DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf die Artikel 130s und 235,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit seiner Entschließung vom 16. September 1986 (4)
hat der Rat neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995
und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten festgelegt.
Der Rat (Minister für Umwelt und Energie) hat auf seiner Tagung vom
29. Oktober 1990 einvernehmlich festgestellt, dass unter der
Annahme, dass andere führende Staaten andere ähnliche
Verpflichtungen eingehen, und unter Anerkennung der Ziele, die von
einer Reihe von Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um die
Stabilisierung oder Verringerung der Emissionen bis zu bestimmten
Terminen zu erreichen, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
bereit sind, Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahr 2000 eine
Stabilisierung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft
insgesamt auf dem Stand von 1990 zu erreichen; ferner hat er
festgestellt, dass Mitgliedstaaten, die von einem relativ niedrigen
Energieverbrauch und damit von einem pro Kopf oder anhand einer
anderen geeigneten Grundlage gemessenen niedrigen Emissionsniveau
ausgehen, berechtigt sind, CO2-Ziele und/oder -Strategien
zu verfolgen, die ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Entwicklung entsprechen, während sie gleichzeitig eine effiziente
Energienutzung bei ihren Wirtschaftstätigkeiten anstreben.
Mit der Entscheidung 91/565/EWG (5)
hat der Rat das SAVE-Programm genehmigt, welches auf eine Förderung
der Energieeffizienz in der Gemeinschaft abzielt.
Nach Artikel 130r des Vertrages hat die Umweltpolitik der
Gemeinschaft zum Ziel, eine umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Unter diesen natürlichen
Ressourcen sind Erdölerzeugnisse, Erdgas und feste Brennstoffe nicht
nur die wichtigsten Energiequellen, sondern auch die stärksten
Kohlendioxid-Emissionsquellen.
Da im Vertrag sonst keine Befugnisse vorgesehen sind, wie sie für
den Erlass von Rechtsvorschriften für die energiebezogenen Aspekte
der in dieser Richtlinie vorgesehenen Programme erforderlich wären,
sollte auch auf Artikel 235 des Vertrages Bezug genommen werden.
Auf den Bereich der Wohngebäude und den tertiären Sektor entfallen
beinahe 40 % des Energieendverbrauchs der Gemeinschaft; das weitere
Wachstum dieser Bereiche wird auch deren Energieverbrauch und damit
ihre Kohlendioxidemissionen steigern.
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Qualität der Umwelt zu
bewahren und eine umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen zu gewährleisten; diese Ziele fallen nicht
ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
Zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen und zur Förderung einer
rationellen Energieverwendung ist eine gemeinsame Anstrengung aller
Mitgliedstaaten erforderlich, wozu auch Maßnahmen auf
Gemeinschaftsebene gehören.
Die Maßnahmen sind von den Mitgliedstaaten nach dem
Subsidiaritätsprinzip auf der Grundlage potenzieller Verbesserungen
des Energienutzungsgrades, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der
technischen Durchführbarkeit und der Umweltverträglichkeit
festzulegen.
Ein Energieausweis trägt durch eine objektive Information über die
energiebezogenen Merkmale der Gebäude zu einer besseren Transparenz
des Immobilienmarktes bei und fördert Investitionen in
Energiesparmaßnahmen.
Die in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch der
Hausbewohner erstellte Abrechnung der Heizungs-, Klimatisierungs-
und Warmwasserbereitungskosten trägt zu Energieeinsparungen im
Wohnbereich bei. Es ist wünschenswert, dass die Bewohner solcher
Gebäude in die Lage versetzt werden, ihren eigenen Wärme-,
Kaltwasser- und Warmwasserverbrauch zu regeln. Die Empfehlungen und
Entschließungen des Rates zur Abrechnung der Heizungs- und
Warmwasserbereitungskosten (6)
sind nur in zwei Mitgliedstaaten umgesetzt worden; ein erheblicher
Teil der Heizungs-, Klimatisierungs- und Warmwasserbereitungskosten
wird noch nach anderen Faktoren als dem Energieverbrauch
abgerechnet.
Die Förderung von Investitionen zur Energieeinsparung im
öffentlichen Bereich erfordert neue Methoden der finanziellen
Unterstützung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die sich bietenden
Möglichkeiten der Drittfinanzierung zulassen und in vollem Umfang
nutzen.
Gebäude beeinflussen den langfristigen Energieverbrauch. Daher
sollten neue Gebäude mit einer leistungsfähigen Wärmedämmung, die an
die örtlichen Klimabedingungen angepasst ist, ausgestattet sein.
Dies gilt auch für Behördengebäude, bei denen die Behörden dadurch
ein Beispiel setzen sollten, dass sie umwelt- und energiebezogenen
Überlegungen Rechnung tragen.
Eine regelmäßige Wartung der Heizkessel trägt zur Beibehaltung ihrer
korrekten Einstellung gemäß der Produktspezifikation und auf diese
Weise zu einer optimalen Leistung aus umwelt- und energiebezogener
Sicht bei.
Wegen ihrer wirtschaftlichen Zielvorgaben eignet sich die Industrie
generell für eine bessere Energienutzung. Energiebilanzen,
insbesondere in Unternehmen mit hohem Energieverbrauch, sollten
gefördert werden, um hier bedeutende Energieeinsparungen zu
erreichen.
Eine effizientere Energienutzung in allen Regionen der Gemeinschaft
wird den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft
stärken, wie dies in Artikel 130a des Vertrages vorgesehen ist -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, dass die Mitgliedstaaten das
Ziel der Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine
effizientere Energienutzung, insbesondere durch die Aufstellung und
Umsetzung von Programmen mit folgendem Inhalt, verwirklichen:
-
Energieausweis für Gebäude,
-
Abrechnung der Heizungs-, Klimatisierungs- und
Warmwasserbereitungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch,
-
Förderung der Drittfinanzierung von Energiesparinvestitionen im
öffentlichen Bereich,
-
Wärmedämmung von Neubauten,
-
regelmäßige Überprüfung von Heizkesseln,
-
Energiebilanzen in Unternehmen mit hohem Energieverbrauch.
Die
Programme können Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie
Wirtschafts- und Verwaltungsinstrumente, Aufklärungs- und
Erziehungsmaßnahmen und freiwillige Vereinbarungen sein, deren
Wirkung objektiv einschätzbar ist.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erstellen Programme im Zusammenhang mit dem
Energieausweis für Gebäude und führen diese durch. Der
Energieausweis für Gebäude mit einer Beschreibung ihrer
energiebezogenen Merkmale dient zur Information potenzieller Nutzer
eines Gebäudes über die effiziente Energienutzung eines Gebäudes.
Gegebenenfalls kann der Energieausweis auch Möglichkeiten zur
Verbesserung dieser energiebezogenen Merkmale aufzeigen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Programme für eine in einem
angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch stehende
Abrechnung der Kosten für Heizung, Klimatisierung und
Warmwasserbereitung und führen diese Programme durch. Diese
Programme ermöglichen die Aufteilung der Kosten für diese Leistungen
auf die Nutzer eines Gebäudes oder Gebäudeteils nach dem
Wärmeverbrauch bzw. Kalt- und Warmwasserverbrauch jedes Nutzers.
Dies betrifft Gebäude oder Gebäudeteile, die über eine zentrale
Heizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung verfügen. Die
Bewohner solcher Gebäude sollten in die Lage versetzt werden, ihren
eigenen Wärme-, Kaltwasser- und Heißwasserverbrauch zu regeln.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten erstellen Programme, um im öffentlichen Bereich
die Drittfinanzierung von Investitionen in eine effiziente
Energienutzung zuzulassen, und führen diese Programme durch.
Als Drittfinanzierung im Sinne dieser Richtlinie gelten die
pauschale Erbringung von Dienstleistungen für die Projektierung, den
Bau, den Betrieb, die Wartung und die Finanzierung von Anlagen für
eine effizientere Energienutzung, wobei die Amortisation dieser
Aufwendungen ganz oder teilweise über die Energieeinsparung erfolgt.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten erstellen und verwirklichen Programme mit dem
Ziel, eine wirksame Wärmedämmung für Neubauten auf lange Sicht nach
Normen zu erreichen, die von den Mitgliedstaaten unter
Berücksichtigung der Klimabedingungen und -zonen und des
Verwendungszwecks des Gebäudes festgelegt werden.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten erstellen und verwirklichen Programme zur
regelmäßigen Überprüfung von Heizungseinrichtungen mit einer
Nennleistung von mehr als 15 kW, um deren Betriebsbedingungen im
Hinblick auf den Energieverbrauch zu verbessern und die
Kohlendioxidemissionen zu begrenzen.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten erstellen und verwirklichen Programme mit dem
Ziel der Förderung regelmäßiger Energiediagnosen für
Industriebetriebe mit hohem Energieverbrauch, um eine effizientere
Energienutzung in den Betrieben zu erzielen und die
Kohlendioxidemissionen zu begrenzen; sie können entsprechende
Vorkehrungen für andere Betriebe mit hohem Energieverbrauch treffen.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten bestimmen den Umfang der in den Artikeln 1 bis 7
genannten Programme auf der Grundlage potenzieller Verbesserungen
des Energienutzungsgrads, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der
technischen Durchführbarkeit und der Umweltverträglichkeit.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre einen
Bericht über die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen
Programme. Dabei unterrichten sie die Kommission davon, für welche
Möglichkeiten sie sich in ihrem Maßnahmenpaket entschieden haben.
Unter Berücksichtigung von Artikel 8 teilen sie der Kommission
darüber hinaus auf Antrag die Gründe mit, die ihre Entscheidung
bezüglich des Inhalts der Programme bestimmt haben.
Bei der Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission
von dem in der Entscheidung 91/565/EWG genannten Beratenden
Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 6 jener Entscheidung
unterstützt.
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und/oder andere in Artikel 1 genannte
Maßnahmen, um dieser Richtlinie so bald wie möglich, spätestens aber
bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen
alle Vorkehrungen treffen, damit sie die Zielvorgaben dieser
Richtlinie erfüllen können.
Wenn die Mitgliedstaaten hierfür Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Dies gilt sinngemäß auch für die Umsetzung der Programme in anderer
Form.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder der
anderen in Artikel 1 genannten Maßnahmen mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ph. MAYSTADT
(1) ABl. Nr. C
179 vom 16. 7. 1992, S. 8.
(2) ABl. Nr. C 176 vom
28. 6. 1993.
(3) ABl. Nr. C
19 vom 25. 1. 1993, S. 134.
(4) ABl. Nr. C
241 vom 25. 9. 1986, S. 1.
(5) ABl. Nr. L
307 vom 8. 11. 1991, S. 34.
(6) Empfehlung 76/493/EWG (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 12).
Empfehlung 77/712/EWG (ABl. Nr. L 295 vom 18. 11. 1977, S. 1).
Entschließung vom 9. 6. 1980 (ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 3).
Entschließung vom 15. 1. 1985 (ABl. Nr. C 20 vom 22. 1. 1985, S. 1).
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