Energieausweis und EnEV 2007

. Energieausweis und EnEV 2007: Fragen und Antworten
   Home + Aktuell
   EnEV Archiv
   EnEV 2007 Praxis
   · Praxis-Dialog
 · Kurz-Info
 · EnEV 2007 Text
 · Praxis-Hilfen
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   EnEV-Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

 

DIBt: Auslegungen zur EnEV EnEV 2007: Auslegung zu § 17 Abs. 3 Satz 1

Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude


Frage: Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:

1. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV müssen Energieausweise im Sinne des § 16 EnEV für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 EnEV nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des § 22 EnEV materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.

2. Für die Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 17 Abs. 3 EnEV zu verstehen ist.
Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV 2007 selbst enthalten eine gesetzliche Definition eines Gebäudes. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV spricht bei der Beschreibung des Anwendungsbereichs lediglich davon, dass die EnEV für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
Ein Zurückgreifen auf den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff hilft auch nicht entscheidend weiter, weil diese Begriffsdefinition keine Außenwände verlangt (vgl. § 2 Abs. 2 Musterbauordnung – MBO 2002).

Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden.
Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.

3. Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:

  1. Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 4 EnEV. Während Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV ermöglicht, dass bei der gleichzeitigen Erstellung aneinandergereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen des § 3 EnEV wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 4 EnEV fest, dass die Vorschriften des Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.

  2. Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.

  3. Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

Zum Anfang der Seite

EnEV-Newsletter kostenfrei
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Erfahren Sie per
E-Mail, wenn wir neue Informationen in EnEV-online
veröffentlichen. Unser EnEV-Newsletter
informiert Sie ca. alle zwei Wochen per E-Mail.

->
Kostenfrei: EnEV-Newsletter für Fachleute bestellen

Zum Anfang der Seite

Wichtige Hinweise

Zum Anfang der Seite

      Professionelle Praxishilfen download und bestellen

Zum Anfang der Seite

.  
|KURZ-INFO     |PRAXIS-DIALOG     |ENEV 2007 - TEXT    |PRAXIS-HILFEN     |IHRE FRAGEN     |
.
Praxishilfen: Energieausweis und EnEV Praxishilfen: Energieausweis und EnEV

Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

.

       Impressum

© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart