Energieausweis und EnEV 2007

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Praxis-Dialog Anbau an KFZ-Werkstatthalle normgerecht dämmen

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Kurzinfo: Wärmedämmung Anbau im Nichtwohnbestand

Ein Architekturbüro plant einen Werkstattanbau mit einer Nutzfläche von 35,60 Quadratmetern (m²). Der Anbau grenzt an ein gleichzeitig aufgestocktes KFZ-Werkstatt-Hallengebäude. Die Beheizung erfolgt von einem bestehenden Gas-Brennwertkessel und optional von einem Festbrennstoffofen (Holzofen). Welche Anforderungen gelten für den Wärmeschutz? Welche Normen gelten in diesem Praxisfall? Welche Schichtdicke müsste die Kerndämmung des neuen Werkstatt-Anbaus aufweisen?

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Aspekte: Baubestand, Nichtwohnungsbau, Nichtwohngebäude, Werkstatt, KFZ-Werkstatt, Anbau, Umbau, Aufstockung, Nutzfläche, Dämmung, EnEV, Energieeinsparverordnung, Wärmedämmverbundsysteme, WDVS, Gas-Brennwertkessel, Festbrennstoff, U-Wert, Berechnung, DIN EN ISO 6946,

Chancen: Während der Wohnungsbau seit den 90-er Jahren rückläufig ist, wachsen die Auftrags-Chancen für Architekt, Planer und Energieberater im Nichtwohnbereich. In diesem Fall plant ein Architekturbüro einen Werkstattanbau.

Praxis: Der Werkstattanbau hat eine Nutzfläche von 35,60 Quadratmetern (m²) und ist innen ca. 2,40 Meter (m) hoch. Der Anbau grenzt an ein gleichzeitig aufgestocktes KFZ-Werkstatt-Hallengebäude, mit einer Innenhöhe ca. 4,5 m und ca. 130 m² Nutzfläche, davon waren vormals ca. 88 m² vorhanden. Der Werkstattanbau soll zweischalig ausgeführt werden, die Hallenerweiterung soll mit 80 Millimeter (mm)  Wärmedämmverbundsysteme WDVS ausgestattet werden.

Probleme: Die Beheizung erfolgt von einem bestehenden Gas-Brennwertkessel und optional von einem Festbrennstoffofen (Holzofen). Es stellt sich die Frage, wie der Anbau gedämmt werden muss um den geltenden Anforderungen an den Wärmeschutz zu entsprechen.

Fragen: Welche Schichtdicke müsste die Kerndämmung des neuen Werkstattanbaus aufweisen? Würden 60 mm Glaswolldämmung WLG35 reichen? Welche Normen gelten in diesem Praxisfall?

ANTWORT vom 27.02.2008, Autor: Ernst Merkschien, Geschäftsführer e&u energiebüro gmbh, Bielefeld:

Bei dem geschilderten Gebäude handelt es sich um ein bestehendes KFZ-Werkstatt-Hallengebäude mit einer bestehenden Nutzfläche von 88 m². Dieses Gebäude soll durch einen Anbau bzw. durch eine Aufstockung um 77,6 m² (35,6 m² + 130 m² - 88 m²) Nutzfläche erweitert werden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass es sich um ein Gebäude handelt, welches aufgrund der Beheizung in den Geltungsbereich der EnEV fällt. Dann handelt es sich um eine Erweiterung im Sinne des § 9, Absätze 5 und 6 der EnEV:

EnEV 2007, § 9 Änderung von Gebäuden

"(5) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

(6) Ist in Fällen des Absatzes 5 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder 4 einhält….“
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EnEV 2007, § 9 Änderung von Gebäuden

Da die hinzukommende Nutzfläche über 50 Quadratmetern liegt, gelten bei erster Betrachtung die Vorgaben des Absatzes 6. Danach müssen für die neuen Gebäudeteile die Vorgaben des § 4 - Anforderungen an Nichtwohngebäude erfüllt werden. Dies betrifft die Einhaltung des Grenzwertes für den spezifischen Jahres-Primärenergiebedarf und des Grenzwertes für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten.

Zu beachten ist allerdings, dass die in der Fragestellung beschriebene bauliche Situation sich so darstellt, dass es sich getrennte bauliche Erweiterungen an dem selben Gebäude handelt. Aus diesem Grunde greift der Absatz 6 hier nicht, da dieser nur für Erweiterungen mit einer zusammenhängenden Nutzfläche über 50 Quadratmetern gilt. Die beiden hier betrachteten Erweiterungen haben aber nur eine Nutzfläche von 35,6 bzw. 42 Quadratmetern.

Aus diesem Grunde ist für diese Erweiterungen der Absatz 5 relevant. Für die einzelnen Bauteile der Erweiterungsbauten sind demnach die im Anhang 3, Tabelle 1 genannten maximalen U-Werte einzuhalten. Für die Außenwand ist dort für den Fall der Kerndämmung und der Dämmung auf der Außenseite der Wand ein maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax von 0,35 W/(m²·K) genannt.

Ob dieser Wert durch eine 60 mm starke Glaswolldämmung mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) erreicht wird, kann hier nicht gesagt werden. Es ist eine Berechnung des U-Wertes nach DIN EN ISO 6946 vorzunehmen, wobei in die Berechnung alle Bauteilschichten der Wände mit ihrer jeweiligen Dicke und der jeweiligen Wärmeleitfähigkeit des Materials einzubeziehen sind.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart