Gibt es auch
Ausnahmen von der EnEV?
Für Baudenkmäler und besonders
erhaltenswerte Gebäude erlaubt die EnEV den Eigentümern, dass sie von den
EnEV-Anforderungen abweichen, wenn die geforderten Maßnahmen das
Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen würden oder wenn der Aufwand
unverhältnismäßig hoch wäre.
Neue Technologien berücksichtigen
Die EnEV soll den
technischen Fortschritt und die praktische Umsetzung durch Bauherrn
nicht behindern. Die sogenannte "Technologieklausel" erlaubt den
Landesbehörden auf Antrag auch Ausnahmen zu genehmigen, wenn die
Ziele der EnEV durch andere Maßnahmen erreicht werden. |EnEV
2007: § 24 Ausnahmen
Welche Behörde befreit von den EnEV-Anforderungen?
Die
„Härtefallklausel“ erlaubt den Landesbehörden Bauherren ggf. auf
Antrag von den EnEV-Anforderungen zu befreien, wenn die
Energiesparmaßnahmen nicht wirtschaftlich vertretbar sind, d.h. wenn
sich die Kosten nicht in der üblichen Nutzungsdauer oder innerhalb
einer angemessenen Frist amortisieren.
Können Eigentümer auch von der Pflicht zum Energieausweis befreit
werden?
Die
Landesbehörden können Bauherren und Eigentümer nicht von der
Pflicht befreien einen Energieausweis ausstellen zu lassen, wenn
die EnEV dieses fordert. Für kleine Gebäude muss nie ein
Energieausweis ausgestellt werden. Eigentümer von Gebäuden, die
als Baudenkmäler anerkannt sind, benötigen keinen
Energieausweis, wenn sie diese verkaufen oder neu vermieten.
Achtung: Wenn sie die Baudenkmäler modernisieren kann ggf. ein
Energieausweis nach
EnEV § 16 Absatz 1 nötig sein.

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