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(1) |
Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, |
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1. |
die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, |
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2. |
die vor dem 1. Oktober
1978 eingebaut oder aufgestellt und |
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3. |
die |
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a) |
nach
§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt
worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte
eingehalten sind, oder |
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b) |
deren Brenner nach dem 1.
November 1996 erneuert worden sind, |
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bis zum 31. Dezember 2008
außer Betrieb nehmen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind,
sowie auf
heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger
als vier
Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf
Heizkessel nach
§ 13
Abs. 3 Nr. 2 bis 4. |
(2) |
Bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine
Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, |
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1. |
ist die Pflicht zur
Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach
Absatz 1 erst im Falle eines
Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002
stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;
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2. |
müssen bei
heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden,
nach
Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im
Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar
2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt
werden; |
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3. |
müssen ungedämmte, nicht
begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken
beheizter Räume erst im Falle eines
Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002
stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt
werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der
Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht überschreitet. |
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In den Fällen des
Satzes 1 beträgt die Frist zwei
Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang; sie läuft in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1
jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008 ab. |

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