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Inspektion von Klimaanlagen
Sinn und Zweck der Inspektion von Klimaanlagen ist zu überprüfen, ob
die Klimatisierung auch dem tatsächlichen, aktuellen Bedarf der
Gebäudenutzung entspricht. Bei der Inspektion wird der Fachmann
abgleichen, ob die Einstellungen der Klimaanlage den notwendigen
Sollwerten für die Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit
sowie Toleranzen entsprechen.
Bericht und kurze fachliche Ratschläge für den Betreiber
Der Fachmann muss die Ergebnisse der Inspektion schriftlich
zusammenfassen und unterschreiben. Diese Ergebnisse, samt kurzen
fachlichen Ratschlägen für die Verbesserung der energetischen
Qualität der Anlage übergibt der Fachmann dem Betreiber.
Inspektionspflicht gestaffelt
Klimaanlagen müssen, zehn Jahre nachdem sie in Betrieb genommen
wurden, inspiziert werden. Die Inspektionspflicht hängt jeweils vom
Alter der Klimaanlagen am 1. Oktober 2007 ab:
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4 bis 12 Jahre alt:
Inspektionspflicht innerhalb von 6 Jahren,
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13 bis 20 Jahre alt:
Inspektion innerhalb von 4 Jahren,
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älter als 20 Jahre:
Inspektionspflicht innerhalb von 2 Jahren.
Inspektion alle zehn Jahre
Nach der ersten Inspektion müssen die Betreiber von Klimaanlagen
diese alle zehn Jahre erneut inspizieren lassen.
Fachkundiges Personal für die Inspektion
Die EnEV regelt auch bundesweit, welche Fachleute Klimaanlagen
inspizieren dürfen. Sie müssen Hochschulabsolventen sein mit
Praxiserfahrung in der Planung, Bau, Betrieb und Prüfung von
raumlufttechnischen Anlagen. Ihre Fachrichtungen:
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Versorgungstechnik und Technische Gebäudeausrüstung müssen
mindestens ein Jahr Berufserfahrung gesammelt haben,
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Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen
müssen drei Jahre Berufserfahrung vorweisen,
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andere technische Fachrichtungen mit Ausbildungsschwerpunkt bei
der Versorgungstechnik oder der Technischen Ausrüstung benötigen mindestens drei Jahren
Erfahrung.
Gleichwertige ausländische Abschlüsse
Hochschulabsolventen, die in einem ausländischen Partnerstaat
nachweislich eine gleichwertige Ausbildung erworben haben, können
auch Inspektionen von Klimaanlagen durchführen.
|EnEV
2007: § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen



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