Fragen: In § 14 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2007
wird beim Einbau von Zentralheizungen in Gebäude eine Ausstattung mit zentralen,
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung
der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von
-
der
Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
-
der
Zeit
gefordert.
a) Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff
„Zentralheizungen“ definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung i. S.
dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in
einem Gebäude – z.B. eine Ein-Zimmer-Wohnung – beheizt? Reicht in diesem Fall
die raumweise Regelung nach § 14 Abs. 2 aus, um die Ziele der Verordnung zu
erreichen?
b) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 gilt die
Vorschrift im Grundsatz auch für die Nachrüstung vorhandener Zentralheizungen
mit Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis. Ist hier davon auszugehen, dass die
generelle Wirtschaftlichkeit der Vorschrift auch dann gegeben ist, wenn die
Nachrüstung einer Regelungseinrichtung das Vorhandensein eines Pufferspeichers
voraussetzt?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 des § 14
EnEV 2007 betreffen die Ausstattung von Zentralheizungen mit
Regelungseinrichtungen. Sie schreiben die entsprechenden Regelungen des § 7
Heizungsanlagen-Verordnung fort.
2. Der Begriff „Zentralheizung“ ist in der
Verordnung selbst nicht definiert, jedoch enthält die für die Nachweise im
Wohnungsneubau anzuwendende DIN V 4701-10, Abschnitt 3, Definitionen für die
Begriffe „Zentrale Heizungsanlage“, „dezentrale Heizungsanlage“ sowie „zentrale,
wohnungszentrale und dezentrale Trinkwassererwärmungsanlage“. Wesentliches
Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der
Funktionen „Wärmeerzeugung“ und „Wärmeübergabe“ auf verschiedene Geräte, wobei
mehrere – also mindestens zwei – Räume versorgt werden und demzufolge ein
Verteilnetz vorhanden sein muss.
3. Die Norm enthält ferner die Festlegung, dass im
Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, z.B. wohnungsweisen
Zentralheizungen der Nachweis der Energieeinspar-Anforderungen für die von
verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt zu führen ist (Abschnitt
4.2.3 der Norm). Analog ist davon auszugehen, dass die Ausstattungsvorschriften
des § 14 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2007 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch
für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen.
Auf die Nachrüstungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 EnEV können diese Grundsätze
entsprechend übertragen werden.
4. Die Anforderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2
EnEV dient einem anderen Zweck als die des § 14 Abs. 2:
-
Die
zentralen Regelungseinrichtungen nach § 14 Abs. 1 EnEV sollen
sicherstellen, dass stets nur soviel Wärme im Verteilungsnetz
vorgehalten wird, wie zeitnah verbraucht werden kann. Damit
sollen die Verluste der Verteilung und der Erzeugung begrenzt
werden.
-
Die
raumweisen Regelungseinrichtungen nach § 14 Abs. 2 EnEV sollen
dagegen sicherstellen, dass durch die regelungstechnische
Berücksichtigung der im Allgemeinen raumweise unterschiedlichen
Fremdwärme-Einträge (durch Nutzung und Sonneneinstrahlung)
weitere Verluste durch die ungewollte Überheizung von Räumen
verringert werden.
5. Vor
diesem Hintergrund sind beide Anforderungen einzuhalten, wenn Wasser
als Wärmeträger genutzt wird.
6. Die
nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Grundlage von § 25 Abs.
1 EnEV 2007 auf Antrag von der Anforderung zur Ausstattung mit
raumweisen Regelungseinrichtungen nach § 14 Abs. 2 EnEV befreien,
wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass keine oder nur geringe
Unterschiede zwischen den versorgten Räumen bestehen. Die Verordnung
selbst nennt in dieser Hinsicht einen Fall, bei dem generell eine
abweichende Ausstattung zulässig ist (Gruppenregelung von Räumen
gleicher Art und Nutzung in Nicht-Wohngebäuden).
7.
Grundsätzlich ist auch denkbar, dass von der Anforderung zur
Ausstattung mit zentralen Regelungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1
EnEV 2007 befreit wird. Als Begründung dafür dürfte die geringe Zahl
der versorgten Räume jedoch nicht ausreichen, weil die raumweise
Regelung für sich allein normalerweise nicht dazu geeignet ist, die
durch die Vorhaltung von Wärme im Verteilnetz verursachten Verluste
der Verordnung entsprechend zu begrenzen.
8. Die
Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 EnEV 2007 sind insbesondere in
Bezug auf die Nachrüstung als generell wirtschaftlich anzusehen,
wenn sich die erforderlichen Investitionen auf die Ausstattung mit
Reglern und Temperaturfühlern beschränken. Soweit sich aber im
Einzelfall in einer vorhandenen Heizungsanlage eine energiesparende
und sichere Funktion nachzurüstender Regelungstechnik nur mit
weiteren Änderungen an der Anlage selbst – z.B. durch Beschaffung
und Einbau eines Pufferspeichers – erreichen lässt, könnte ein Grund
für eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV 2007 gegeben sein. Eine
allgemeingültige Aussage hierzu ist sowohl aus rechtlichen (die
Verordnung nimmt diesen Fall nicht allgemein von der Verpflichtung
aus) als auch aus technischen Gründen (insbesondere bei ausgedehnten
Verteilnetzen kann wegen der Höhe der vermeidbaren Verluste die
Wirtschaftlichkeit für die Ausstattung mit einem Pufferspeicher
durchaus gegeben sein) nicht möglich.
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