Energieausweis und EnEV 2007

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Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2007 Wer ist stellt die Energieausweise nach EnEV 2007 aus?

Wie auch bei der vorhergehenden EnEV 2004 regelt jedes Bundesland selbst, wer die Energieausweise für Neubau und Modernisierung ausstellt. Im Bestand - bei Verkauf, Neuvermietung oder öffentlicher Aushang - regelt die neue EnEV 2007 selbst bundesweit, wer die Energieausweise ausstellt.

 


- Wie bisher: Energieausweise für Neubau und Modernisierung:
Die Bundesländer regeln auch weiterhin selbst, wer die Energieausweise für neue Gebäude und für wesentliche Änderungen im Bestand ausstellt.

- Neue Regelung: Energieausweise im Bestand
Die neue EnEV fordert auch Energieausweise bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung sowie als Aushang bei großen, öffentlichen Gebäuden mit regem Publikumsverkehr. Der Aussteller muss dem Energieausweis ggf. auch Modernisierungsempfehlungen beifügen. Die neue EnEV regelt bundesweit wer diese Energieausweise samt Modernisierungsempfehlungen ausstellen darf.
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Aussteller: Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbestand
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Aussteller: Ausschließlich Energieausweise für Wohnbestand

- Achtung: Ordnungswidrigkeiten

Gemäß neuer EnEV handelt ordnungswidrig wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung den Energieausweis den potenziellen Käufern oder Mietern nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht [Zitat aus EnEV 2007 § 16 (2) „…hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.“]

  • einen Energieausweis ausstellt, obwohl er oder sie nicht ausstellungsberechtigt gemäß EnEV 2007 ist. (EnEV 2007, § 27 (2))

- Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:

  • Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 § 16 (1)

  • Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)

  • Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 § 16 (2) und (3)
    Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
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    Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden

EnEV-Texte:
|EnEV 2007: § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
|EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart