Energieausweis und EnEV 2007

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Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2007
Wie werden Energieausweise nach EnEV 2007 ausgestellt?

Wie von der EU-Richtlinie gefordert, erlaubt die neue EnEV, dass Energieausweise im Bestand grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs, als auch des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt werden. Achtung: Es gibt auch Ausnahmen seit 1. Okt. 2008!
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Prüfen Sie anhand unserer Checkliste, ob diese Frist auch für Sie gilt!

 


- Ausnahmen: Nur Bedarfs-Energieausweise im Bestand
Wie von der EU-Richtlinie gefordert, erlaubt die neue EnEV, dass Energieausweise im Bestand grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs, als auch des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Ausnahme bilden kleine, unsanierte Wohngebäude, die bis zum 30. September 2008 noch immer nicht den Wärmeschutzstandard gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977) erfüllen. Sie benötigen ab 1. Oktober 2008 einen Bedarfs-Energieausweis, wenn sie verkauft oder neu vermietet werden.

- Nur Bedarfsausweis für Neubau und Sanierung
Energieausweise für Neubauten und für Änderungen, wenn für das ganze Gebäude die Berechnung durchgeführt wird, dürfen nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.

- Bedarf oder Verbrauch bei Verkauf, Neuvermietung oder Aushang
Die von der EU-Richtlinie gefordert, erlaubt die neue EnEV, dass Energieausweise im Bestand sowohl auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs, als auch des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt werden, mit der folgenden Ausnahme:

- Nur Bedarfsausweise ab 01.10.2008 für kleine, unsanierte Wohngebäude
Eigentümer von kleinen Wohngebäuden mit höchstens vier Wohnungen, die einen Energieausweis benötigen, weil sie diese verkaufen oder neu vermieten wollen, müssen seit dem 1. Oktober 2008 einen Bedarfsausweis ausstellen lassen, wenn ihr Wohngebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977) erfüllt.

- Vereinfachungen zur Berechnung
Der Aussteller des Energieausweises kann auch auf Vereinfachungshilfen zugreifen, die die Bundesministerien für die Datenerhebung bekannt gemacht haben. Wir haben beim Bundesbauministerium in Berlin nachgefragt und am 10.08.2007 bestätigt erhalten, dass beabsichtigt sei, das Muster eines Erhebungsbogens bekannt zu machen. Der Gebäudeeigentümer kann die Daten auch selbst zur Verfügung stellen. Allerdings darf der Aussteller sie nicht verwenden, wenn er an deren Richtigkeit zweifelt.

- Energieausweise für Teile des Gebäudes
Ein Energieausweis wird immer für ein ganzes Gebäude und nicht für eine einzelne Wohnung ausgestellt. Ausnahmen bilden Gebäude mit gemischter Nutzung (wohn- und nichtwohnähnliche Nutzung). Hier muss der Energieausweis gesondert für die verschiedenen Gebäudeteile ausgestellt werden.

- Darstellung des Energieausweises
Der Aussteller muss die Energieausweise gemäß den Mustervorlagen der EnEV ausstellen, d.h. die geforderten Inhalte und Darstellung sind vorgegeben. Die verpflichtenden Angaben muss der Aussteller mit aufführen und kann zusätzlich freiwillige Angaben mit hinzufügen. Auch muss er eigenhändig unterschreiben.

- Gebäudedaten für Energieausweis vom Eigentümer
Der Gebäudeeigentümer kann die Daten auch selbst zur Verfügung stellen. Allerdings darf der Aussteller sie nicht verwenden, wenn er an deren Richtigkeit zweifelt. Die Bundesministerien können auch das Muster eines Erhebungsbogens veröffentlichen.

- Geltungsdauer des Energieausweises
Energieausweise gelten zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum.

- Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:

  • Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 § 16 (1)

  • Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)

  • Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 § 16 (2) und (3).

    Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
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    Aussteller von Energieausweisen in der Nähe finden

Publikationen und EnEV-Texte:
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INFO-Set EnEV: Energieausweis und neue EnEV 2007
|EnEV 2007: § 17 Grundsätze des Energieausweises

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