Energieausweis und EnEV 2007

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DIBt: Auslegungen zur EnEV EnEV 2007: Auslegung zu § 10 Abs. 1 und § 30 Abs. 1

Außerbetriebnahme von Heizkesseln im Baubestand


Frage: Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 EnEV 2007 gilt der Stichtag „Einbau oder Aufstellung vor dem 01. Oktober 1978“. Wie kann dieser Stichtag beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:

1. Nach § 30 Abs. 1 EnEV 2007 mussten Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen;
soweit bestimmte Ertüchtigungen an solchen Heizkesseln vorgenommen wurden, läuft nach § 10 Abs. 1 EnEV 2007 die Frist für die Außerbetriebnahme am 31. Dezember 2008 aus. Dabei ist die Formulierung „eingebaut oder aufgestellt“ als „Inbetriebnahme“ bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der Wortlaut der EnEV ist hier der EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das „Inverkehrbringen“ (Marktzugang) und die „Inbetriebnahme“ (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel.

2. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation
taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage spielen dabei keine Rolle.

3. Die Abnahmebescheinigung ist bei den zuständigen Behörden hinterlegt und auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister verfügbar und enthält im Zweifelsfalle das für die Regelung nach § 10 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 EnEV 2007 verbindliche Datum.

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