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Heizkessel erneuern
Eigentümer von Gebäuden müssen ihre alten Heizkessel bis zum 31.
Dezember 2008 außer Betrieb nehmen, die:
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flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen,
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vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden,
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dermaßen ertüchtigt wurden, dass sie die zulässige
Abgasverlustgrenze nicht überschreiten oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 ersetzt wurde.
Ausnahmen zur Nachrüstpflicht
Diese Pflicht betrifft jedoch nur Anlagen mit einer Nennleistung
zwischen vier und 400 Kilowatt. Ausgenommen sind auch:
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Heizkessel für den Betrieb mit marktunüblichen flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen,
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Anlagen, die nur Wasser erwärmen,
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Küchenherde und Heizgeräte, die auch Warmwasser liefern.
Ausnahmeregelung für kleine Wohngebäude
Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die eine der
Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnten, können die
Sonderbedingungen der EnEV wahrnehmen.
Hat inzwischen ein neuer Besitzer das Haus gekauft, muss dieser
innerhalb von zwei Jahren (bis spätestens 31. Dezember 2008) die
folgenden Nachrüstungspflichten erfüllen:
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alte Heizkessel außer Betrieb nehmen,
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ungedämmte Leitungen für Heizung und Warmwasser sowie Armaturen
dämmen gemäß den EnEV-Anforderungen,
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ungedämmte, nicht begehbare jedoch zugängliche oberste
Geschossdecken beheizter Räume dämmen, so dass der Wärmedurchgangskoeffizient maximal 0,30 Watt / Quadratmeter und Grad Kelvin (W/(m²∙K)
erreicht.
|EnEV
2007: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
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