Achtung: Ausnahme bei Energieausweisen im Bestand
Die neue EnEV
erlaubt, dass
Energieausweise im Bestand (jedoch nicht bei Energieausweis bei
Modernisierungen!) sowohl auf der Grundlage
des berechneten Energiebedarfs, als auch des erfassten
Energieverbrauchs ausgestellt werden.
Ausnahme
bilden kleine, unsanierte Wohngebäude mit höchstens vier
Wohnungen, die bis zum 30. September 2008 noch immer nicht den
Wärmeschutzstandard gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977)
erfüllen. Sie benötigen seit 1. Oktober 2008 einen
Bedarfs-Energieausweis, wenn sie verkauft oder neu vermietet werden.
Checkliste: Gilt diese Frist auch für
Sie?
Darstellung Energieausweise
Die Energieausweise auf der
Grundlage des Energieverbrauchs müssen wie die Muster in den
EnEV-Anlagen dargestellt sein: - für Wohngebäude (Anlage
6, Seite 1, 3 und 4) - für Nichtwohngebäude (Anlage
7, Seite 1, 3 und 4) - für Nichtwohngebäude als Aushang (Anlage
9, Seite 1) - Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis (Anlage
10).
Energieverbrauchskennwerte
Der Aussteller eines
Energieausweises auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs
muss in den Energieausweis den witterungsbereinigten
Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert für Heizung, Strom und
Warmwasser) angeben. Dazu gibt die EnEV die Berechnungsmethode vor -
siehe nächsten Absatz. Den Energieausweis muss der Aussteller auf
den entsprechenden Mustern darstellen, die die EnEV bereitstellt.
Zur Vereinfachung der Datenerhebung kann der Aussteller auch die
Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien anwenden, d.h.
die Regeln zur Datenaufnahme und -verwendung sowie die Regeln für
Energieverbrauchskennwerte.
Berechnung Gebäudenutzfläche
Bei Wohngebäuden muss der
Aussteller den Energieverbrauch für Heizung und zentrale
Warmwasserzubereitung ermitteln und pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche angeben. Bei Nichtwohngebäuden muss er den
Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung
und eingebaute Beleuchtung ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Nettogrundfläche angeben. Bei der Heizung muss der
Aussteller auch die Witterungsbereinigung berücksichtigen.
Mögliche Datenquellen
Der Aussteller kann die
Verbrauchsdaten verwenden aus: - Heizkostenabrechnungen, - den Abrechnungen von Energielieferanten,
- sachgerechten Verbrauchsmessungen, - einer Kombination dieser Quellen. Dabei muss der Aussteller mindestens drei vorhergehende Kalender-
oder Abrechnungsjahre und Leerstände entsprechend berücksichtigen.
Vereinfachungen als PRAXIS-HILFEN
Zur Vereinfachung kann er
auch die Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien zur
Datenerfassung und für die Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte
verwenden. Die zuständigen Bundesministerien beabsichtigen auch das
Muster eines Erfassungsbogens für die Gebäudeeigentümer bekannt zu
machen.
Vergleichswerte Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude muss
der Aussteller die Energieverbrauchskennwerte eintragen, die von den
zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger gemacht werden.
Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von
Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach
der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
-
Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 §
16 (1)
-
Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
-
Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung
sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 §
16 (2) und (3)
Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass
Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit. |Aussteller
von Energieausweisen in der Nähe finden
Publikationen und EnEV-Texte:
|INFO-Set
EnEV: Energieausweis und neue EnEV 2007
|EnEV
2007: § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs

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