Wärmeschutz der Gebäudehülle darf nicht gemindert werden!
Während der gesamten Lebensdauer eines Gebäudes wird die
Anlagentechnik üblicherweise des Öfteren erneuert. Damit auch
sichergestellt ist, dass nicht eine minderwertigere Technik
eingesetzt wird, fordert die EnEV, dass die energetische Qualität
des Gebäudes nicht gemindert werden darf. Das bedeutet, dass weder
die Anlagentechnik (die bei der Gesamtenergieeffizienz gemäß EnEV
berücksichtigt wird, d.h. bei Nichtwohngebäuden auch die Kühlung und
Raumlufttechnik) noch der Wärmeschutz der Außenbauteile
verschlechtert wird.
Anlagentechnik bei Wohn- und Nichtwohngebäuden
Betreiber von Anlagen, die den Energiebedarf im Gebäude senken und
von der EnEV berücksichtigt werden, müssen darauf achten, diese
Anlagen betriebsbereit zu halten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
Energiebedarfssenkende Anlagen betreiben und warten
Diese Klausel wurde auch im Hinblick auf innovative Anlage
formuliert, die erneuerbare Energien nutzen. Wenn die Betreiber
diese Anlagen jedoch nicht mehr weiter nutzen wollen, müssen sie
dafür sorgen, dass eine andere Anlage oder Baumaßnahme die
Energieeinsparung gewährleistet.
Anlagentechnik richtig einstellen und regelmäßig warten
Damit die Energieeffizienz in Gebäuden erhalten bleibt, ist es
wichtig, dass die Anlagentechnik nutzungsgerecht eingestellt ist und
regelmäßig überprüft wird. Deshalb fordert die EnEV, dass die
Betreiber von Heizungsanlagen sowie von Kühl- und Raumlufttechnik
dafür sorgen, dass ihre wesentlichen Komponenten regelmäßig von
entsprechenden Fachleuten gewartet werden.
|EnEV
2007: § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität



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