Frage: In welchen Fällen der Erneuerung von
Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, werden
Anforderungen nach Energieeinsparverordnung gestellt? Welche
Wärmedurchgangskoeffizienten werden im Rahmen des Bauteilverfahrens nach Anlage
3 EnEV 2007 gefordert?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 9 Abs. 1 und 3 sind bei beheizten oder
gekühlten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des
Geltungsbereiches gemäß § 1 i. V. m. § 2 EnEV 2007 gültig ist, insoweit
Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt
werden.
2. Die Tatbestände in Anlage 3 EnEV 2007 sprechen
jedoch nur Decken an, die beheizte Räume nach oben gegen Außenluft abgrenzen
oder nach unten an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen. Da der
Maßnahmekatalog nach Anlage 3 EnEV 2007 die Tatbestände
abschließend regelt, sind damit keine Anforderungen an die Erneuerung von
Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, gestellt.
3. Einer energetischen Verbesserung von Decken,
die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, steht jedoch nichts im
Wege. In der Regel handelt es sich hier um Tordurchfahrten oder
Gebäudeüberstände. Sofern keine anderen Anforderungen entgegenstehen (z.B.
Beachtung der lichten Durchfahrtshöhe), kann eine zusätzliche Dämmung von außen
oder auch von innen angebracht werden.
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