Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis aushängen: Welche Bestandsgebäude müssen einen Energieausweis gut sichtbar aushängen?
 

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Frage:
Ein Bauingenieur fragt welche Nichtwohngebäude unter den § 16 Absatz 3 der neuen EnEV (öffentliche Energieausweise für große Dienstleistungsgebäude) fallen. In der Praxis handelt es sich um einen Wissenschafts- und Technologiepark in Berlin mit mehreren Verwaltungs-, Büro- und Laborgebäuden, die alle nach 1990 gebaut oder modernisiert wurden. Sind sowohl für die gesamten Gebäude als auch für die einzelnen Mieter verbrauchsorientierte Ausweise auszustellen? Wer trägt die Kosten?

ANTWORT vom 30.07.2007 ergänzt am 13.02.2008,
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin EnEV-online.de

Energieausweis: Die neue EnEV 2007 fordert u. a. dass große, öffentliche Dienstleistungsgebäude mit über 1.000 Quadratmetern Nutzfläche und regem Publikumsverkehr als gute Beispiele vorangehen und einen Energieausweis spätestens ab 1. Juli 2009 gut sichtbar aushängen.

Energieausweise werden grundsätzlich für ein ganzes Gebäude ausgestellt und nicht für eine einzelne Nutzungseinheit. Ausnahmen bilden Gebäude, in denen sowohl wohn- als auch nichtwohnähnliche Nutzungen stattfinden, die jeweils mehr als 10 Prozent der Gebäudenutzfläche einnehmen. In solchen Fällen muss der Eigentümer unterschiedliche Energieausweise ausstellen lassen, für die jeweilige Nutzung.

EnEV 2007, § 22 Gemischt genutzte Gebäude
"(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
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§ 22 Gemischt genutzte Gebäude

Im Falle der öffentlichen Energieausweisen im Bestand bleibt es dem Gebäudeeigentümer überlassen, ob er einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs ausstellen lässt. Die EnEV stellt ein Muster für die Aushang-Variante des Energieausweises bereit. Die Kosten trägt der Eigentümer des Gebäudes.

EnEV 2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
"(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden."
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§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Absatz 3

Wenn eine Behörde bei einem privaten Eigentümer Flächen anmietet, d.h. über 1000 Quadratmetern Nutzfläche und diese Behörde für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringt und sie deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht wird, dann muss der Eigentümer einen Energieausweis gemäß EnEV 2007, § 16 Absatz 3 ausstellen lassen und ihn entsprechend gut sichtbar aushängen.

Der Fragesteller spricht auch von Mietern. Im Falle von Verkauf oder Neuvermietung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten, fordert die neue EnEV einen Energieausweis - verpflichtend für Nichtwohngebäude spätestens ab 1. Juli 2009. Auch hier gilt für Nichtwohngebäude die Freiheit für die Immobilienbesitzer zwischen einem Bedarfs- oder Verbrauchs-Energieausweis zu wählen. Auch wird der Energieausweis für ein gesamtes Gebäude und nicht für einzelne Nutzungseinheiten ausgestellt. Ausnahmen bilden gemischt genutzte Gebäude. In diesem Fall gelten die weiter oben erläuterten Anforderungen der EnEV 2007. Wenn die Gebäude kürzlich renoviert wurden, stellt sich auch die Frage ob Energiebedarfsausweise gemäß EnEV 2004 oder Wärmeschutzverordnung (WSVO 1995) ausgestellt wurden. Diese gelten ebenfalls zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum.

Die relevanten Absätze der EnEV 2007:

Die neue EnEV 2007 fordert Energieausweise für:

  1. Neubauten sowie für wesentliche Änderungen im Bestand, wenn die Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden - den Landesbehörden vorzulegen,

  2. Bestandsgebäude, wenn sie verkauft oder neu vermietet werden - den potenziellen Käufern oder Neumietern auf Verlangen zugänglich zu machen,

  3. große, öffentliche Dienstleistungsgebäude mit regem Publikumsverkehr - als gut sichtbarer Aushang. |EnEV 2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Die gesamten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Energieausweis fasst die EnEV 2007 zusammen in dem Abschnitt 5 "Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz". |EnEV 2007: Abschnitt 5

Für gemischt genutzte Gebäude werden die Energieausweise bei Bedarf ggf. für die einzelnen Nutzungen gesondert ausgestellt. |EnEV 2007: § 22 Gemischt genutzte Gebäude

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Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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