Frage: Was gilt als Flachdach und wann
müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV 2007 eingehalten
werden? Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung
der Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b EnEV?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. § 9 Abs. 1 und 3 EnEV 2007 verweisen
hinsichtlich der Maßnahmen und Anforderungen auf Anlage 3 EnEV. Bei Maßnahmen an
Dächern und Dachschrägen wurde im Anlage 3 zwischen Steildächern und
Flachdächern unterschieden. Die Begriffe "Steildach“ und "Flachdach“ sind
gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch und wurden deshalb so in die
Verordnung eingeführt.
2. Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind
Abdichtungen, die flächig, z.B. mit geschlossenen Nähten und Stößen, das Gebäude
wasserdicht abdichten. In der Regel werden solche Abdichtungen bei Dachneigungen
< 22 ° (entsprechend 40,4 %) durchgeführt.
3. Wesentliches Merkmal von Steildächern sind
Dachdeckungen. Deckungen müssen die Regensicherheit herstellen. Dies ist durch
die Einhaltung der Regeldachneigung für die entsprechende Deckung zu erreichen.
Weitergehende Anforderungen gegen Flugschnee und Regen mit Windeinwirkungen
müssen nach den technischen Regeln bei diesen Dachkonstruktionen mit
zusätzlichen Maßnahmen (z.B. Windsperre, Unterdach etc.) sichergestellt werden.
Im Allgemeinen beginnt die untere Regeldachneigung für Dachdeckungen (sog.
Hartdach) bei Dachneigungen > 22 ° (entsprechend 40,4 %).
4. Weitere Abgrenzungen sind in den Regeln der
Technik nicht definiert. Die konstruktiven Unterschiede im Dachaufbau bedingen
auch Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit, die den Verordnungsgeber zur
Festlegung unterschiedlicher Anforderungswerte veranlasst haben.
5. Bei einem Flachdach ist der Tatbestand nach
Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut
(wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut
(wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall ist es unerheblich, ob
und inwieweit die bestehende Dachhaut unterhalb der neuen Dachhaut erhalten
bleibt. Werden z.B. mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht,
so ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In diesem Fall sind
die Anforderungen nach EnEV einzuhalten. Auch bei anderen technischen Maßnahmen,
die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten,
müssen die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden.
6. Unbeschadet davon bleiben Härtefälle nach § 25
Abs. 1 EnEV 2007 bzw. die Bagatelleregelungen nach § 9 Abs. 4. EnEV 2007
Insbesondere Anschlüsse am bestehenden Bauwerk, die Höhenlage des neuen Dachs,
Probleme bei der Entwässerung können ein Fall nach § 25 Abs. 1 EnEV 2007 sein.
Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit im Lichte des
Wirtschaftlichkeitsgebotes
Dämmmaßnahmen umsetzbar sind.
7. Wird eine Dachabdichtung (z. B. mehrlagig
untereinander verklebte Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich
regeneriert (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen
Abdichtungslage), ohne dass die neue Schicht für sich allein eine
funktionsfähige
Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der Erneuerung der Dachhaut nicht
gegeben. In diesem Falle besteht keine Anforderung gemäß Anlage 3 Nr. 4.2
Buchstabe b) EnEV 2007.
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