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Anforderungen im Neubau:
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Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr
als zwölf Kilowatt,
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raumlufttechnischen Anlagen, für einen Volumenstrom der Zuluft von mindestens 4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt.
Anforderungen im Bestand
Bei Erneuerungen im Baubestand sind von der EnEV Zentralgeräte oder
Luftkanalsysteme der oben genannten Klimaanlagen sowie
raumlufttechnischen Anlagen betroffen.
Die EnEV fordert, dass sie in der Art und Weise ausgeführt sind,
dass die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der
Einzelventilatoren oder der gewichtete Mittelwert, der auf das
jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu-
und Abluftventilatoren den Grenzwert der Kategorie SFP 4 (Specific
Fan Power) der entsprechenden Norm nicht überschreitet. Dieses gilt
nicht für Anlagen, in denen der Einsatz von normgemäßen Luftfiltern
nutzungsbedingt erforderlich ist.
Automatische Regelung der Raumluftfeuchte
Wenn man die zulässigen Klimaanlagen einbaut oder Zentralgeräten
solcher Anlagen erneuert, müssen diese - soweit sie die Feuchte der
Raumluft unmittelbar verändern - mit automatischen Regelungen
versehen sein, die erlauben, dass die Sollwerte für die Be- und die
Entfeuchtung eingestellt werden und dass dabei die direkt gemessene
Zu- oder Abluftfeuchte als Führungsgröße dient.
Automatische Regelungen gefordert
Die zulässigen Klimaanlagen sowie die Zentralgeräte oder
Luftkanalsysteme solcher Anlagen müssen bei Einbau oder Erneuerung
mit automatischen Regelungen ausgestattet werden, wenn der
Zuluftvolumenstrom je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei
Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche, neun
Kubikmeter pro Stunde überschreitet.
Erlaubte Ausnahmen
Ausnahmen bilden Klimageräte für Räume, in denen wegen des Arbeits-
oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolmenströme nötig sind oder
wo man die Laständerungen weder messtechnisch noch in Bezug auf den
zeitlichen Verlauf erfassen kann.
|EnEV
2007: § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
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