Energieausweis und EnEV 2007

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DIBt: Auslegungen zur EnEV
EnEV 2007: Auslegung zu § 4 Absatz 2
i. V. m. Anlage 2 Nummer 2.1.3 und 2.3.2

Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude


Frage: Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden? Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599 Teil 10 (2007-02) Tabellen 4 bis 6 verändert werden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 27.05.2009 veröffentlicht am 19.06.2009:

  1. Ausgangslage

Die EnEV 2007 und die EnEV 2009 unterteilen die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10 Tabelle 4). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tabelle 5) und spezielle (Tabellen 4 und 6) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als „Katalognutzungen“ bezeichnet.

Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder ggf. - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in Anlage 2 Nr. 2.1.3 Satz 1 EnEV 2007.1 Diese Vorgabe des Verordnungsgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschrift zu Tabelle 4 „Richtwerte“).

  1. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen

Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete „Betriebsbedingungen“ aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der o. g. Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Abweichende Nutzungen
    Für den Fall einer von Tabelle 4 abweichenden Nutzung lässt Anlage 2 Nr. 2.3.2 EnEV 20072 zu Vorgehensweisen zu:

  • Satz 1: Verwendung des Nutzungsprofils Nr. 17 in DIN V 18599-10:2007-02 Tabelle 4 oder

  • Satz 2: individuelle Bestimmung eines Nutzungsprofils „auf der Grundlage der DIN V 18599-10:2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes“.

    Satz 1 beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung. Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung 17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muss die vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden.

Die durch Satz 2 eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen, schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller  Nutzungsrandbedingungen ein. Satz 2 ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der Nutzungen der Tabelle 4 zugeordnet werden kann (und damit auch muss).

Satz 1 ist nach seinem Standort in Anlage 2 EnEV 2007 jedenfalls in Fällen der Zonierung anzuwenden. Die Bestimmung hat aber allgemeine Bedeutung über den Fall der Zonierung hinaus. Sie gilt allgemein auch in Fällen, in denen eine Zonierung nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut des Satzes 2 enthält dementsprechend auch keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Zonierungsfälle.

  1. Abweichende Nutzungsrandbedingungen

Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann der EnEV 2007 keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrand-Bedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen, entnommen werden.3 Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig.

  1. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung

Bei Anwendung des Satzes 2 der Anlage 2 Nr. 2.3.2 EnEV 2007 (oben 2a.) gilt Folgendes:

Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V 18599-10:2007-02 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tabelle 4 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Es ist vor allem zu beachten, dass es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (z. B. Heiz- oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt.

Unabhängig von der statischen Verweisung der EnEV auf die Ausgabe 2007-02 der DIN V 18599-10 kann davon ausgegangen werden, dass neue Nutzungsprofile „auf der Grundlage der DIN V 18599-10:2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes“ entwickelt wurden und ihre Anwendung in Einzelfällen im öffentlich-rechtlichen Bereich somit zulässig ist, wenn das Nutzungsprofil unter Berücksichtigung des (noch nicht veröffentlichten) neuen „Teil 100“ der DIN V 18599 erarbeitet worden ist und soweit die in Anlage 2 Nr. 2.3.2 EnEV 20074 dargestellten Bedingungen vorliegen. In „Teil 100“ werden Profile aus dem Gewerbe- und dem Gesundheitsbereich behandelt, die im Rahmen eines vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung beauftragten Forschungsprojektes in Einklang mit DIN V 18599-10:2007-02 entwickelt wurden.

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Fußnoten:

  1. Inhaltsgleich ist Anlage 2 Nr. 2.1.2 Satz 1 EnEV 2009.

  2. Inhaltsgleich mit Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV 2009.

  3. Die EnEV 2009 enthält einen einzigen neuen Tatbestand (Anlage 2 Nr. 2.1.3), bei dem nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung ausnahmsweise eine Anpassung der in DIN V 18599-10:2007-02 vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen zulässig sein wird: Für die Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) darf die im Einzelfall tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden.

  4. Inhaltsgleich mit Anlage 2 Nr. 2.2.2 EnEV 2009.

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