt sind;
-
frei
stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50
m².
Artikel 5: Neue Gebäude
Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass neue Gebäude die in Artikel 4 genannten
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Bei neuen
Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1 000 m²
gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die technische, ökologische
und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer
Systeme, wie
-
dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von
erneuerbaren Energieträgern,
-
KWK,
-
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden,
-
Wärmepumpen, unter bestimmten Bedingungen, vor Baubeginn
berücksichtigt wird.
Artikel 6: Bestehende Gebäude
Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit
einer Gesamtnutzfläche von über 1 000 m², die einer
größeren Renovierung unterzogen werden, an die Mindestanforderungen
angepasst werden, sofern dies technisch, funktionell und
wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten leiten
diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den
gemäß Artikel 4 festgelegten Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab. Die Anforderungen können
entweder für das renovierte Gebäude als Ganzes oder für die
renovierten Systeme oder Bestandteile festgelegt werden, wenn diese
Teil einer Renovierung sind, die binnen eines begrenzten Zeitraums
mit dem oben genannten Ziel durchgeführt werden soll, die
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu verbessern.
Artikel
7: Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz
(1) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Bau, beim Verkauf oder bei
der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen
Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. Die Gültigkeitsdauer des
Energieausweises darf zehn Jahre nicht überschreiten.
In
Gebäudekomplexen kann der Energieausweis für Wohnungen oder
Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind,
-
im
Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage
auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das
gesamte Gebäude oder
-
auf
der Grundlage der Bewertung einer anderen vergleichbaren Wohnung
in demselben Gebäudekomplex
ausgestellt werden.
Die
Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 3 genannten
Kategorien von der Anwendung dieses Absatzes ausnehmen.
(2) Der
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss
Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte
enthalten, um den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung
der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen. Dem
Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung
der Gesamtenergieeffizienz beizufügen. Die Energieausweise dienen
lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige
Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen
Vorschriften.
(3) Die
Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei
Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1 000 m², die von
Behörden und von Einrichtungen genutzt
werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche
Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen
häufig aufgesucht werden, ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle angebracht wird.
Die
Bandbreite der empfohlenen und aktuellen Innentemperaturen und
gegebenenfalls weitere relevante Klimaparameter können deutlich
sichtbar angegeben werden.
Artikel 8: Inspektion von Heizkesseln
Zur
Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der
Kohlendioxidemissionen gehen die Mitgliedstaaten nach einer der
folgenden Alternativen vor:
-
Sie
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige
Inspektion von mit nicht erneuerbaren flüssigen oder festen
Brennstoffen befeuerten Heizkesseln mit einer Nennleistung von
20 bis 100 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion kann auch auf
Heizkessel angewandt werden, die mit anderen Brennstoffen
befeuert werden.
Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW sind
mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Bei
Gasheizkesseln kann diese Frist auf vier Jahre
verlängert werden.
Für Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennleistung über 20
kW, die älter als 15 Jahre sind, treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen für eine einmalige Inspektion der
gesamten Heizungsanlage. Auf der Grundlage dieser Inspektion,
die auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der
Kesseldimensionierung im Verhältnis
zum Heizbedarf des Gebäudes umfasst, geben die Fachleute den
Nutzern Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige
Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen; oder
-
sie
treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer
Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige
Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen
erhalten; hierzu können Inspektionen zählen, um den Wirkungsgrad
und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Heizkessels zu
beurteilen. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes sollten im
Wesentlichen die gleichen sein wie bei Anwendung des Buchstaben
a). Mitgliedstaaten, die diese Option wählen, unterbreiten der
Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die
Gleichwertigkeit ihres Ansatzes.
Artikel 9: Inspektion von Klimaanlagen
Zur
Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der
Kohlendioxidemissionen treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von
Klimaanlagen
mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten.
Diese
Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der
Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Die Nutzer erhalten geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen
oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen.
Artikel 10: Unabhängiges Fachpersonal
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des
Energieausweises von Gebäuden, die Erstellung der begleitenden
Empfehlungen und die Inspektion von Heizkesseln sowie Klimaanlagen
in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen
Fachleuten durchgeführt wird, die entweder selbstständige
Unternehmer oder Angestellte von Behörden
oder privaten Stellen sein können.
Artikel 11: Überprüfung
Die
Kommission nimmt mit Unterstützung des gemäß Artikel 14 eingesetzten
Ausschusses eine Bewertung dieser Richtlinie aufgrund der bei ihrer
Anwendung gesammelten Erfahrungen vor und unterbreitet
gegebenenfalls Vorschläge unter anderem zu folgenden Punkten:
-
mögliche ergänzende Maßnahmen in Bezug auf Renovierungsarbeiten
in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche unter 1 000 m²,
-
allgemeine Anreize für weitere Maßnahmen im Bereich der
Energieeffizienz von Gebäuden.
Artikel 12: Information
Die
Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die
Nutzer von Gebäuden über die verschiedenen Methoden und praktischen
Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu
informieren. Auf Ersuchen unterstützt die Kommission die
Mitgliedstaaten bei der Durchführung der betreffenden
Informationskampagnen, die Gegenstand
von Gemeinschaftsprogrammen sein können.
Artikel 13: Anpassung des Rahmens
Die Teile
1 und 2 des Anhangs werden regelmäßig im Abstand von mindestens zwei
Jahren überprüft.
Änderungen zur Anpassung der Teile 1 und 2 des Anhangs an den
technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 14
Absatz 2 angenommen.
Artikel 14: Ausschuss
(1) Die
Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird
auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der
Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird
auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der
Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 15: Umsetzung
(1) Die
Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 4.
Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
diese Vorschriften mit.
Wenn die
Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Falls
qualifiziertes und/oder zugelassenes Fachpersonal nicht oder nicht
in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, können die
Mitgliedstaaten für die vollständige Anwendung der
Artikel 7, 8 und 9 eine zusätzliche Frist von drei Jahren in
Anspruch nehmen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unter Angabe der
jeweiligen Gründe und zusammen mit einem Zeitplan für die weitere
Umsetzung dieser Richtlinie mit.
Artikel 16: Inkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 17: Adressaten
Diese
Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen
zu Brüssel am 16. Dezember 2002.
Im Namen des
Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. COX |
Im Namen des
Rates
Die Präsidentin
M. FISCHER BOEL |
ANHANG
Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (Artikel 3)
1. Die
Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
umfasst mindestens folgende Aspekte:
-
thermische Charakteristik des Gebäudes (Gebäudehülle, Innenwände
usw.). Dies kann auch die Luftdichtheit umfassen,
-
Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer
Dämmcharakteristik,
-
Klimaanlage,
-
Belüftung,
-
eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nutzgebäuden),
-
Lage
und Ausrichtung der Gebäude, einschließlich des Außenklimas,
-
passive Solarsysteme und Sonnenschutz,
-
natürliche Belüftung,
-
Innenraumklimabedingungen, einschließlich des
Innenraum-Sollklimas.
2. Bei
der Berechnung wird, soweit relevant, der positive Einfluss
folgender Aspekte
berücksichtigt:
-
aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme
und Elektrizität auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger,
-
Elektrizitätsgewinnung durch KWK,
-
Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung,
-
natürliche Beleuchtung.
3. Für
die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in Kategorien
unterteilt werden,
wie z. B.:
-
Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten,
-
Mehrfamilienhäuser,
-
Bürogebäude,
-
Unterrichtsgebäude,
-
Krankenhäuser,
-
Hotels und Gaststätten,
-
Sportanlagen,
-
Gebäude des Groß- und Einzelhandels,
-
sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.
Fußnoten:
-
ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 266, und
ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 69.
-
ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 20.
-
ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 76.
-
Stellungnahme des Europäischen Parlaments
vom 6. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Juni
2002 (ABl. C 197 vom 20.8.2002, S. 6) und Beschluss des
Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht).
-
ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 28.
-
ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie
zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom
30.8.1993, S. 1).
-
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Die Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde im Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften
am 16. Dezember 2002 veröffentlicht. |in
Deutsch |in
Englisch
|