Altheizung erneuern
Alte Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, mit
einer Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt, die vor dem 1.
Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, mussten gemäß EnEV
2004 bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden.
Ausnahmen bildeten Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
sowie besondere Heizkessel beispielsweise Küchenherde und Geräte
usw.
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dämmen
Die Nachrüstpflicht gemäß EnEV 2004 gilt auch weiterhin für
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie für Armaturen in unbeheizten Räumen.
Geschossdecken dämmen -
EnEV 2004, § 9 (3)
Die Nachrüstpflicht gilt auch für nicht begehbare, aber
zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume. Der
Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,30 Watt pro Quadratmeter und Grad
Kelvin W/(m²K) nicht überschreiten.
Sonderegelung für kleine Wohnhäuser -
EnEV 2004 § 9 (4)
Die neue „gleitende“ Stichtagsregelung betrifft nur die Fälle
von Eigentümern von Häusern mit maximal zwei Wohnungen, wo der
Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnte. Für sie
gilt auch die Regelung der EnEV 2004, die Zweijahresfrist zur
Erfüllung der Nachrüstpflichten läuft jedoch erst zwei Jahre nach
der Eigentumsübergabe ab.
Publikationen und EnEV-Texte:
|EnEV
2004: Informationen, Verordnung und Praxis-Dialog
|EnEV
2004: § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden |EnEV
2007: § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
|