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Die
Energieeinsparverordnung regelt bundesweit, wer die folgenden
Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude im Bestand ausstellt:
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bei Verkauf, Neuleasing
oder Neuvermietung von Gebäuden, Wohnungen oder
Teileigentum
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als Aushang in großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit
regem Publikumsverkehr
1.
Fachwissen
- Grundqualifikation:
Aussteller müssen studiert haben,
d.h. sie müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
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Geeignete Fachrichtung: Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen
an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung,
Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
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Andere Fachrichtung mit geeignetem Ausbildungsschwerpunkt: Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen
an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen einer technischen oder naturwissenschaftlichen
Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in
Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung,
Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
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Gleichwertiges Auslandsstudium: Absolventen gleichwertiger ausländischer Ausbildungen, die
in Deutschland anerkannt werden. |
2.
Spezialkenntnisse - Zusatzqualifikation:
Aussteller müssen zusätzlich EINES der
folgenden Kriterien erfüllen:
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Ausbildung:
Während des Studiums haben sie einen Ausbildungsschwerpunkt
im Bereich des energiesparenden Bauens studiert.
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Berufserfahrung:
Nach dem Studium haben sie mindestens zwei Jahre lang
Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus gesammelt.
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Weiterbildung: Sie haben eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des
energiesparenden Bauens absolviert, deren Inhalte den
Anforderungen der
Anlage 11 EnEV 2007 entspricht.
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Sachverstand:
Sie sind als vereidigte Sachverständiger öffentlich bestellt
für ein Sachgebiet des energiesparenden Bauens oder für
wesentliche bau- oder anlagentechnische Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus. |
3.
Nachweisberechtigte - allein ausreichende Qualifikation:
Zusätzlich dürfen auch diejenigen Fachleute
Energieausweise im Bestand ausstellen, die
nach der jeweiligen Landesbauordnung für neue Gebäude
Nachweise des Wärmeschutzes
oder der Energieeinsparung unterschreiben dürfen, im Rahmen der
jeweiligen Nachweisberechtigung.
Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von
Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach
der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
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Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 §
16 (1)
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Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
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Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung
sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 §
16 (2) und (3) Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass
Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
|Aussteller
von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden
Publikationen und EnEV-Texte:
|EnEV
2007: § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
|EnEV
2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

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