Ausnahmen: Nur Bedarfs-Energieausweise im Bestand
Wie
von der EU-Richtlinie gefordert, erlaubt die neue EnEV, dass
Energieausweise im Bestand grundsätzlich sowohl auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs, als auch des erfassten
Energieverbrauchs ausgestellt werden.
Ausnahme bilden kleine,
unsanierte Wohngebäude, die bis zum 30. September 2008 noch immer
nicht den Wärmeschutzstandard gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO
1977) erfüllen. Sie benötigen ab 1. Oktober 2008 einen
Bedarfs-Energieausweis, wenn sie verkauft oder neu vermietet werden.
Nur Bedarfsausweis für Neubau und Sanierung
Energieausweise für Neubauten und für Änderungen, wenn für das ganze
Gebäude die Berechnung durchgeführt wird, dürfen nur auf der
Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.
Bedarf oder Verbrauch bei Verkauf, Neuvermietung oder Aushang
Die von der EU-Richtlinie gefordert, erlaubt die neue EnEV, dass
Energieausweise im Bestand sowohl auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs, als auch des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt
werden, mit der folgenden Ausnahme:
Nur Bedarfsausweise ab 01.10.2008 für kleine, unsanierte
Wohngebäude
Eigentümer von kleinen Wohngebäuden mit
höchstens vier Wohnungen, die einen Energieausweis benötigen,
weil sie diese verkaufen oder neu vermieten wollen, müssen seit
dem 1. Oktober 2008 einen Bedarfsausweis
ausstellen lassen, wenn ihr Wohngebäude nicht die Anforderungen der
Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977) erfüllt.
Vereinfachungen zur Berechnung
Der Aussteller des Energieausweises kann auch auf
Vereinfachungshilfen zugreifen, die die Bundesministerien für die
Datenerhebung bekannt gemacht haben. Wir haben beim
Bundesbauministerium in Berlin nachgefragt und am 10.08.2007
bestätigt erhalten, dass beabsichtigt sei, das Muster eines
Erhebungsbogens bekannt zu machen. Der Gebäudeeigentümer kann die
Daten auch selbst zur Verfügung stellen. Allerdings darf der
Aussteller sie nicht verwenden, wenn er an deren Richtigkeit
zweifelt.
Energieausweise für Teile des Gebäudes
Ein Energieausweis wird immer für ein ganzes Gebäude und nicht für
eine einzelne Wohnung ausgestellt. Ausnahmen bilden Gebäude mit
gemischter Nutzung (wohn- und nichtwohnähnliche Nutzung). Hier muss
der Energieausweis gesondert für die verschiedenen Gebäudeteile
ausgestellt werden.
Darstellung des Energieausweises
Der Aussteller muss die Energieausweise gemäß den Mustervorlagen der
EnEV ausstellen, d.h. die geforderten Inhalte und Darstellung sind
vorgegeben. Die verpflichtenden Angaben muss der Aussteller mit
aufführen und kann zusätzlich freiwillige Angaben mit hinzufügen.
Auch muss er eigenhändig unterschreiben.
Gebäudedaten für Energieausweis vom Eigentümer
Der Gebäudeeigentümer kann die Daten auch selbst zur Verfügung
stellen. Allerdings darf der Aussteller sie nicht verwenden, wenn er
an deren Richtigkeit zweifelt. Die Bundesministerien können auch das
Muster eines Erhebungsbogens veröffentlichen.
Geltungsdauer des Energieausweises
Energieausweise gelten zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum.
Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von
Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach
der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
-
Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 §
16 (1)
-
Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
-
Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung
sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 §
16 (2) und (3).
Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass
Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit. |Aussteller
von Energieausweisen in der Nähe finden
Publikationen und EnEV-Texte: |INFO-Set
EnEV: Energieausweis und neue EnEV 2007
|EnEV
2007: § 17 Grundsätze des Energieausweises

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