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Frage: Ein Bauingenieur fragt welche Nichtwohngebäude unter den
§
16 Absatz 3 der neuen EnEV (öffentliche Energieausweise für große
Dienstleistungsgebäude) fallen. In der Praxis handelt es sich um einen
Wissenschafts- und Technologiepark in Berlin mit mehreren Verwaltungs-,
Büro- und Laborgebäuden, die alle nach 1990 gebaut oder modernisiert wurden.
Sind sowohl für die gesamten Gebäude als auch für die einzelnen Mieter
verbrauchsorientierte Ausweise auszustellen? Wer trägt die Kosten?
ANTWORT vom 30.07.2007 ergänzt am 13.02.2008,
Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin
EnEV-online.de
Energieausweis: Die neue EnEV 2007 fordert u. a. dass große, öffentliche
Dienstleistungsgebäude mit über 1.000 Quadratmetern Nutzfläche und regem
Publikumsverkehr als gute Beispiele vorangehen und einen Energieausweis
spätestens ab 1. Juli 2009 gut sichtbar aushängen.
Energieausweise werden
grundsätzlich für ein ganzes Gebäude ausgestellt und nicht für eine einzelne
Nutzungseinheit. Ausnahmen bilden Gebäude, in denen sowohl wohn- als auch
nichtwohnähnliche Nutzungen stattfinden, die jeweils mehr als 10 Prozent der
Gebäudenutzfläche einnehmen. In solchen Fällen muss der Eigentümer
unterschiedliche Energieausweise ausstellen lassen, für die jeweilige
Nutzung.
EnEV 2007, § 22 Gemischt genutzte
Gebäude "(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art
ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich
von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht
unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt
als Nichtwohngebäude zu behandeln. (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und
einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen,
sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. |§
22 Gemischt genutzte Gebäude
Im Falle
der öffentlichen Energieausweisen im Bestand bleibt es dem Gebäudeeigentümer überlassen, ob er einen
Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des
erfassten Energieverbrauchs ausstellen lässt. Die EnEV stellt ein Muster für
die Aushang-Variante des Energieausweises bereit. Die Kosten trägt der
Eigentümer des Gebäudes.
EnEV 2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen "(3) Für Gebäude mit mehr als 1000
Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige
Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen
öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb
von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind
Energieausweise nach dem Muster der
Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch
nach dem Muster der
Anlage 8 oder
9 vorgenommen werden." |§ 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen, Absatz 3
Wenn eine Behörde
bei einem privaten Eigentümer Flächen anmietet, d.h. über 1000 Quadratmetern
Nutzfläche und diese Behörde für eine große Anzahl von Menschen öffentliche
Dienstleistungen erbringt und sie deshalb von diesen Menschen häufig
aufgesucht wird, dann muss der Eigentümer einen Energieausweis gemäß EnEV
2007, § 16 Absatz 3
ausstellen lassen und ihn entsprechend gut sichtbar aushängen.
Der Fragesteller
spricht auch von Mietern. Im Falle von Verkauf oder Neuvermietung von
Gebäuden oder Nutzungseinheiten, fordert die neue EnEV einen Energieausweis
- verpflichtend für Nichtwohngebäude spätestens ab 1. Juli 2009. Auch hier
gilt für Nichtwohngebäude die Freiheit für die Immobilienbesitzer zwischen
einem Bedarfs- oder Verbrauchs-Energieausweis zu wählen. Auch wird der
Energieausweis für ein gesamtes Gebäude und nicht für einzelne
Nutzungseinheiten ausgestellt. Ausnahmen bilden gemischt genutzte Gebäude.
In diesem Fall gelten die weiter oben erläuterten Anforderungen der EnEV
2007. Wenn die Gebäude kürzlich renoviert wurden, stellt sich auch die Frage
ob Energiebedarfsausweise gemäß EnEV 2004 oder Wärmeschutzverordnung (WSVO
1995) ausgestellt wurden. Diese gelten ebenfalls zehn Jahre ab dem
Ausstellungsdatum.
Die relevanten
Absätze der EnEV 2007:
Die neue EnEV
2007 fordert Energieausweise für:
-
Neubauten sowie für wesentliche Änderungen im Bestand, wenn die Berechnungen für das gesamte
Gebäude durchgeführt wurden - den Landesbehörden vorzulegen,
-
Bestandsgebäude, wenn sie verkauft oder neu vermietet werden - den potenziellen Käufern oder Neumietern auf Verlangen zugänglich zu machen,
-
große, öffentliche Dienstleistungsgebäude mit regem Publikumsverkehr - als gut sichtbarer Aushang. |EnEV
2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Die gesamten
Anforderungen im Zusammenhang mit dem Energieausweis fasst die EnEV 2007
zusammen in dem Abschnitt 5 "Energieausweise und Empfehlungen für die
Verbesserung der Energieeffizienz".
|EnEV
2007: Abschnitt 5
Für gemischt
genutzte Gebäude werden die Energieausweise bei Bedarf ggf. für die
einzelnen Nutzungen gesondert ausgestellt.
|EnEV
2007: § 22 Gemischt genutzte Gebäude
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