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Wie bisher: Energieausweise für Neubau und
Modernisierung:
Die Bundesländer regeln auch weiterhin selbst, wer
die Energieausweise für neue Gebäude
und für wesentliche Änderungen im Bestand ausstellt.
Neue Regelung: Energieausweise im Bestand
Die neue EnEV fordert auch Energieausweise bei Verkauf,
Leasing oder Neuvermietung sowie als Aushang bei großen, öffentlichen
Gebäuden mit regem Publikumsverkehr. Der Aussteller muss dem Energieausweis ggf.
auch Modernisierungsempfehlungen beifügen.
Die neue EnEV regelt bundesweit wer diese
Energieausweise samt Modernisierungsempfehlungen ausstellen darf. |Aussteller: Energieausweise
für Wohn- und Nichtwohnbestand |Aussteller: Ausschließlich Energieausweise für Wohnbestand
Achtung: Ordnungswidrigkeiten
Gemäß neuer EnEV handelt ordnungswidrig wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
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bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung den Energieausweis den
potenziellen Käufern oder Mietern nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich
macht [Zitat aus
EnEV 2007 § 16 (2) „…hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer
einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der
Anlage 6 oder
7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer
dies verlangt hat.“]
-
einen Energieausweis ausstellt, obwohl er oder sie nicht
ausstellungsberechtigt gemäß EnEV 2007 ist. (EnEV
2007, § 27 (2))
Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von
Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach
der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
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Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 §
16 (1)
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Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
-
Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung
sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 §
16 (2) und (3) Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass
Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
|Aussteller
von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden
EnEV-Texte:
|EnEV
2007: § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
|EnEV
2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

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