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1. |
Die Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der
Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen |
Zeile |
Art der Leitungen/Armaturen |
Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) |
1 |
Innendurchmesser bis 22 mm |
20
mm |
2 |
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30
mm |
3 |
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser |
4 |
Innendurchmesser über 100 mm |
100
mm |
5 |
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4
in Wand- und Deckendurchbrüchen, im
Kreuzungsbereich von Leitungen, an
Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen
Leitungsnetzverteilern |
1/2
der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4 |
6 |
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1
bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen
zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer
verlegt werden |
1/2
der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
|
7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
|
6 mm |
|
|
Soweit sich Leitungen von
Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten
Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines
Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei
liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann,
werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der
Dämmschicht gestellt. Von den Anforderungen an die
Mindestdicke der Dämmschicht sind auch
Warmwasserleitungen bis zum Innendurchmesser 22 mm
freigestellt, die weder in den Zirkulationskreislauf
einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung
ausgestattet sind. |
2. |
Bei Materialien mit
anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die
Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend
umzurechnen. Für die Umrechnung und die
Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in
anerkannten Regeln der Technik enthaltenen
Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. |
3. |
Bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der
Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden,
als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch
bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter
Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände
sichergestellt ist. |

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