Frage: § 9 Abs. 4 EnEV 2007 enthält einen
bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil, bei dessen
Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 zu beachten sind.
a) Gelten die Anforderungen des Absatzes 3 bei
Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen
Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?
b) Gelten die Anforderungen des Absatzes 3 für die
von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine verordnungsgerechte
Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn
gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche
in die Maßnahme mit einbezogen werden müsste? Gelten sie z. B. dann, wenn eine
Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden
Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der
Bagatellgrenze genannten Anteil von 20 % überschreiten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Die Bagatellgrenze des § 9 Abs. 4 EnEV 2007
soll den Bauherrn davor schützen, dass bei kleinen Instandsetzungen bereits ein
Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, dass das
Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, dass schon
bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der
Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen.
2. Die Anforderungen gelten nur, soweit eine der
in Anlage 3 genannten Maßnahmen durchgeführt wird, das heißt, nur für die von
der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem
Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen
werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination
mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden
Gutachten, die der Verordnungsgeber hat anfertigen lassen, ist die
Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach Anlage 3 auch ausschließlich in
Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die
betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.
3. In vielen Fällen lässt sich eine Maßnahme an
einer Teilfläche aber nur dann in der von der Verordnung genannten Weise
technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Fläche ausgedehnt
wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn
es sich nicht um zusammenhängende, in sich abgeschlossene Teilflächen handelt.
Eine derartige Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten
Maßnahme ist aber auf Grund der vorgenannten Tatbestände meist nicht
wirtschaftlich im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes, so dass hier vom
Vorliegen einer Härte nach § 25 Abs. 1 EnEV 2007 ausgegangen werden kann.
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