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(1)
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Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für
den
Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und
raumlufttechnischen
Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von
wenigstens 4000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in
Gebäude sowie bei der
Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen
solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt
werden, dass |
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1. |
die auf das Fördervolumen
bezogene elektrische Leistung der
Einzelventilatoren oder |
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2. |
der gewichtete Mittelwert
der auf das jeweilige Fördervolumen
bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und
Abluftventilatoren |
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den Grenzwert der
Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2005-05 nicht
überschreitet. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten
nicht für
Anlagen, in denen der Einsatz von Luftfiltern nach DIN
EN 1822-1 :
1998-07 nutzungsbedingt erforderlich ist. |
(2) |
Beim Einbau von Anlagen nach
Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und
bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen
müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die
Feuchte der Raumluft
unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig
wirkenden
Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen
getrennte
Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt
werden können und als Führungsgröße mindestens die
direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. |
(3) |
Beim Einbau von Anlagen nach
Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von
Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen
müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen
Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den
thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung
der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit
ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser
Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei
Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter
Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde
überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den
versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder
Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme
erforderlich sind oder Laständerungen weder
messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes
erfassbar sind. |

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