Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis Neubau in Nordrhein-Westfalen:
Fachunternehmer weigert sich Angaben zu machen

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Kurzinfo: Energieausweis Bedarf für neues Wohnhaus
Eine Architektin soll den Energieausweis für ein neu geplantes Gebäude in NRW ausstellen. Der Heizungsinstallateur weigert sich jedoch, in der Fachunternehmererklärung Angaben zur energetischen Qualität einzutragen. Wer muss die Berechnungen für die Ermittlung der Anlagenaufwandzahl für die errichtete Anlage durchführen? Wer trägt die Anlagenaufwandszahl in das Formular für die Fachunternehmererklärung ein?

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Aspekte: Energieausweis, Bedarf, Neubau, Fachunternehmer-
Erklärung, NRW, Nordrhein-Westfalen, Umsetzung, EnEV, Energieeinsparverordnung, Umsetzungsverordnung, EnEV-UVO NRW, Fachunternehmer, energetische Qualität, Anlagenaufwandszahl, Anlagentechnik, Heizung, Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz

Chancen: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) soll dazu führen, dass in Deutschland energieeffiziente Gebäude geplant und gebaut werden. Die Anwendung der EnEV ist – wie bereits von der Wärmeschutzverordnung (EnEV) bekannt – Sache der jeweiligen Bundesländer. Damit die EnEV in der Praxis besser vollzogen wird, haben etliche Bundesländer auch spezielle Umsetzungsverordnungen zur EnEV erlassen. Auch fordern die Länder bestimmte Erklärungen der Fachunternehmer. Damit wird die EnEV-gerechte Ausführung der Gebäude bescheinigt und dokumentiert.

Praxis: Eine Architektin in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist auch als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz tätig. Für einen Auftraggeber soll sie den Energieausweis für ein neu geplantes Gebäude ausstellen.
Wie unsere Fragestellerin berichtet, seien in der Fachunternehmererklärung zur EnEV über die technische Gebäudeausrüstung unter Punkt 7 Angaben zur energetischen Qualität zu treffen und die Anlagenaufwandszahl ep der errichteten Anlage einzutragen. Gegebenenfalls sei die Anlagenaufwandszahl aus den Teil-Anlagenaufwandszahlen unter Ansatz der jeweiligen Energieanteile zu ermitteln und die Berechnung auf einem zusätzlichen Blatt beizufügen.

Problem: Ein Fachunternehmer (Heizungsinstallateur) weigere sich jedoch, in der Fachunternehmererklärung Angaben zur energetischen Qualität einzutragen.

Fragen: Wer muss die Berechnungen für die Ermittlung der Anlagenaufwandzahl für die errichtete Anlage durchführen? Wer trägt die Anlagenaufwandszahl in das Formular für die Fachunternehmererklärung ein - der zuständige Fachunternehmer oder der staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz?

Antwort: 07.01.2009  - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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     Fachunternehmer weigert sich Angaben zu machen

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart