Energieausweis und EnEV 2007

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Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2007 Was müssen Eigentümer von alten Heizungen beachten?

- Heizkessel erneuern
- Ausnahmen zur Nachrüstpflicht
- Ausnahmeregelung für kleine Wohngebäude

 


- Heizkessel erneuern

Eigentümer von Gebäuden müssen ihre alten Heizkessel bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen, die:

  • flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen,

  • vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden,

  • dermaßen ertüchtigt wurden, dass sie die zulässige Abgasverlustgrenze nicht überschreiten oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 ersetzt wurde.

- Ausnahmen zur Nachrüstpflicht
Diese Pflicht betrifft jedoch nur Anlagen mit einer Nennleistung zwischen vier und 400 Kilowatt. Ausgenommen sind auch:

  • Heizkessel für den Betrieb mit marktunüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,

  • Anlagen, die nur Wasser erwärmen,

  • Küchenherde und Heizgeräte, die auch Warmwasser liefern.

- Ausnahmeregelung für kleine Wohngebäude
Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, die eine der Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnten, können die Sonderbedingungen der EnEV wahrnehmen. Hat inzwischen ein neuer Besitzer das Haus gekauft, muss dieser innerhalb von zwei Jahren (bis spätestens 31. Dezember 2008) die folgenden Nachrüstungspflichten erfüllen:

  • alte Heizkessel außer Betrieb nehmen,

  • ungedämmte Leitungen für Heizung und Warmwasser sowie Armaturen dämmen gemäß den EnEV-Anforderungen,

  • ungedämmte, nicht begehbare jedoch zugängliche oberste Geschossdecken  beheizter Räume dämmen, so dass der Wärmedurchgangskoeffizient maximal 0,30 Watt / Quadratmeter und Grad Kelvin (W/(m²∙K) erreicht.

|EnEV 2007: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

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Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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