Energieausweis und EnEV 2007

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Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2007 Wie müssen Bestandsgebäude nachgerüstet werden?

Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2004: Die neue EnEV 2007 bezieht sich auch direkt auf die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2004. Die Behörden können sich darauf beziehen, falls Gebäudeeigentümer diese Pflichten nicht erfüllt haben.

 


- Altheizung erneuern
Alte Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, mussten gemäß EnEV 2004 bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen bildeten Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sowie besondere Heizkessel beispielsweise Küchenherde und Geräte usw.

- Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dämmen
Die Nachrüstpflicht gemäß EnEV 2004 gilt auch weiterhin für ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie für Armaturen in unbeheizten Räumen.

- Geschossdecken dämmen - EnEV 2004, § 9 (3)
Die Nachrüstpflicht gilt auch für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume. Der Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,30 Watt pro Quadratmeter und Grad Kelvin W/(m²K) nicht überschreiten.

- Sonderegelung für kleine Wohnhäuser - EnEV 2004 § 9 (4)
Die neue „gleitende“ Stichtagsregelung betrifft nur die Fälle von Eigentümern von Häusern mit maximal zwei Wohnungen, wo der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnte. Für sie gilt auch die Regelung der EnEV 2004, die Zweijahresfrist zur Erfüllung der Nachrüstpflichten läuft jedoch erst zwei Jahre nach der Eigentumsübergabe ab.

Publikationen und EnEV-Texte:

|EnEV 2004: Informationen, Verordnung und Praxis-Dialog
|EnEV 2004: § 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
|
EnEV 2007: § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

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Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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© 1999-2024 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart