Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis für denkmalgeschütztes Wohnhaus

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Kurzinfo: Energieausweis Wohnbestand Baudenkmal

Unsere Fragesteller besitzen ein Wohnhaus, welches unter Denkmalschutz steht sowie einige weitere Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern im Bestand. Es stellt sich die Frage, inwieweit bei denkmalgeschützten Häusern oder Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern ein Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig ist. Müssen die Eigentümer auch Energieausweise ausstellen lassen? Welche Version ist aussagekräftiger: der Bedarfs-Energieausweis oder der Verbrauchs-Energieausweis?

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Aspekte: Wohngebäude, Wohnhaus, Wohnung, Bestand, Denkmal, Baudenkmal, denkmalgeschützt, Baudenkmalliste, Energieausweis, Bedarf, Verbrauch, Verkauf, Neuvermietung, Verkäufer, Vermieter, Energieausweis, Sanierung, Modernisierung, EnEV, Sonderstellung, Ausnahme

Chancen: Wer ein denkmalgeschütztes Wohnhaus besitzt oder erwirbt muss die Anforderungen des Denkmalschutzes des Bundeslandes kennen und beachten. Diese können manchmal im Gegensatz zu den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) stehen. Deshalb räumt die EnEV den Besitzern auch die Möglichkeit ein, sich auf Antrag von den Nachrüstpflichten im Bestand befreien zu lassen.

Praxis: Unsere Fragesteller besitzen ein Wohnhaus, welches unter Denkmalschutz steht sowie einige weitere Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern im Bestand.

Probleme: Es stellt sich die Frage, inwieweit bei denkmalgeschützten Häusern oder Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern ein Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig ist.

Fragen: Müssen die Eigentümer für denkmalgeschützte Wohnhäuser auch Energieausweise ausstellen lassen? Welche Version des Energieausweises ist aussagekräftiger? Ist es der Bedarfsausweis oder der Verbrauchsausweis?

ANTWORT vom 19.08.2008, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin EnEV-online.de

Baudenkmäler nehmen in eine Sonderstellung ein.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) räumt den denkmalgeschützten Gebäuden eine Sonderstellung ein. Im § 2 "Begriffsbestimmungen" sind sie im neu hinzugekommenen Punkt 3a definiert: "3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,"
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EnEV 2007 § 2 Begriffsbestimmungen

Kein Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung
Eine der Neuerungen der EnEV 2007 ist, dass sie bei Verkauf und Neuvermietung im Baubestand einen Energieausweis vorschreibt. Dieses regelt sie im § 16 "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen", Absatz 2. Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude oder Teile davon jedoch nur verkauft oder neu vermietet, muss gemäß EnEV § 16, Absatz 4 kein Energieausweis ausgestellt werden: "(4) ... Auf Baudenkmäler ist Absatz 2 nicht anzuwenden."
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EnEV 2007 § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Energieausweis bei Modernisierungs-Maßnahmen
Wenn allerdings ein denkmalgeschütztes Gebäude modernisiert oder erweitert wird, kann es durchaus sein, dass ein Energieausweis ausgestellt werden muss, wie es die EnEV im § 16 "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen" im Absatz 1 fordert:

EnEV 2007 - § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
"(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

  1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
  2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird

und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
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EnEV § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Aussagekraft Energieausweis: Bedarf oder Verbrauch
Auf die zweite Frage zur Aussagekraft zu den verschiedenen Energieausweise kann ich hier nur kurz antworten: Aus meiner Sicht ist der Bedarfs-Energieausweis empfehlenswert, weil er das Gebäude im Blick hat, d.h. die bauliche Substanz und die Anlagentechnik:

  1. Der Bedarfs-Ausweis setzt voraus, dass sich der Aussteller mit der baulichen Substanz und der Anlagentechnik des Gebäudes befasst.
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    Was zeigt der Bedarfs-Energieausweis gemäß EnEV 2007?

  2. Der Verbrauchs-Ausweis dokumentiert lediglich den Energie-Verbrauch der bisherigen Nutzer des Gebäudes.
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    Was zeigt der Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs?

Fazit: Für ein denkmalgeschütztes Wohngebäude muss der Eigentümer keinen Energieausweis ausstellen lassen, wenn er lediglich eine Wohnung oder das ganze Wohnhaus verkaufen oder neu vermieten will. Will er jedoch das Baudenkmal ändern, d.h. modernisieren oder durch einen Anbau oder Ausbau erweitern, kann es durchaus sein, dass ein Energieausweis ausgestellt werden muss.

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