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Energieausweise für Neubau und
Modernisierung:
Bauherren erhalten ihren Energieausweis vom
planenden Architekten oder vom Bauvorlageberechtigten, den
sie beauftragt haben. Eigentümer, die ein neues Gebäude oder
Wohnung erwerben, erhalten den Energieausweis vom Bauträger.
Bei Modernisierungen muss der Energieausweis nur ausgestellt
werden, wenn für das gesamte Gebäude die
Nachweis-Berechnungen durchgeführt wurden. Der Eigentümer muss den Energieausweis der zuständigen
Landesbehörde auf Verlangen vorlegen. |EnEV
2007: § 16 zu
Energieausweisen Absatz 1
Energieausweise im Bestand:
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Verkauf,
Leasing oder
Neuvermietung: Die EnEV 2007 fordert einen
Energieausweis bei Verkauf,
Leasing oder Neuvermietung von Gebäuden. Der Verkäufer / Vermieter muss dem
potenziellen Käufer / Mieter einen Energieausweis zugänglich zu machen,
spätestens unverzüglich, nachdem dieser es verlangt hat. Der Verkäufer /
Vermieter könnte den Energieausweis beispielsweise bei der Besichtigung im
Treppenhaus oder Flur aushängen. |EnEV
2007: § 16 zu
Energieausweisen Absatz 2
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Öffentlicher Aushang:
Bei großen, öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr
muss der Eigentümer den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle aushängen. |EnEV
2007: § 16 zu
Energieausweisen Absatz 3
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Modernisierungsempfehlungen:
Der Aussteller muss dem Eigentümer mit dem Energieausweis - wenn möglich -
auch Modernisierungen empfehlen, als kurz gefasste fachliche Hinweise für
mögliche Maßnahmen für die kostengünstige
Verbesserungen der
energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz). |EnEV
2007: § 20 zu
Modernisierungsempfehlungen |
|EnEV
2007: § 16
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

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